Pflanzenschutzmittel
- Was sind Pflanzenschutzmittel und warum werden Pflanzenschutzmittel eingesetzt?
- Wann darf ein Pflanzenschutzmittel verwendet werden?
- Was sind Pflanzenschutzmittelrückstände in/auf Lebensmitteln?
- Was ist ein Rückstandshöchstgehalt?
- Welche Anforderungen gelten für Säuglings- und Kleinkindernahrung?
- Was sind die besonderen Anforderungen für Bio-Lebensmittel?
- Wer überwacht die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte?
- Was bedeutet eine Überschreitung des Rückstandshöchstgehaltes für Verbraucherinnen und Verbraucher?
- Was sind Mehrfachrückstände?
- Erhöht sich das Gesundheitsrisiko durch Mehrfachrückstände?
- Können Verbraucher und Verbraucherinnen mögliche Pflanzenschutzmittelrückstände feststellen?
- Wie kann man seine Pestizidaufnahme reduzieren; lassen sich Rückstände auf Obst und Gemüse abwaschen?
- Enthalten verarbeitete und zusammmengesetzte Lebensmittel mehr oder weniger Rückstände?
- Welche Methoden werden zur Untersuchung von Lebensmitteln eingesetzt?
- Ergebnisse des LAVES zu Untersuchungen von Lebensmitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände
Was sind Pflanzenschutzmittel und warum werden Pflanzenschutzmittel eingesetzt?
Als Pflanzenschutzmittel werden Zubereitungen bezeichnet, die zum Schutz von Kulturpflanzen und Erntegütern eingesetzt werden. Da die Anwendung der Mittel meistens das Abtöten unerwünschter Organismen zum Ziel hat, wird als Synonym auch der Begriff „Pestizide“ verwendet. Pflanzenschutzmittel bestehen aus Wirkstoffen, Zusatzstoffen sowie gegebenenfalls Safenern und/oder Synergisten.
Hierbei lassen sich folgende Wirkungsbereiche unterscheiden:
Herbizide |
Unkräuter |
Fungizide |
Pilze |
Insektizide |
Insekten |
Akarizide |
Milben |
Nematizide |
Nematoden, Äalchen |
Molluskizide |
Schnecken |
Rodentizide |
Nagetiere |
Wachstumsregulatoren |
Wachstumsregulierung, Fruchtreifung |
Keimhemmungsmittel |
Keimungsverhinderung |
Safener | Schutz der Kulturpflanze vor dem Wirkstoff/den Wirkstoffen |
Synergisten | Wirkungsverstärkung des Wirkstoffs/ der Wirkstoffe |
Zusatzstoffe |
Beistoffe wie Netzmittel und Schaumverhinderer |
Folgende Ziele können dadurch erreicht werden:
- Schutz der Erntegüter vor Schädlingen und Krankheiten
- Ertrags- und Qualitätssicherung
- Erhöhung der Ernteerträge durch beispielsweise Unterdrückung oder Vernichtung konkurrierender Wildkräuter („Unkräuter“)
- Produktionserleichterung durch beispielsweise gleichmäßiges Abreifen (Krautabtötung, Sikkation) von Getreide und Kartoffeln
- Produktionskostenreduzierung durch beispielsweise Ersatz mechanischer oder personalintensiver Unkrautbekämpfung per Hand
Nach Angaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) waren im Jahr 2020 in Deutschland 283 Wirkstoffe in 980 zugelassenen Mitteln enthalten. Diese wurden unter 1787 Handelsnamen vertrieben. Unter den Mitteln waren 388 Herbizide, 290 Fungizide und 116 Insektizide registriert. Insgesamt wurden 2020 in Deutschland 80.042 Tonnen Pflanzenschutzmittelzubereitungen (ohne inerte Gase) abgegeben, darunter 6.569 Tonnen (ohne inerte Gase) im ökologischen Anbau. Davon waren etwa 54 Prozent Herbizide, etwa 31 Prozent Fungizide, Bakterizide, Viruzide, etwa 7 Prozent Wachstumsregler, Keimhemmungsmittel, etwa 5 Prozent Insektizide, Akarizide, Pheromone und etwa 3 Prozent sonstige Mittel.
Die aktuell in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel finden sich in einem Online-Verzeichnis des BVL.
Weitere Information zum Thema:
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Aufgaben im Bereich Pflanzenschutzmittel
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Pflanzenschutzmittel sicher angewendet
- Umweltbundesamt (UBA)
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Pestizide
Informationen zu Glyphosat und Ethylenoxid werden unter anderem vom BfR veröffentlicht.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß Pflanzenschutzgesetz zugelassen sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist als nationale Behörde in Deutschland für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Es bearbeitet die Anträge der Hersteller auf Zulassung und Höchstgehaltsfestsetzung.
Vor der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüft das Umweltbundesamt (UBA) die Umweltauswirkungen, das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) die Gesundheitsrisiken und das Julius-Kühn-Institut (JKI) Anwendung und Nutzen. Schließlich überprüft die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die vom BVL vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte.
Im Rahmen der Zulassung wird unter anderem festgelegt, für welche Kulturpflanzen das Mittel eingesetzt werden soll, wie häufig und in welchen Mengen es eingesetzt wird, und welche Wartezeiten von der letzten Anwendung bis zur Ernte einzuhalten sind.
Die Anwendung darf keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf das Grundwasser haben.
In Form von Anwendungsbestimmungen werden bei der Zulassung auch Maßnahmen zur Rückstandsminimierung festgesetzt. Die Zulassung ist höchstens für zehn Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Die anschließende Neubeurteilung ermöglicht so eine regelmäßige Kontrolle, ob der Wirkstoff noch den aktuellen Anforderungen entspricht.
Beim BVL finden Sie Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel in Deutschland.
Pflanzenschutzmittelrückstände sind messbare Gehalte von Wirkstoffen und deren Abbauprodukten (Metaboliten) sowie Reaktionsprodukten, welche auf beziehungsweise in Lebensmittelerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs nachgewiesen werden können. Rückstände auf Ernteprodukten lassen sich selbst bei guter landwirtschaftlicher Praxis und sachgerechtem, bestimmungsgemäßen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht völlig vermeiden.
Was ist ein Rückstandshöchstgehalt?
Zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen vor überhöhten Pflanzenschutzmittelrückständen in oder auf den Lebensmitteln werden Höchstgehalte in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt. Bei einer Höchstgehaltsüberschreitung darf das jeweilige Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden.
Seit einigen Jahren werden vermehrt Abbau- und Reaktionsprodukte von Pestizidwirkstoffen bei der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt, da auch diese toxikologisch relevant sein können. Dadurch weisen die Rückstandsdefinitionen zunehmend Summenhöchstgehalte auf.
Spezifische Höchstgehalte für die jeweiligen Produkte sind in den Anlagen der nachfolgend genannten Verordnungen aufgelistet: Am 1. September 2008 trat die EG-Verordnung Nr. 396/2005 in Kraft, wodurch die Höchstgehalte von Pflanzenschutzmittel-Rückständen auf Lebensmitteln und Futtermitteln in der EU weitgehend harmonisiert wurden. Damit gelten größtenteils für Lebensmittel und Futtermittel. Die Höchstgehalte werden neben weiteren Informationen von der EU-Kommission im Internet zur Verfügung gestellt.
Seit dem vollständigen Inkrafttreten der EG-Verordnung findet die in Deutschland seit 1994 national gültige Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) nur noch eingeschränkt Anwendung. Die RHmV hat noch Gültigkeit für Safener und Synergisten (nach Richtlinie 91/414/EWG: Beistoffe), Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse.
Darüber hinaus regelt die RHmV die Kenntlichmachung einer Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung.
Für nicht speziell geregelte Pflanzenschutzmittelrückstände wird jeweils ein allgemeiner Höchstgehalt von 0,01 Milligramm je Kilogramm (mg/kg) berücksichtigt.
Welche Anforderungen gelten für Säuglings- und Kleinkindernahrung?
Für Pflanzenschutzmittelrückstände in diätetischen Erzeugnissen für Säuglinge oder Kleinkinder gilt national die Verordnung für diätetische Lebensmittel (DiätV). Danach dürfen allgemein nicht mehr als jeweils 0,01 mg/kg an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln in diesen Erzeugnissen enthalten sein. Für besonders toxische Stoffe werden spezifisch niedrigere Rückstandshöchstgehalte in den Anlagen der DiätV genannt, so zum Beispiel 0,004 mg/kg für das Insektizid Fipronil oder 0,003 mg/kg für das Herbizid Nitrofen.
Was sind die besonderen Anforderungen für Bio-Lebensmittel?
Bio-Produkte definieren sich über den gesamten Prozess ihrer Erzeugung und Herstellung und nicht, wie häufig angenommen, über die Freiheit von Pflanzenschutzmittelrückständen. Richtig ist, dass in der Ökoproduktion eine geringe Anzahl Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf.
Hinsichtlich Zulassung und Höchstgehalten unterliegen Pflanzenschutzmittel für Bio-Produkte grundsätzlich den gleichen Regelungen wie diejenigen für konventionell erzeugte.
Für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen Landbau gibt es seit 2022 neue Regelungen:
1.) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates regelt die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
Gemäß dieser Verordnung dürfen als Pflanzenschutzmittel dienende Wirkstoffe von der Europäischen Kommission zugelassen und in beschränkende Verzeichnisse aufgenommen werden. Zusätzlich dürfen Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind:
a) Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln;
b) Zusatzstoffe mit der Bestimmung, mit Pflanzenschutzmitteln vermischt zu werden.
Um Schäden durch Schädlinge und Unkraut zu vermeiden, dienen im Ökolandbau hauptsächlich natürliche Feinde, geeignete Pflanzenarten und Kultursorten, Fruchtfolgen sowie thermische, mechanische und physikalische Bekämpfung (Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848). Lediglich wenn mit diesen Verfahren kein angemessener Schutz vor Schädlingen möglich ist, dürfen die zuvor genannten Erzeugnisse und Stoffe eingesetzt werden. Die Unternehmer müssen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel führen.
2.) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission regelt die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und die Erstellung entsprechender Verzeichnisse.
Nach dieser Verordnung dürfen in Pflanzenschutzmitteln nur die in Anhang I zugelassenen Wirkstoffe verwendet werden.
Zugelassene Pflanzenschutzmittel im ökologischen Anbau können pflanzlichen, tierischen und mikrobiellen Ursprungs oder anorganischer Natur sein. Hierzu gehören unter anderem Pheromonfallen, pflanzliche Insektizide, wie zum Beispiel Pyrethrine, von Mikroorganismen erzeugte Insektizide, wie beispielsweise Spinosad oder anorganische Fungizide, wie Kupferverbindungen und Schwefel.
In den beiden EG-Verordnungen sind europaweit gültige Mindeststandards für Ökoerzeugnisse aufgeführt. Einige Bioverbände haben für ihre Produkte strengere Anforderungen festgelegt.
In der Regel sind bei Erzeugnissen aus ökologischem Anbau auch unter Berücksichtigung von Abdrift und Umweltkontamination keine bestimmbaren Rückstände an Pestiziden mit einem Gehalt über 0,01 mg/kg zu erwarten.
Zur Beurteilung von Pestizidgehalten in Bio-Produkten hat der Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) deshalb eine Leitlinie mit einem Orientierungswert von 0,010 mg/kg für jede Substanz (Wirkstoff), bezogen auf das unverarbeitete Ausgangsprodukt, veröffentlicht.
Juristisch ist der Orientierungswert für Pestizide jedoch nicht den auch für Bioerzeugnissen gültigen Pestizidhöchstgehalten der VO (EG) Nr. 396/2005 gleichgestellt.
Unerlaubte Pestizide können aus illegaler Anwendung, aber auch durch Abdrift oder Verschleppung aus konventioneller Produktion sowie von Umweltbelastungen durch den jahrzehntelangen intensiven Pestizideinsatz in der konventionellen Landwirtschaft in Bio-Lebensmittel gelangen. Werden diese in Proben oberhalb des Orientierungswertes nachgewiesen, wird die zuständige Öko-Kontrollstelle, die das Produkt zertifiziert hat, vom LAVES über den Fall informiert. Die Öko-Kontrollstelle prüft dann vor Ort, ob in der Produktion die oben genannten Vorschriften eingehalten wurden und woher die Rückstandsbelastung kommt.
Sollte sich bei der weitergehenden Prüfung herausstellen, dass Rückstände in Bioprodukten auf der Verwendung unzulässiger Pestizide basiert, wird die Bezeichnung „Bio“ oder „Öko“ als irreführend eingestuft.
Gemäß Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV, VO (EU) 1169/2011) in Verbindung mit VO (EG) Nr. 2018/848 dürfen Informationen über Lebensmittel, insbesondere hinsichtlich der Erzeugungsmethode, nicht irreführend sein.
Damit entspricht ein solches Lebensmittel nicht den Anforderungen der LMIV und unterliegt einem Verkehrsverbot nach Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Wer überwacht die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte?
Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Höchstgehalte durch stichprobenhafte Kontrollen und spezifische Untersuchungsprogramme. In Niedersachsen werden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES jährlich etwa 2.500 amtliche Lebensmittelproben hauptsächlich pflanzlichen Ursprungs auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Das Institut ist außerdem an den repräsentativen Pestiziduntersuchungen im bundesweiten Monitoring, im Bundesweiten Überwachungsplan (BÜp) sowie im Mehrjährigen Koordinierten Kontrollprogramm der Gemeinschaft (KKP) beteiligt. Die Ergebnisse finden sich in den jährlich erscheinenden Berichten von BVL und EFSA.
Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht führt die Privatwirtschaft umfangreiche Eigenkontrollen durch.
Was bedeutet eine Überschreitung des Rückstandshöchstgehaltes für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Rückstandshöchstgehalte sind in erster Linie juristische Grenzwerte, sodass eine Höchstgehaltsüberschreitung einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellt. Das Lebensmittel ist nicht verkehrsfähig. Da es sich nicht primär um toxikologische Grenzwerte handelt, führen Höchstgehaltsüberschreitungen in der Regel nicht zu gesundheitlichen Risiken für den Menschen.
Bei allen Überschreitungen von Höchstgehalten wird eine toxikologische Risikoabschätzung durchgeführt:
Zur Bewertung akuter toxikologischer Wirkungen wird die so genannte Akute Referenzdosis (ARfD) herangezogen. Mit Hilfe des PRIMo-Rechenmodells (Pesticide Risk Assessment Model) der EFSA lässt sich das Risiko von Pflanzenschutzmittelrückständen in der Nahrung berechnen. Auf Basis von Verzehrsdaten an Kindern im Alter von zwei bis fünf Jahren (mittleres Körpergewicht 16,15 kg) aus Deutschland beziehungsweise auf Basis weiterer Verzehrsdaten an Kindern und Erwachsenen aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten werden durchschnittliche und maximale Portionsgrößen für Lebensmittel gemessen. Das Modell sucht die jeweils höchste Verzehrsmenge eines Erzeugnisses heraus und auf Basis der Rückstandshöchstgehalte wird die über die Nahrung aufgenommene maximale Rückstandskonzentration pro Kilogramm Körpergewicht der am höchsten gefährdeten Bevölkerungsgruppe berechnet. Diese Gehalte werden anschließend mit den toxikologischen ARfD-Grenzwerten verglichen und die Ausschöpfung der ARfD berechnet. Die ARfD ist definiert als die Substanzmenge pro Kilogramm Körpergewicht, die über die Nahrung mit einer Mahlzeit oder innerhalb eines Tages aufgenommen werden kann, ohne dass daraus ein erkennbares Gesundheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher resultiert. Nicht für alle Pflanzenschutzmittel sind ARfD-Werte festgelegt, sondern nur für solche Wirkstoffe, die in ausreichender Menge geeignet sind, die Gesundheit schon bei einmaliger Exposition zu schädigen.
Mit der Berechnung des prozentualen Ausschöpfungsgrades der akuten Referenzdosis (ARfD) lässt sich ein potentielles gesundheitliches Risiko bei hohem Verzehr des Lebensmittels während einer Mahlzeit beziehungsweise an einem Tag erfassen. Jedoch bedeutet auch ein Ausschöpfungsgrad zu mehr als 100 Prozent nicht zwangsläufig eine Gesundheitsgefährdung, sondern zeigt an, dass ein mögliches Risiko nicht mehr ausgeschlossen werden kann.
Für erbgutverändernde Kanzerogene ohne Schwellenwert, wie beispielsweise Ethylenoxid, ist die Ableitung eines gesundheitsbasierten Referenzwertes ohne Gesundheitsrisiko nicht möglich. Einen Richtwert ohne Gesundheitsrisiko gibt es somit nicht, und Rückstände des Stoffes in Lebensmitteln sind grundsätzlich unerwünscht. Alternativ hat das BfR deshalb für Ethylenoxid eine sogenannte „Aufnahmemenge geringer Besorgnis“ abgeleitet. Als Aufnahmemenge geringer Besorgnis ist nach diesem Ansatz die Menge definiert, welche sich durch Anwendung eines Sicherheitsfaktors von 10.000 auf eine Dosis ergibt, die im Tierversuch zur Erhöhung der Tumorhäufigkeit um 10 % führt.
Die Ermittlung der Aufnahmemenge geringer Besorgnis kann das Risikomanagement bei der Priorisierung von Risikominderungsmaßnahmen unterstützen.
Im Einzelfall kann das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) um eine detaillierte des Befundes gebeten werden.
Bei einem Ausschöpfungsgrad über 100 Prozent erfolgt zusätzlich eine Meldung an das Europäische Schnellwarnsystem (Rapid Alert System Food and Feed, RASFF) für Lebens- und Futtermittel. Über das RASFF-System können die Kontrollbehörden für Lebens- und Futtermittel in den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zeitnah und wirksam Informationen austauschen, nachdem ein Risiko für die menschliche Gesundheit festgestellt wurde. Befinden sich diese Lebensmittel in einem am Schnellwarnsystem beteiligten Staat im Verkehr, wird eine Warnmeldung von dem Land herausgegeben, in dem das vom Produkt ausgehende Risiko festgestellt wurde. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten sofort dafür sorgen, dass möglicherweise gesundheitsschädliche Produkte nicht in Verkehr gebracht werden oder gezielt vom Markt genommen beziehungsweise von den Verbraucherinnen und Verbrauchern zurückgerufen werden können.
Für (potentiell) DNA-reaktive genotoxische Stoffe, unter die auch bestimmte Pestizide fallen, lassen sich aus toxikologischer Sicht derzeit keine Aufnahmemengen wie ADI- und ARfD-Werte ableiten. Mögliche Risiken von Rückstandsgehalten für die menschliche Gesundheit können hier mit dem Konzept des „Threshold of Toxicological Concern“ (TTC) abgeschätzt werden. Hierzu wird gemäß EFSA die Langzeit-Aufnahmemenge des Stoffes, welche sich aus dem Gehalt und der Verzehrsmenge des Lebensmittels ergibt, mit dem TTC für genotoxische Stoffe von 0,0025 µg/kg Körpergewicht (KG) und Tag verglichen. Bei einer Unterschreitung des TTC wird das Risiko einer negativen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit als sehr niedrig eingestuft. Hingegen ist eine TTC-Überschreitung zu klären und als mögliche Maßnahme des Risikomanagements eine Rückstandsminimierung gemäß ALARA-Prinzip einzuleiten.
Werden dem RASFF wiederholt gesundheitsgefährdende Höchstgehaltsüberschreitungen von Pestizidrückständen in Importprodukten aus Drittstaaten gemeldet, kann die Europäische Kommission vorübergehend verstärkte amtliche Kontrollen anordnen. Hierzu legt die Kommission in einer Durchführungsverordnung die Häufigkeit von Warenkontrollen und Nämlichkeitsuntersuchungen des betreffenden Lebensmittels fest.
Um Mehrfachrückstände handelt es sich, wenn auf einem Lebensmittel mehr als ein Pestizidwirkstoff nachgewiesen wird. Mehrfachrückstände entstehen unter anderem durch den Einsatz von Kombinationspräparaten mit mehreren Wirkstoffen. Ein weiterer Grund ist die Verwendung mehrerer Präparate gegen verschiedene Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Unkräuter (Fungizide, Insektizide, Herbizide) sowie die zeitlich aufeinander folgende Anwendung verschiedener Mittel während des Wachstums. Dadurch, dass viele Pflanzenschutzmittel sehr spezifisch wirken, müssen häufig mehrere Wirkstoffe, beispielsweise Fungizide gegen unterschiedliche Pilzarten, verwendet werden. Es werden vermehrt unterschiedliche Präparate gegen den gleichen Schadorganismus eingesetzt, um Resistenzen zu vermeiden. Auch aus der Vermischung unterschiedlich behandelter Erntegüter, beispielsweise bei den Erzeugergenossenschaften oder im Handel, können Mehrfachrückstände resultieren.
Erhöht sich das Gesundheitsrisiko durch Mehrfachrückstände?
Ob und welche Gesundheitsrisiken tatsächlich mit Mehrfachrückständen verbunden sein können, ist wissenschaftlich bis heute nicht eindeutig geklärt. Die ungenügenden Kenntnisse darüber, wie sich die Mischungen verschiedener chemischer Stoffe verhalten, ob es möglicherweise zu additiven Wirkungen (bei Stoffen mit gleichem toxikologischen Wirkmechanismus) kommt und wie sich diese Wirkstoffkombinationen im menschlichen Organismus verhalten, ist weiterhin Gegenstand der Forschung.
Können Verbraucherinnen und Verbraucher mögliche Pflanzenschutzmittelrückstände feststellen?
In der Regel sind Rückstände im Konzentrationsbereich der Höchstgehalte sensorisch nicht wahrnehmbar. Nur selten kommt Obst und Gemüse in den Handel, das auf den Oberflächen sichtbare Flecken der Pestizid-Spritzbrühen aufweist.
Weiße Beläge werden gerne mit der natürlichen Wachsschicht verwechselt, die häufig auf Pflaumen/Zwetschgen, Mirabellen, Tafeltrauben, Äpfeln oder Kohlblättern zu sehen ist und als sogenannte „Beduftung“ ein sortentypisches Qualitäts- und Frischemerkmal darstellt.
Auch der Geruch und der Geschmack „nach Chemie“ kann andere Ursachen haben, beispielsweise Überreife oder falsche Lagerung in der Nähe geruchsintensiver Produkte wie Diesel oder Heizöl, Reinigungsmittel, Zigaretten, Verpackungsmaterialien oder andere Lebensmittel im Kühlschrank.
Bitterer Geschmack oder adstringierende (zusammenziehende) Wirkung im Mund und Rachen wird Verbrauchern und Verbraucherinnen ebenfalls häufig auf Pestizide zurückgeführt. Diese sensorischen Abweichungen können jedoch von pflanzeneigenen Inhaltsstoffen, meistens Gerbstoffen hervorgerufen werden, wie sie beispielsweise in noch unreifen Kakis vorliegen.
Gesundheitliche Beschwerden nach Verzehr von Obst und Gemüse können auch auf Überempfindlichkeiten oder Allergien zurückgehen und sogar sortenabhängig ausfallen, sodass eine Erdbeer- oder Apfelsorte vertragen wird, eine andere löst hingegen Beschwerden aus.
Bei berechtigtem Verdacht sollte die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt oder des Landkreises informiert werden. Diese protokolliert die Beschwerde und zieht nach Möglichkeit eine zusätzliche Verfolgsprobe.
Wie kann die Pestizidaufnahme reduziert werden? Lassen sich Rückstände auf Obst und Gemüse abwaschen?
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Pestizidanwendung bei Kulturpflanzen grob nach zwei Prinzipen unterteilen lässt:
- Die Wirkstoffe systemisch wirkender Pflanzenschutzmittel werden von den Pflanzenwurzeln mit dem Wasser aufgenommen und über die gesamte Pflanze verteilt. Somit können Rückstände der Wirkstoffe oder die von den Pflanzen daraus gebildeten Abbauprodukte (Metabolite) in allen Pflanzenteilen auftreten.
Hieraus folgt, dass sich systemisch vorliegende Rückstände haushaltstechnisch kaum beeeinflussen lassen.
- Durch "Spritzen" oder auch Tauchbadbehandlung von Obst dringen äußerlich aufgebrachte Pflanzenschutzmittel mehr oder weniger in das Pflanzengewebe ein. Die höchsten Konzentrationen von Rückständen sind auf Oberflächen (zum Beispiel Fruchtschalen, Kartoffelschalen usw.) und äußeren Pflanzenteilen (zum Beispiel Gemüsehüllblätter) zu erwarten.
Die auf den Oberflächen vorhandenen Rückstände lassen sich somit durch Waschen, Abreiben und Schälen von Obst und Gemüse reduzieren. Hierbei haben Untersuchungen aus den USA gezeigt, dass zum Beispiel das Abwaschen von Äpfeln mit Natron (Backpulver) recht effektiv ist.
Andererseits wird das Eindringen von äußerlich aufgebrachten Pestiziden in das Fruchtfleisch von Zitrusfrüchten durch die dicken Zitrusfruchtschalen verringert, wie bundesweite Untersuchungen im Monitoring 2011 zeigten.
Weitgehend sicher ist der Verzehr von biologisch erzeugten Produkten, wie auch die hiesigen Untersuchungen zeigen. Dieses Resultat sollte insbesondere dann beachtet werden, wenn beispielsweise die Schalen von Zitrusfrüchten zum Verzehr oder zur Verwendung in Getränken (zum Beispiel Cocktails) vorgesehen sind.
Häufig wird geraten, möglichst einheimische oder regionale Produkte zur Saison zu kaufen, da diese weniger "gespritzt" würden als Importware. Wie die Untersuchungen zeigen, muss diese Empfehlung hinsichtlich der Pestizidrückstände jedoch differenziert betrachtet werden. Die Pestizidanwendung hängt mit den jeweiligen geografischen und klimatischen Bedingungen und dem daraus resultierenden Schädlingsbefall vor Ort zusammmen. Beispielsweise enthalten Tafeltrauben aus den nahen Mittelmeerländern häufig mehr Rückstände als jene aus dem fernen Südamerika oder Südafrika.
Nicht zuletzt kann auch eine abwechslungsreiche Ernährung zweckdienlich sein.
Enthalten verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel mehr oder weniger Rückstände?
Während der Verarbeitung können sich Pflanzenschutzmittelrückstände prozessbedingt und abhängig von ihren chemisch-physikalischen Eigenschaften anreichern oder verringern. In der Regel erhöht Wasserentzug durch Aufkonzentrierung die Pestizidgehalte gegenüber den Rohprodukten, so zum Beispiel während der Herstellung von Trockenobst, Gewürzen oder getrockneten Kräutern.
Für die Beurteilung von Pestizidrückständen und Einhaltung von Höchstgehalten in verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmittel sind Verarbeitungsfaktoren, (beispielsweise Trockungsfaktoren) oder Vermischungsfaktoren zu berücksichtigen.
Welche Methoden werden zur Untersuchung von Lebensmitteln eingesetzt?
Die hohe Anzahl zu untersuchender Proben und die umfangreichen Stoffspektren erfordern für die Erfassung von Pestizidrückständen in Lebensmitteln zeit- und arbeitseffiziente Verfahren zur Probenaufarbeitung. Um einen hohen Probendurchsatz zu erzielen, werden neben verschiedenen Einzelmethoden besonders leistungsfähige Multimethoden, wie insbesondere Quechers und QuPPe eingesetzt. Damit lässt sich in einem Aufarbeitungsschritt eine sehr große Anzahl von Verbindungen erfassen.
Im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES werden hierfür gas- und flüssigkeitschromatographische Methoden eingesetzt, mit denen routinemäßig etwa 440 verschiedene Wirkstoffe inklusive deren Metabolite geprüft werden. Dem Personal stehen hierfür hochmoderne Analysengeräte wie GC-MS/MS, GC-TOF, GC-MSD, LC-MS/MS, LC-MS/MS-QTrap und LC-TOF zur Verfügung. Das Untersuchungsspektrum wird kontinuierlich um neu zugelassene Wirkstoffe und Metabolite erweitert.
Ergebnisse des LAVES zu Untersuchungen von Lebensmitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände
Die jährlichen Untersuchungsergebnisse eines Jahres finden Sie zusammengefasst in den Tätigkeitsberichten des LAVES.
Eine Auswahl der Ergebnisse des aktuellen und der vorangegangenen Jahre finden Sie in unserem Archiv.
Ergebnisse des LAVES aus dem Jahr 2023 finden Sie hier:
- Rosenkohl
- Getrocknete Bohnen
- Himbeeren und Johannisbeeren
- Heidelbeeren
- Pfirsiche und Nektarinen
- Kirschen
- Gemüsepaprika
- Süßkartoffeln
- Radieschen und Rettich
- Erdbeeren
- Salatgurken
- Apfelsaft
- Orangensaft
- Kiwi
- Zitrusfrüchte
- Äpfel
- Birnen
- Pflaumen und Zwetschgen
- Spargel
- Spinat
- Speisekürbis
- Porree (Lauch)
- Gemüsefenchel
- Kartoffeln
- Salat
- Rucola
- Chicorée
- Zwiebeln
- Auberginen
Ergebnisse des LAVES aus dem Jahr 2022 finden Sie hier:
Ergebnisse des LAVES aus dem Jahr 2021 finden Sie hier:
Ergebnisse des LAVES aus dem Jahr 2020 finden Sie hier:
Ergebnisse des LAVES aus dem Jahr 2019 finden Sie hier:
Ergebnisse des LAVES aus dem Jahr 2018 finden Sie hier:
Ergebnisse des LAVES aus dem Jahr 2017 finden Sie hier:
Ältere Ergebnisse des LAVES finden Sie hier: