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Textilkennzeichnung

In Niedersachsen ist das Dezernat 43 – Marktüberwachung – des LAVES seit Mai 2019 für die Marktüberwachung nach § 7 Textilkennzeichnungsgesetz zuständig. Dabei werden insbesondere die Vorschriften zur Textilkennzeichnung der VO (EU) 1007/2011 (Europäische Textilkennzeichnungsverordnung) und dem dazu ergangenen Textilkennzeichnungsgesetz auf allen Stufen des Inverkehrbringens überwacht. Ergänzend sind die Vorschriften der VO (EG) 765/2008 (Akkreditierungs-VO) für die Marktüberwachung zu beachten.


Das beigefügte Merkblatt enthält Ausführungen zu insbesondere nachfolgenden Themen:

  1. Rechtsgrundlagen zur Textilkennzeichnung
  2. Kennzeichnungsvorschriften nach der Europäischen TextilKVO
    a) Für welche Textilien ist die Verordnung anzuwenden?
    b) Weitere Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
    c) Welche Bestandteile eines Textilerzeugnisses sind zu kennzeichnen?
    d) In welcher Sprache muss die Etikettierung vorhanden sein?
    e) Zulässige Textilfaserbezeichnungen
    f) Reine Textilerzeugnisse
    g) Multifaser-Textilerzeugnisse
    h) Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse
    i) Kennzeichnung nicht textiler Teile tierischen Ursprungs
    j) Wie ist die Kennzeichnung/Etikettierung vorzunehmen?
    k) Wer unterliegt der Kennzeichnungspflicht (Artikel 15 TextilKVO)?
  3. Marktüberwachung durch zuständige Behörden
  4. Aufbewahrungspflichten nach dem TextilKennzG
  5. Ergänzende Hinweise außerhalb der Marktüberwachung zur Textilkennzeichnung:
    - Herstellerkennzeichnung nach § 6 ProdSG
    - Pflegekennzeichnung
    - Ursprungskennzeichnung „Made in"

sowie weitere ggf. zu beachtende Vorschriften.

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