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Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Mithilfe des Verbraucherinformationsgesetztes (VIG) haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Wein beim LAVES, dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML) sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten anzufordern. Bei Fragen zu Produkten, die in das Produktsicherheitsgesetz fallen, wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkartikel, sind die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

Fragen rund um das Verbraucherinformationsgesetz und die Anträge auf Auskunft werden hier beantwortet:

Was ist das Verbraucherinformationsgesetz?

Was bedeutet "aktive Verbraucherinformation"?

Welche Behörden sind in Niedersachsen auskunftspflichtig?

Welche Behörde ist für welche Verbraucherfrage zuständig?

Was muss bei einem Antrag nach dem VIG beachtet werden?

Was für Informationen muss ein Antrag nach dem VIG beinhalten?

Wie sieht der Bearbeitungsprozess für einen Antrag aus und wie lange dauert es?

Was für Kosten kommen auf den Antragsteller zu?

Was ist das Verbraucherinformationsgesetz?

Mit in Kraft treten des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) am 1. Mai 2008 sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern Anspruch auf Informationen zu gewähren. Dieser Informationsanspruch ist durch die Novelle des Gesetzes im September 2012 ausgeweitet worden. Künftig können Verbraucher/-innen nicht allein Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein, sondern auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Die Informationen werden auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt. Der Antrag sollte Namen und Anschrift des Antragstellers, sowie konkrete Angaben zur Fragestellung enthalten. Die Ablehnung von Großanträgen ist mit der Novellierung des VIG für die Behörden möglich geworden (§ 4 Abs. 3 VIG).

Der Anspruch auf Erhalt von Informationen für alle umfasst dabei:

  • nicht zulässige Abweichungen gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht;
  • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten für Verbraucher ausgehen;
  • Zugang zu Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie ihre Beschaffenheit;
  • Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten;
  • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren;
  • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße.

Der Anspruch auf Informationsgewährung ist zu erfüllen, sofern keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe, die sich insbesondere aus § 3 VIG ergeben können, vorliegen.


Was bedeutet "aktive Verbraucherinformation"?

Das VIG beinhaltet daneben auch die Möglichkeit der aktiven Verbraucherinformation ohne einen Antrag von Seiten der Behörde. Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sollen alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen durch die zuständige Behörde veröffentlicht werden. Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften, werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.

Für Niedersachsen können Sie alle so veröffentlichten Informationen über folgende Internetseite abrufen:

Informationen zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Niedersachsen


Welche Behörden sind in Niedersachsen auskunftspflichtig?

In Niedersachen sind folgende Behörden auskunftspflichtig:

  • Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML);
  • Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES);
  • Landkreise und kreisfreie Städte
  • Die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind nach dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIGÄndG) informationspflichtig zu Verbraucherprodukten, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher ausgehen und die
  1. nicht explizit aus dem Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes ausgenommen sind, und
  2. nicht unter Rechtsvorschriften fallen, die entsprechende oder weitergehende Anforderungen gegenüber dem Produktsicherheitsgesetz enthalten.


Welche Behörde ist für welche Verbraucherfrage zuständig?
Um einschätzen zu können, welche Behörde in Niedersachsen der richtige Ansprechpartner für eine Anfrage nach dem VIG ist, sind hier die Aufgaben der auskunftspflichtigen Behörden benannt:

Die Fachaufsicht und damit die Steuerung der Aufgaben der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung obliegt dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML).

Dem ML unterstehen das LAVES sowie die kommunalen Ämter für Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen.

Die kommunalen Überwachungsbehörden sind für Kontrollen und Probenahme der für Produktion und Handel verantwortlichen Betriebe aus den Bereichen Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände verantwortlich. Ergebnisse von Betriebskontrollen und Gutachten werden behördlich ausgewertet und dokumentiert. Bei Verstößen werden Maßnahmen zur künftigen Einhaltung der rechtlichen Vorschriften ergriffen, die beispielsweise mit Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgesetzt werden. Liegt der Verdacht einer Straftat vor, so wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Das LAVES untersucht und beurteilt die von den kommunalen Lebensmittel- und Veterinärbehörden entnommenen Proben in den sechs Instituten, die zum LAVES gehören. Das LAVES erstellt dazu Befunde und Gutachten.

Zuständige Behörde ist das LAVES für das Erteilen, Aussetzen und den Entzug von EU-Zulassungen für Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in den Verkehr bringen wollen.

In den Bereichen Futtermittelüberwachung, landwirtschaftlicher Marktüberwachung liegen Kontrolle und Vollzug direkt beim LAVES.

Bei Fragen zu Produkten, die in das Produktsicherheitsgesetz fallen sind die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.


Was muss bei einem Antrag nach dem VIG beachtet werden?

Zunächst sollte im Internet bei den genannten Behörden (ML, LAVES, Landkreise und kreisfreie Städte, Gewerbeaufsichtsämter) überprüft werden, ob dort zu dem Thema Informationen zugänglich sind: zum Beispiel in den Verbraucherschutz- und Tätigkeitsberichten des Landes und des LAVES. Diese Informationen sind kostenfrei.

Sind die Informationen nicht zu finden, kann ein Antrag gestellt werden. Beachtet werden sollte, dass sich aus dem formlosen Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig ergibt. Sofern der Antrag dies nicht zweifellos erkennen lässt, ist eine Präzisierung erforderlich, so dass sich die Bearbeitungszeit verlängern kann.

Für das LAVES gilt die folgende postalische Adresse:

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Postfach 9262

26140 Oldenburg

Sollte der Antrag gefaxt werden, dann verwenden Sie bitte die Nummer:

0441 – 570 26 179

Soll der Antrag das LAVES per E-mail erreichen, gilt die folgende E-Mail-Adresse: dezernat13@laves.niedersachsen.de.


Was für Informationen muss ein Antrag nach dem VIG beinhalten?

Ein Antrag nach dem VIG sollte eindeutig sein:

- konkrete Bezeichnung des Produkts (zum Beispiel: Bleibelastung in Spielzeugpuppen der Marke XY);

- konkreter Zeitraum (zum Beispiel: Untersuchungsergebnisse für ein bestimmtes Produkt aus einer bestimmten Zeit;

- werden Herstellerangaben benötigt?;

- räumliche Begrenzung (zum Beispiel: Einschränkung auf Produkte in bestimmten Lebensmittelmärkten)

Außerdem sollte der Antrag Namen und Anschrift des Antragstellers, sowie konkrete Angaben zur Fragestellung enthalten. Die Ablehnung von Großanträgen ist mit der Novellierung des VIG für die Behörden möglich geworden (§ 4 Abs. 3 VIG).


Wie sieht der Bearbeitungsprozess für einen Antrag aus und wie lange dauert es?

Über einen korrekten (Absenderadresse, Unterschrift) und konkret gefassten Antrag entscheidet das LAVES - sofern es die zuständige Behörde ist – in der Regel innerhalb eines Monats.

Sollten Belange Dritter durch den Antrag betroffen sein, werden die Betroffenen angehört und können Stellung nehmen. Das heißt, die Entscheidungsfristen für die Behörden verlängern sich dadurch um einen weiteren Monat. Dadurch können sich die Bearbeitungszeiten verlängern.

Durch die Novellierung des VIG können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden.

Anfechtungsklage hat bei Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.

Für den Fall, dass das LAVES dem gewünschten Antrag auf Information nicht stattgibt, kann der Antragsteller hiergegen einen, im Bescheid näher erläuterten, Rechtsbehelf einlegen. Die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des LAVES wird dann durch ein Gericht geklärt.

Liegen keine Gründe vor, den Antrag abzulehnen, ist das LAVES zuständige Behörde für das Beantworten der Anfrage und sind Dritte beteiligt, erhält der Antragsteller einen Bescheid, der den Auskunftsanspruch feststellt. Die gewünschte Auskunft kann 14 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung erteilt werden, sofern gegen den Bescheid keine Rechtsmittel eingelegt worden sind. Ansonsten erhält der Antragssteller die Informationen, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann (evtl. Klageverfahren).

Die Information erhält der Antragsteller, soweit möglich, in der von ihm gewünschten Art, im übrigen jedoch regelmäßig als schriftliche Auskunft, beziehungsweise, wenn erforderlich, auch durch Akteneinsicht.


Was für Kosten kommen auf den Antragsteller zu?

Mit der Novellierung des Gesetzes ist die Gebührenregelung neu gefasst worden. Verbraucheranfragen an Behörden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro sind kostenfrei. Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gratis. Im Übrigen besteht volle Kostenpflicht. Vor der Erhebung von Kosten soll der Antragsteller über dessen voraussichtliche Höhe informiert werden. Er hat das Recht, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.



Sollten Sie weitere Fragen zu Anträgen nach dem VIG an das LAVES richten wollen, können Sie sich über folgendes Kontaktformular direkt an das zuständige Dezernat 13 - Recht wenden.

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Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung.

Datenschutzbeauftragter des
Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
datenschutz@laves.niedersachsen.de


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