Weinkontrollen in Niedersachsen
Die Aufgabe der Kontrolle von Weinanbauflächen in Niedersachsen
Mit der Verordnung (EU) 1308/2013 hat die EU ein neues Genehmigungssystem für Rebpflanzungen beschlossen, welches vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2030 gelten soll. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Weinanbau zum ausschließlichen Verbrauch im Haushalt des Erzeugers auf maximal 0,1 Hektar Fläche, siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/273) dürfen Rebpflanzen zur Weinerzeugung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten angepflanzt werden. Eine Anzeigepflicht gegenüber dem LAVES besteht laut § 7 Absatz 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften bereits ab einer Fläche von über 500 Quadratmetern Hauswein. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Genehmigung von Neuanpflanzungen zuständig. Seit 2016 bewilligt die BLE auf Antrag jährlich auch für Niedersachsen Flächen zur Neuanpflanzung von Wein. Bislang sind für Niedersachsen folgende Anbaubewilligungen erfolgt:
Jahr |
Anzahl Bewilligungsinhaber |
Anzahl Bewilligungs- bescheide der BLE |
Beantragte Fläche in Hektar |
Bewilligte Fläche in Hektar |
2016 |
10 |
12 |
12,2506 |
7,5869 |
2017 |
3 |
8 |
7,3659 |
6,0743 |
2018 |
6 |
8 |
3,4519 |
3,4519 |
2019 | 5 | 11 | 4,6528 | 4,6528 |
2020 | 4 | 7 | 2,7500 | 2,7500 |
2021 | 6 | 14 | 9,3675 | 6,3047 |
2022 |
6 |
21 | 12,2070 |
6,8709 |
2023 | 2 | 7 |
5,9047 | 5,2343 |
2024 | 3 |
13 | 7,4608 |
6,2319 |
erloschen | 2 | 3 | - | 1,87 |
Gesamt |
43 |
98 |
65,4112 |
47,2877 |
Die weinrechtlichen Zuständigkeiten sind in Niedersachsen wie folgt geregelt:
1. Allzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
Für alle weinrechtlichen Aufgaben Niedersachsens sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind. Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt danach insbesondere die lebensmittelrechtliche Überwachung der Weinherstellung und des Verkehrs mit Wein. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (ZustVO-Verbraucherschutz).
2. Zuständigkeiten des LAVES
Die Zuständigkeiten des LAVES ergeben sich aus § 4 Nummer 2 der ZustVO-Verbraucherschutz. Das LAVES ist für die nachfolgend aufgezählten weinrechtlichen Aufgaben zuständig, LAVES-intern sind diese auf das Dezernat Marktüberwachung und das Lebensmittel- und Veterinärinstitut in Braunschweig verteilt:
a. Aufgaben des Dezernates 43 – Marktüberwachung
(weinanbau@laves.niedersachsen.de, Ansprechpartner Herr Herger, 0441/57026-314)
(1) Überwachung des Weinanbaus
Die Marktüberwachung ist zuständig für die Aufgaben nach dem zweiten Abschnitt des Weingesetz. Dabei überprüft sie insbesondere, ob die von der BLE genehmigten Anpflanzungen zur Weinerzeugung entsprechend den Genehmigungsbescheiden innerhalb einer dreijährigen Frist durchgeführt werden und dass keine ungenehmigten gewerblichen Weinanpflanzungen in Niedersachsen entstehen. Ferner wird überwacht, dass die Anbauer einen festgelegten Hektarertrag nicht überschreiten beziehungsweisen Übermengen gegebenenfalls. destillieren. Außerdem genehmigt die Marktüberwachung auf Antrag die Wiederbepflanzung gerodeter Weinbauflächen.
(2) Meldungen der Weinanbauer, besondere Zuständigkeiten
Darüber hinaus nimmt die Marktüberwachung die vorgeschriebenen Meldungen der Traubenanbauer im Sinne des § 33 Absatz 1 Weingesetz entgegen (siehe Meldeformular F1 , Meldeformular F2 , Meldeformular F3 sowie Ausfüllhinweise ), leitet diese gegebenenfalls weiter und erstellt die sogenannte Weinbaukartei mit den Angaben nach Artikel 7 in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) 2018/273.
Die Marktüberwachung ist zudem zuständig für die Zulassung einer Säuerung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus bei schlechter Witterung nach § 13 Absatz 6 Weingesetz, und die Überwachung der §§ 18 Absatz 8, 22 bis 27 und 45 der Weinverordnung (insbesondere Erteilung von Prüfungsnummern für Wein).
(3) Die Abgabe für den Weinfonds
Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel ist gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 1 Weingesetz von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, zu entrichten. Berechnungsgrundlage ist dabei die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Weingesetz). Die „Weinbergsfläche“ setzt dabei keinen „Berg“ voraus und meint die „Rebfläche“ (siehe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht vom 22.80.2000 - 1 C 7.00 und Seite 2 der Ausfüllhinweise ).
Die Länder sind gemäß § 44 Absatz 1 des Weingesetzes verpflichtet, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Weingesetz sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten enthalten, zu erlassen. Die noch zu erstellende niedersächsische Verordnung wird auch insoweit Vorschriften enthalten.
Die Marktüberwachung ist zuständig, diese Abgabe einzuziehen und an den Weinfonds abzuführen.
( Poststelle.LI-BS@LAVES.Niedersachsen.de , Ansprechpartner Herr Zehmer und Herr Kröning, 0531/6804-144 und -154)
Die Weinkontrolleure sind dem Lebensmittel und Veterinärinstitut (LVI) Braunschweig des LAVES zugeordnet und für die Überwachung nach § 22 Wein-Überwachungsverordnung (Kontrolle bestimmter Begleitpapiere) zuständig. Außerdem unterstützen sie unter anderem die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Dezernat 43 des LAVES bei deren weinrechtlichen Aufgaben.
Nähere Informationen zum Aufgabengebiet der Weinkontrolleure finden Sie in unserem Artikel zu dem Thema..
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Antrag Anbaueignungsversuch nicht zugelassener Rebsorten
(PDF, 0,71 MB)
Leitfaden zur Durchführung von Anbaueignungsversuchen
(PDF, 0,08 MB)
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