Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern gemäß § 17 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Gemäß § 17 Absatz 1 TierSchNutztV darf Masthühner nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. mehr