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Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern gemäß § 17 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

Gemäß § 17 Absatz 1 TierSchNutztV darf Masthühner nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der oder die Antragstellende nachweist, dass er oder sie für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht (vergleiche § 17 Absatz 2 TierSchNutztV).

Zuständige Stelle für die Anerkennung eines Lehrgangs für den Erwerb der Sachkunde in Niedersachsen ist das LAVES (vergleiche § 2 Nr. 26 ZustVO-Tier).

Folgender Lehrgang für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Masthühnern gemäß § 17 TierSchNutztV ist in Niedersachsen anerkannt (Stand: 29.04.2025):

„Sachkundelehrgang Hähnchenmast“ der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
(www.lwk-niedersachsen.de/lwk/vera)

Hier finden Sie die tierschutzfachlichen Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten und verletzten Jung- und Legehennen als PDF zum Download:

  Umgang mit kranken und verletzten Jung- und Legehennen (PDF, nicht barrierfrei)
(0,19 MB)

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