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Tierschutzrechtliche und tierschutzfachliche Hinweise in Bezug auf große Würfe bei der Sau und Hilfestellungen zur Überprüfung des Absetzalters der Ferkel

Stand: 2023


Sau mit Ferkeln im Stall Bildrechte: © LAVES
Sau mit Ferkeln

Die Anzahl an gesamt geborenen Ferkeln pro Wurf nimmt Jahr für Jahr stetig zu. Dies hat erhebliche tierschutzrelevante Konsequenzen sowohl für die Sauen als auch für die Ferkel. Diese Konsequenzen können mit einem fachgerechten Management gemildert, aber nicht eliminiert werden.

Hinzu kommt, dass einige dieser Managementmaßnahmen an sich als tierschutzrelevant einzustufen sind. Ein besonderes Problem stellen dabei die sogenannten „überzähligen Ferkel“ dar. Die Zucht auf Höchstleistungen hat dazu geführt, dass die durchschnittliche Anzahl an Zitzen dieser hochfruchtbaren Sauen regelmäßig kleiner ist als die Anzahl an lebend geborenen Ferkeln. Um diese Ferkel aufzuziehen, kommen in Hochleistungsbetrieben entweder Ammensauen oder künstliche Ammen zum Einsatz.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Folgen des Einsatzes von Ammensauen auf das spätere Verhalten der Ferkel kaum untersucht sind, während die Aufzucht von Saugferkeln an künstlichen Ammen nachweislich zu Verhaltensanomalien führt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mutterlose Aufzucht von Saugferkeln mit einem Lebensalter von weniger als 22 Tagen nur in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

In den folgenden Artikeln werden die tierschutzrelevanten Konsequenzen von großen Würfen erläutert und die damit verbundenen Managementmaßnahmen tierschutzfachlich und tierschutzrechtlich eingeordnet:

Einhaltung des Mindestabsetzalters der Ferkel

Gemäß § (Paragraf) 27 Absatz 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfen „Saugferkel erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.“

Da das Tierschutzrecht jedes Einzeltier schützt, bedeutet dies, dass kein Ferkel in einem Alter von weniger als 29 Tagen (oder 22 Tagen – wenn die Ferkel in „gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile“ gebracht werden) abgesetzt werden darf. Somit ist auch bei der Verwendung von Ammensauen zu berücksichtigen, dass keine Ferkel unter 29 beziehungsweise 22 Tage von der Sau abgesetzt werden.

Das folgende in der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länder abgestimmte Merkblatt bietet eine Hilfestellung zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestvorgaben in Bezug auf das Absetzalter:

Für eine Beurteilung der Gegebenheiten auf einem Betrieb empfiehlt es sich, zu berechnen wie viele Abferkelbuchten mindestens zur Verfügung stehen müssen, um das geforderte Mindestabsetzalter einzuhalten und dieses Ergebnis mit den tatsächlich vorhandenen Abferkelbuchten zu vergleichen. Dafür wird anhand der Anzahl der durchschnittlich gehaltenen Sauen im Betrieb und des Absetzrhythmus die erforderliche Anzahl an Abferkelbuchten errechnet. Werden im Betrieb Ammensauen zum Aufziehen von überzähligen Ferkeln eingesetzt, muss ein bestimmter Prozentsatz an zusätzlichen Abferkelbuchten für Ammensauen hinzugerechnet werden. Eine Hilfestellung zur Durchführung dieser Berechnung bietet folgende Excel-Tabelle:




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