Geflügelfleisch
Stand März 2026
Ziel der Vermarktungsnorm für Geflügelfleisch ist es, unter Berücksichtigung der Verbrauchererwartungen, den Markt transparenter zu gestalten. Die Vermarktungsnorm gilt für Geflügelfleisch von Hühnern, Puten, Enten, Gänsen und Perlhühnern.
Die Prüfungsbeauftragten des Dezernats Marktüberwachung kontrollieren unter anderem die optische Qualität des Geflügelfleisches und die damit einhergehende Kennzeichnung.
Zudem wird in vor-Ort-Kontrollen die Einhaltung der Mindestanforderungen bei den Erzeugern von Geflügel überprüft, welche für die Verwendung besonderer Haltungsformenangaben zugelassen sind.
Des Weiteren liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle des Fremdwasser-Gehaltes von Geflügelfleisch im Dezernat Marktüberwachung.
Mit Wirkung vom 9. März 2026 ist die bisher gültige Verordnung (EG) 543/2008 aufgehoben worden.
Die nun geltenden Vorschriften zur Vermarktung von Geflügelfleisch, welche auf der Basisverordnung Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beruhen, sind die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 und die
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen.
Die nationale Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, in der die Umsetzung der EU-Verordnungen im Einzelnen geregelt werden, befindet sich derzeit in der Überarbeitung.
Was ändert sich?
Die neuen Verordnungen ersetzen die bisher geltende Vermarktungsnorm und sorgen für die systematische Einbindung in die bestehende EU-Lebensmittelkennzeichnungsgesetzgebung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Verordnung (EU) 2026/343
- Der Begriff „Flugente“ ist mit aufgenommen (Artikel 2, Absatz 1)
- Der Anwendungsbereich der Vermarktungsnorm wird auf folgende Geflügelteilstücke erweitert: Innenfilet, Supreme, Hals, Fuß, Klaue, Kopf, Schlüsselbein, Schulterblatt (Artikel 2, Absatz 2)
- Die Definition von „Schlachtkörper“ wird um den Hals erweitert, wenn relevant (Artikel 3a)
- Öffnungsklausel bei den Haltungsformangaben: Zusätzlich zu den abschließend definierten Haltungsformangaben „gefüttert mit …“, „extensive Bodenhaltung“, „Freilandhaltung“, „bäuerliche Freilandhaltung“ können die EU-Mitgliedstaaten die Verwendung weiterer Angaben ermöglichen (Artikel 10, Absatz 5).Weitere Haltungskennzeichnungen können demnach erlaubt sein – aber nur als klar abgegrenzte, nicht irreführende Zusatzinformation. Zusätzliche Angaben dürfen die unionsrechtlich definierten Haltungsformen weder ersetzen noch überlagern. Zusatzkennzeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat ein entsprechendes System vorsieht.
- Geflügel darf weiterhin aus Freilandhaltung vermarktet werden, auch wenn die Tiere vorübergehend zu Seuchenschutzzwecken aufgestallt werden mussten. Die bisherige Einschränkung, dass Geflügel in diesem Zusammenhang nur bis zu 12 Wochen untergebracht werden darf, entfällt (Anhang VI, letzter Satz).
Verordnung (EU) 2026/344
- Zur Feststellung des Fremdwassergehalts bei ganzen Hähnchenschlachtkörpern ist nur noch das chemische Verfahren zulässig (Artikel 5, Anhang I). Der Drip-Test ist nicht mehr vorgesehen.
Geflügelfleisch - Kennzeichnungsvorgaben
Die Kennzeichnung von Geflügelfleisch wird auf der Stufe der Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie im Großhandel von den Prüfungsbeauftragten des LAVES kontrolliert.
Geflügelfleisch im Sinne der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch wird in die Handelsklassen „A“ oder „B“ eingestuft, wenn die folgenden Mindestanforderungen erfüllt sind:
- ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform)
- sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut
- frei von Fremdgeruch
- frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig
- frei von herausragenden gebrochenen Knochen
- frei von starken Quetschungen
Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.
Um in die Handelsklasse A eingestuft zu werden, müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:
- Fleischfülle
- es sind lediglich einige kleine Federn, Federenden und Haarfedern erlaubt
- lediglich leichte Beschädigungen, Quetschungen und Verfärbungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich nicht an Brust oder Schenkeln befinden
- keine Frostbrandspuren an gefrorenem bzw. tiefgefrorenem Geflügel
Weitere Kennzeichnungsvorgaben aus der Vermarktungsnorm:
- Verkehrsbezeichnung: Geflügelart und ggf. Teilstückbezeichnung
- Angebotszustand: frisch, gefroren, tiefgefroren
- Herrichtungsform bei ganzen Schlachtkörpern: mit Innereien, ohne Innereien
- freiwillige Angabe der Kühlmethode: Luftkühlung, Luft-Sprüh-Kühlung, Tauchkühlung
Geflügelfleisch – Besondere Haltungsformangaben
Geflügelfleisch aus dafür zugelassenen Betrieben kann mit folgenden definierten Angaben zur Haltungsform versehen sein:
a) „Gefüttert mit ...Prozent...“
Die Angabe ist nur zulässig, wenn
- mindestens 65 Prozent Getreide in der Mastration ist, wobei Getreidenebenerzeugnisse einen Anteil von maximal 15 Prozent nicht überschreiten dürfen. Wird auf ein spezifisches Getreide hingewiesen, muss der Anteil dieses Getreides mindestens 35 Prozent, bei Mais 50 Prozent ausmachen
- mindestens 5 Prozent Hülsenfrüchte beziehungsweise Blattgemüse in der Mastration ist
- mindestens 5 Prozent Milcherzeugnisse in der Ausmastration verfüttert werden.
b) „extensive Bodenhaltung“
Die Angabe dieser Haltungsform ist nur zulässig, wenn in dem Betrieb eine bestimmte Besatzdichte nicht überschritten wird und das Geflügel nicht vor einem festgesetzten Mindestalter geschlachtet wird.
c) „Freilandhaltung“
Die Angabe ist nur zulässig, wenn die Tiere zumindest während der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen (je nach Tierart mit einer entsprechend vorgeschriebenen Quadratmeter-Zahl) hatten und eine bestimmte Besatzdichte nicht überschritten wurde. Außerdem muss das Futter mindestens 70% Getreide enthalten.
d) „bäuerliche Freilandhaltung“
Die Angabe ist nur zulässig, wenn eine bestimmte Besatzdichte, Größe der Ställe und Tierzahl nicht überschritten wird. Das Geflügel muss ab einem bestimmten Alter bei Tag ständigen Zugang zu einem vorwiegend begrünten Freiluft-Auslauf (je nach Tierart mit einer entsprechend vorgeschriebenen Quadratmeter-Zahl) haben. Ferner müssen die Tiere von einer anerkannt langsam wachsenden Rasse sein und mit Mastfutter gefüttert werden, das zu mindestens 70 Prozent aus Getreide besteht. Auch für diese Tiere gilt, dass sie nicht vor einem bestimmten Alter geschlachtet werden dürfen.
e) „bäuerliche Freilandhaltung – Unbegrenzter Auslauf“
Zusätzlich zu den Mindestbedingungen für die bäuerliche Freilandhaltung ist dem Geflügel in bäuerlicher Freilandhaltung – Unbegrenzter Auslauf bei Tage ein flächenmäßig unbegrenzter Auslauf zu gewähren.
Lebensmittelunternehmer benötigen zur Verwendung der Angabe einer besonderen Haltungsform für die Vermarktung eine Registrierung.
Folgende Schlachtbetriebe sind in Niedersachsen in diesem Zusammenhang zugelassen:
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Name |
Adresse |
Zulassungs-nummer |
Angabe |
Tierart |
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Heidemark Mästerkreis GmbH & Co.KG
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Lether Gewerbestraße 2
26197 Ahlhorn |
DE-NI
10067
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Extensive Bodenhaltung
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Puten
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|
Emsland Frischgeflügel GmbH
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Im Industriepark 1
49733 Haren – OT Hüntel |
DE-NI
10021
|
Extensive Bodenhaltung
|
Hähnchen
|
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Celler Land Frischgeflügel GmbH & Co.KG
|
Trannberg 1
29323 Wietze |
DE-NI
11021
|
Extensive
Bodenhaltung |
Hähnchen
|
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Geflügel Meyer GmbH & Co. KG
|
Bührener Ring 18
49661 Cloppenburg |
DE-NI
10258
|
Gefüttert mit 70% Getreide
Freilandhaltung |
Enten
|
|
Geflügel Meyer GmbH & Co. KG
|
Bührener Ring 18
49661 Cloppenburg
|
DE-NI
10258
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Gefüttert mit 70% Getreide
Bäuerl. Freilandhaltung
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Gänse
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Verzeichnis gemäß Artikel 4 Absatz 3 VO 2026/344 |
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Geflügelfleisch – Fremdwasserkontrollen
Die Vermarktungsnorm umfasst Regelungen zur Fremdwasserkontrolle bei ganzen Hähnchen sowie bei Putenteilstücken und bei Hähnchenteilstücken. Diese dürfen in der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt einen bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.
Sowohl in den Schlacht- und Zerlegebetrieben als auch im Handel wird dieser Fremdwassergehalt kontrolliert.Das Prinzip Bruderhahn
Als Alternative zum Töten der männlichen Küken gibt es seit einiger Zeit das Prinzip Bruderhahn, bei dem die „Brüder“ der Legehennen aufgezogen, gemästet und als Geflügelfleisch vermarktet werden. Es gibt mittlerweile verschiedene gleichgeartete Projekte. mehrEinführung Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

