Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - Allgemeines
Stand: 20.01.2026
Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, bis zum 01.08.2024 die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt.
In Niedersachsen ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer. Zur Mitteilungsplattform gelangen Sie über diesen Link.
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Aktuelles
Im Zuge der Weiterentwicklung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes wurde der Beginn der verpflichtenden Kennzeichnung im Lebensmitteleinzelhandel erneut verschoben. Der verpflichtende Start ist nun für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Wichtig: Die Meldepflicht für tierhaltende Betriebe bleibt von der Fristverschiebung unberührt. Die Haltungsform musste ursprünglich bis zum 1. August 2024 gemeldet werden. Betriebe, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, sollten die Meldung auf der Onlineplattform zeitnah nachholen. Erst nach Eingang der Meldung kann eine Kennnummer erteilt werden.
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Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach dem Tierhaltungskennzeich- nungsgesetz (TierHaltKennzG)
(PDF, 0,05 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Stall“
(PDF, 0,22 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Stall+Platz“
(PDF, 0,27 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Frischluftstall“
(PDF, 0,29 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Auslauf/Weide“
(PDF, 0,26 MB)
Ausnahme gemäß Anlage 4 Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c TierHaltKennzG für Frischluftställe
(PDF, 0,15 MB)

