Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - Allgemeines
Stand: 04.08.2025
Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, bis zum 01.08.2024 die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt.
In Niedersachsen ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer. Zur Mitteilungsplattform gelangen Sie über diesen Link.
Aktuelles
Mit der ersten Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes, die am 22. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wurde der Start der verpflichtenden Kennzeichnung im Lebensmitteleinzelhandel, vom 1. August 2025 auf den 1. März 2026 verschoben. Wichtig: Die Meldepflicht für tierhaltende Betriebe bleibt von der Fristverschiebung unberührt. Die Haltungsform musste ursprünglich bis zum 1. August 2024 gemeldet werden. Betriebe, die dies bislang nicht getan haben, sollten die Mitteilung zeitnah nachholen. Erst nach Eingang der Meldung wird eine Kennnummer erteilt.
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Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach dem Tierhaltungskennzeich- nungsgesetz (TierHaltKennzG)
(PDF, 0,05 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Stall“
(PDF, 0,22 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Stall+Platz“
(PDF, 0,27 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Frischluftstall“
(PDF, 0,29 MB)
Kriterien für die Haltungsform „Auslauf/Weide“
(PDF, 0,26 MB)
Ausnahme gemäß Anlage 4 Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c TierHaltKennzG für Frischluftställe
(PDF, 0,15 MB)