LAVES Logo mit Schriftzug Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen klar Logo

EG-Aalverordnung und Aal-Managementpläne

Mit Inkrafttreten der "Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18.09.2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals" (Aal-VO) waren der EU-Kommission (KOM) von den Mitgliedstaaten bis Ende 2008 Aal-Bewirtschaftungspläne (Aal-BWP) vorzulegen. Im Falle einer Nichtvorlage oder einer Nichtgenehmigung vorgelegter Aal-BWP hätte die Aalfischerei beschränkt werden müssen. Für Deutschland wurden neun Aal-BWP fristgerecht eingereicht, die Genehmigung durch KOM erfolgte im April 2010.

Über den Stand der Umsetzung der in den Aalbewirtschaftungsplänen ergriffenen Maßnahmen ist der KOM von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Aal-VO zukünftig regelmäßig zu berichten. Der 3. Umsetzungsbericht zu den Aalbewirtschaftungsplänen der deutschen Länder wurde der KOM fristgerecht Ende Juni 2018 vorgelegt. Darüber hinaus gibt es einen Ergänzungsbericht zum 3. Umsetzungsbericht, in dem zusätzliche Maßnahmen für die Aalbewirtschaftungspläne Elbe, Ems und Weser benannt werden.

Alle Aalbewirtschaftungspläne und Umsetzungsberichte stehen im Fischereiportal des Bundes und der Länder zum Download zur Verfügung ( www.portal-fischerei.de, dort die Suchfunktion mit „Aal“ nutzen).

Registrierungs- und Berichtspflichten für die Fischerei

Für die erwerbsmäßige Aalfischerei und -vermarktung relevant sind die Aal-VO und die Listung des Aals in CITES. Hieraus ergeben sich Verpflichtungen, die neben den bereits bestehenden Vorschriften der Niedersächsischen Küsten- und Binnenfischereiordnung zu beachten sind. Alle in diesem Zusammenhang bedeutsamen Dokumente finden Sie im Downloadbereich rechts.

Details zur Rechtslage und zu Verfahrensabläufen sind einem Merkblatt zu entnehmen.

Für den Verkauf von Aalen (auch bei Kleinmengen) folgt hieraus, dass eine Registrierung erfolgen muss. Der entsprechende Antrag ist für den Bereich der Binnengewässer umgehend beim Dezernat Binnenfischerei des LAVES einzureichen. Für den Bereich der Küstengewässer ist der entsprechende Antrag beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven einzureichen.

Zukünftig sind Fang, Besatz (soweit durchgeführt) und Fangaufwand monatlich zu dokumentieren und als Jahresmeldung bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen (für Binnengewässer beim Dezernat Binnenfischerei des LAVES und für Küstengewässer beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven).

Aus der Listung des Aals in CITES folgt, dass gemäß § 6 BArtSchVO ein Ein- und Ausgangsbuch zu führen ist, das im Betrieb verbleibt und das 5 Jahre aufzubewahren ist.


Zuständigkeiten:
Für die Küstengewässer ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven zuständig.
Für die Binnengewässer ist das LAVES-Dezernat Binnenfischerei zuständig.

Erhebung von Aalfang- und Aalbesatzdaten der Fischereivereine

Im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung der Aal-Bewirtschaftungspläne gemäß Art. 11 (2) der Aal-VO haben die Mitgliedsstaaten zukünftig regelmäßig Schätzungen der Anzahl der Freizeitfischer und ihrer Aalfänge zu erstellen. Ohne eine entsprechende Datenbasis wäre dies nicht möglich. Daher werden die Daten jährlich erhoben. Hinweise zur Jahresmeldung sowie die Meldeformulare finden Sie im Downloadbereich rechts.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie bitte eine kurze E-Mail an: Dr. Markus Diekmann

Aale

Aktuelles zum Aal

Hier geht es zu aktuellen Untersuchungen rund um den Aalbestand. mehr
Euromünze Bildrechte: grafolux & eye-server

Förderung

Förderung mehr
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln