Rumkugeln: Süße Versuchung
Aufgrund ihrer feinen Rumnote und dem intensiven Schokoladengeschmack sind Rumkugeln sehr beliebte Backwaren. Hergestellt werden diese üblicherweise aus einer fetthaltigen Zutat wie Butter, dazu Zucker, Kakao und Schokolade sowie Rum. Die fertige Masse wird zu einer Kugel geformt und in Schokoladenstreuseln gewälzt. Vor allem in handwerklichen Betrieben werden auch Rumkugeln angeboten, bei deren Herstellung unter anderem auch Abschnitte von Biskuit- oder Kuchenböden verwendet werden. So finden auch noch Reste Verwendung, die zwar verzehrbar sind, aber sonst weggeschmissen werden würden.
Während industriell gefertigte Rumkugeln etwa die Größe von Pralinen aufweisen, fallen die handwerklich hergestellten Varianten unterschiedlich aus. Das hängt auch damit zusammen, dass es kein einheitliches Rezept gibt, sondern die Zubereitung von der jeweiligen Bäckerei oder Konditorei abhängt. Außerdem bestimmen die Inhaltsstoffe auch die Zuordnung des Lebensmittels: Wurden die Rumkugeln ohne Mehl oder Kuchenreste zubereitet, gelten sie als Süßware. Ansonsten fallen Sie unter die feinen Backwaren. Gemein haben jedoch alle Rumgeschmack und Schokoladenstreusel auf der Oberfläche.
Damit eine Rumkugel auch „Rumkugel“ heißen darf, muss sie mit Rum hergestellt sein – Aroma alleine reicht nicht aus.
Untersuchungsergebnisse
In 2024 und 2025 untersuchte das Lebensmittel und Veterinärinstitut (LVI) Braunschweig/Hannover am Standort Braunschweig insgesamt 12 Proben mit der Bezeichnung „Rumkugel“. Die Waren aus handwerklicher Herstellung und dem Einzelhandelt prüfte das LVI auf den mikrobiologischen Status und den Ethanolgehalt.
Insbesondere bei der Herstellung und Verarbeitung sind mikrobiologische Parameter entscheidend, um die Qualität und Unbedenklichkeit sicherzustellen. Erfreulicherweise waren alle untersuchten Proben mikrobiologisch unauffällig.
Der Ethanolgehalt wurde in den eingesendeten Proben überprüft und in Verbindung mit den Bezeichnungen und Kennzeichnungen vor Ort bewertet, besonders mit Blick auf alkoholempfindliche Verbraucher/-innen, Kinder und Schwangere. Dabei fiel eine Probe als irreführend gekennzeichnete auf, da sie keinen Rum, sondern lediglich Rumaroma enthielt. Wenn der Rumgeschmack nur von einem Aroma imitiert wird, muss die Bezeichnung anders lauten. Bei weiteren Proben in diesem Zusammenhang gab es keine Auffälligkeiten.
Fünf der untersuchten Proben, darunter vor allem Proben für den losen Verkauf, fielen zudem durch Mängel bei der Allergenkennzeichnung oder bei der Angabe von freiwilligen Zutatenverzeichnissen oder Nährwertdeklarationen auf.
Rumkugeln und der Jugendschutz
Das deutsche Jugendschutzgesetz verbietet den Verkauf von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Davon sind nicht nur Getränke betroffen, sondern auch Lebensmittel, wie Schnapspralinen und Rumkugeln. Sobald das Produkt Alkohol beziehungsweise Ethanol beinhaltet, darf es nicht mehr ohne entsprechenden Altersnachweis verkauft werden.
Weitere Informationen zu Alkohol und Jugendschutz:
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ (PDF, S. 29)
Bundesamt für Justiz: Gesetze im Internet „Jugendschutzgesetz §9“
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