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Bunte Farben und ausgefallene Geschmacksnuancen: Ist das wirklich noch Gin?

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Die Trend-Spirituose Gin nimmt immer mehr Platz in den Regalen der Supermärkte ein. Natürlich soll dort jede Flasche auffallen. Das gelingt beispielsweise durch kreative Werbetexte, eine auffällige Produktfarbe oder die Auslobung einer besonderen Geschmacksnuance.

Ob trotzdem noch alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wird regelmäßig im Lebensmittel- und Veterinärinstitut des LAVES anhand verschiedener Parameter überprüft. Routinemäßig werden der Alkohol- und Zuckergehalt bestimmt und auf weitere flüchtige Inhaltsstoffe (unter anderem Methanol) und Farbstoffe geprüft. Eine herausragende Bedeutung hat die sensorische Prüfung.

Insbesondere bei Gin mit besonderen Geschmacksnuancen ist darauf zu achten, dass Wachholder im Geschmack vorherrschend bleibt. Gin ist eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird.

Bei der Herstellung von Gin dürfen zur Aromatisierung weitere Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden, wobei der Wacholdergeschmack auch nach den Vorgaben der neuen EU-Spirituosenverordnung VO (EU) 2019/787 vorherrschend bleiben muss. Der Mindestalkohol von Gin beträgt 37,5 Prozent vol. Wird die Bezeichnung Gin um den Begriff „dry“ ergänzt, darf der Zuckergehalt in der fertigen Spirituose höchstens 0,1 Gramm pro Liter betragen.

Untersuchungen des LAVES

Im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES werden regelmäßig Gin-Proben untersucht.

Im Jahr 2021 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES insgesamt 40 Proben Gin untersucht. Davon wiesen 19 Proben - also knapp die Hälfte - Auffälligkeiten auf.

Es wurden acht Proben (20 Prozent) als sensorisch nicht einem Gin entsprechend beurteilt, da der Wacholdergeschmack nicht mehr vorherrschend war. Der Wacholdergeschmack wurde durch Aromen wie Himbeere, Erdbeere oder Zitrusfrüchte überdeckt, zum Teil in Verbindung mit einer deutlichen Süße.

Bei drei Proben wurden Abweichungen des Alkoholgehaltes gegenüber dem deklarierten Gehalt festgestellt. Bei einem gefärbten Gin mit nachgewiesenem Farbstoff fehlte die Kennzeichnung „mit Farbstoff“ auf der Flasche. Auf dem Etikett eines Gins befand sich krankheitsbezogene Werbung, die generell für Lebensmittel verboten ist. Weitere sechs Proben wiesen andere Kennzeichnungsmängel auf.

Da sich die sensorischen Auffälligkeiten (nicht vorherrschender Wacholdergeschmack) in den vergangenen Jahren häuften (2019 waren es rund 16 Prozent, 2020 rund 14 Prozent und 2021 rund 20 Prozent), folgte im Jahr 2022 eine erneute Untersuchung. Im Fokus standen bunte Gins mit Auslobung besonderer Geschmacksrichtungen.

Insgesamt wurden im Jahr 2022 bereits 39 Proben untersucht, wovon 46 Prozent bei der sensorischen Prüfung durch mehrere Experten wegen des fehlenden vorherrschenden Wacholdergeschmacks als nicht mehr einem Gin entsprechend beurteilt wurden. Das zeigt einmal mehr, dass die Hersteller durch neue Kreationen mit intensiven Geschmacksnuancen in den immer vielfältigeren Gin-Regalen der Supermärkte auffallen wollen.

2022 wurden bei insgesamt sieben Proben ähnliche Kennzeichnungsmängel wie 2021 festgestellt. Darüber hinaus stimmte die Angabe der Herkunft bei drei Proben nicht mit dem Ort der Herstellung überein.

Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen (VO (EU) Nr. 1169/2011).

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen – im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln – nicht einmal gesundheitsbezogenen Angaben tragen (VO (EG) Nr. 1924/2006). Gesundheitsbezogene Angaben sind solche, die zum Ausdruck bringen, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel beziehungsweise einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Die Auslobungen „bekömmlich“ oder „wohltuend“ sind Beispiele für gesundheitsbezogene Angaben, welche bei alkoholhaltigen Getränken unzulässig sind.


Fazit:

Aufgrund der ungebrochenen und sogar noch steigenden Beliebtheit von Gin ist eine große Vielfalt vorhanden. Besonders kreativ wird an der sensorischen Gestaltung der Produkte gearbeitet. Dies führt jedoch dazu, dass der für Gin charakteristische und vorgeschriebene „Wacholdergeschmack“ nicht bei allen Produkten vorherrschend oder gar wahrnehmbar war. Die Entwicklungen dieser Produktkategorien werden deshalb weiterhin verfolgt.

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