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Erfrischungsgetränke aus Nicht-EU-Staaten – alle Zutaten erlaubt und die Kennzeichnung leicht verständlich?

LAVES untersucht Erfrischungsgetränke auf Zusammensetzung und Kennzeichnung


Plastikflaschen mit verschiedenen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken Bildrechte: © monticellllo - stock.adobe.com
Erfrischungsgetränke

Die Innovationen im Getränkesektor – vor allem im Erfrischungsgetränkebereich – sind vielfältig und Produkte aus dem Ausland zunehmend gefragt. Sie versprechen Abwechslung durch exotisch wirkende Inhaltsstoffe, auffällige Farben oder ungewöhnliche Flaschenformen.

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke zeichnen sich durch einen oft süßen, aromatischen Geschmack aus und sollen in erster Linie den Durst löschen. Abzugrenzen sind diese Getränke auf der einen Seite von den Wässern, wie natürliches Mineralwasser, Quell- und Tafelwasser, und auf der anderen Seite von den Frucht- und Gemüsesäften und -nektaren, bei deren Verzehr die Zufuhr von natürlichen Fruchtinhaltsstoffe, wie zum Beispiel Vitaminen und Mineralstoffen im Vordergrund steht.

Untersuchungsergebnisse des LAVES

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden im LAVES im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Hannover/Braunschweig am Standort Braunschweig circa 500 Erfrischungsgetränke pro Jahr untersucht. Die Proben werden von den kommunalen Behörden risikoorientiert bei ansässigen Herstellern, im Handel und der Gastronomie entnommen.

Im Jahr 2022 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES 28 Erfrischungsgetränke aus verschiedenen Nicht-EU-Staaten untersucht. Es wurden schwerpunktmäßig die Zusammensetzung, insbesondere die Zusatzstoffverwendung, und die Kennzeichnung überprüft.

Bei 22 Proben (79 Prozent) wurden Mängel festgestellt.

Zwei Erzeugnisse enthielten die unzulässige Zutat Basilikumsamen, die als „novel food“ einzustufen ist. Unter „novel food“ (neuartige Lebensmittel) werden alle Lebensmittel verstanden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Bei drei Proben wurden Höchstmengenüberschreitungen von Zusatzstoffen festgestellt (1,2 Propandiol, Benzoesäure).

Die Probenaufmachung wurde bei sieben Proben auf Grund von abweichenden Zuckergehalten, unberechtigten Fruchtabbildungen beziehungsweise einem abweichenden Gehalt an Honig als irreführend bewertet. In Deutschland in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, also auch aus Nicht-EU-Staaten importierte Waren, müssen grundsätzlich in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Hierbei kommt es oft zu Übersetzungsfehlern und falschen Angaben, was sich in zahlreichen Kennzeichnungsmängeln wiederspiegelt.

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