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Rückverfolgbarkeit im Krisenfall

Verwendung einer genormten "Vertriebsliste"


Ereignisse rund um verunreinigte, tiergesundheitsgefährdende oder gar -schädigende, das heißt „nicht sichere“, Futtermittel werden grundsätzlich ans Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldet. Dieser Meldung folgen Ursachenfindung und Gefahreneingrenzung. Hierbei werden die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit („ein Schritt vor, ein Schritt zurück“) sehr deutlich.

Für einen solchen Krisenfall wurde durch die Arbeitsgruppe Futtermittel (AFU) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) unter Beteiligung des Deutschen Verbands Tiernahrung (DVT) in 2018 eine sogenannte „Vertriebsliste “ (Dokument nicht barrierefrei) entworfen. Diese lässt sich selbstverständlich auch in anderen Situationen zur Ermittlung der Rückverfolgbarkeit verwenden.

Im Excel-Format werden die im fraglichen Fall notwendigen Daten zu Herkünften und Lieferungen bei allen betroffenen Futtermittelunternehmen erfasst, um möglichst schnell und vor allem in einem einheitlichen Format betroffene Mengen zu erfassen, aus dem Markt zurückzuholen und / oder zu sperren, zu behandeln oder geeignet zu entsorgen.

Im Excel-Format werden die im fraglichen Fall notwendigen Daten zu Herkünften und Lieferungen bei allen betroffenen Futtermittelunternehmen erfasst, um möglichst schnell und vor allem in einem einheitlichen Format betroffene Mengen zu identifizieren. Dadurch können sie vom Markt zurückgeholt und gegebenenfalls gesperrt, behandelt oder geeignet entsorgt werden.

Die ausgefüllte Liste ist im Krisenfall nach Aufforderung kurzfristig an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der „Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor“ (BVL, PDF nicht barrierefrei) sieht hierfür unverzüglich vor.

Konkret heißt es, dass noch am Prüfungstag Angaben zu Name und Anschrift des Lieferanten oder des Empfängers, der Art des Erzeugnisses, Eingangs- bzw. Ausgangsdatum vorgelegt werden müssen. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen ist es möglich, den Umfang oder die Menge der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Nummer(n) der Charge(n), Partie(n) oder des Loses nachzureichen.

Mit dem 01.09.2022 ist gemäß § 44 Absatz 3 des LFGB eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung innerhalb von 24 Stunden in Kraft getreten.

Ihr Kontakt zum LAVES, Dezernat 41

Bei Fragen zum Vorgehen im Krisenfall oder für die Versendung der oben genannten Vertriebsliste nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: dezernat41@laves.niedersachsen.de

Sofern bekannt, setzen Sie die für Ihren Betrieb zuständige Kontrolleurin oder Kontrolleur bitte in Cc.

Rechtsgrundlagen

VO (EG) 178/2002, Art. 18; allgemeine Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

VO (EG) 183/2005, Art. 1; Festlegung der Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit

VO (EG) 183/2005, Art. 5 Absatz 1 i. V. m. Anhang I, Artikel 5 Absatz 2 i. V. m. Anhang II; detaillierte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

(VO (EG) 183/2005, Art. 9; Registrierung von Tätigkeiten von Futtermittelunternehmen, dient auch der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit)

LFGB, § 42; Befugnisse der Behörde

Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor“, PDF nicht barrierefrei (1,16 MB)

Futtermittelherstellerbetrieb Bildrechte: LAVES

Die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ist eine wesentliche Anforderung an Futtermittelunternehmen

Vertriebsliste (Dokument nicht barrierefrei)

  Vertriebsliste
(XLSX, 0,02 MB)

Informationen zum niedersächsischen Krisenmanagement im Bereich Lebens- und Futtermittel

Weitergehende Informationen zum Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF)

Artikel-Informationen

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