LAVES Logo mit Schriftzug Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen klar Logo

Ohne Verpackung, aber niemals ohne Etikett!

Unverpacktläden – Trend auch bei Wasch- und Reinigungsmitteln und kosmetischen Mitteln


Eine Person füllt aus einem großen Behälter in ein dunkelbraunes Glasgefäß flüssige Seife ab.   Bildrechte: © Iryna – stock.adobe.com

Behälter wiegen, Creme rein, ab zur Kasse und fertig. Das klingt denkbar einfach – ist es eigentlich auch, aber trotzdem ist beim Einkauf in Unverpacktläden das ein oder andere zu beachten.

Bei einem Unverpacktladen handelt es sich um ein Geschäft, in dem man Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel und noch so einiges Drumherum gänzlich unverpackt oder nur gering verpackt erwerben kann. Damit wird (Verpackungs-)Müll vermieden, das liegt im Trend.


Untersuchungen des LAVES

Wichtige Hinweise und Tipps:

Immer etikettieren! - Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln vermeiden!

Produkte kindersicher lagern!

Mitgebrachte Gefäße vor dem Nutzen putzen!



Das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg (IfB) des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hat untersucht, wie es mit unverpackten Wasch- und Reinigungsmitteln und kosmetischen Mitteln aussieht. Bei diesen ist es so, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher ihre eigenen oder wieder verwendbaren Behältnisse mit in den Laden bringen, dort wiegen und selbst die Menge an den gewünschten Produkten wie zum Beispiel Creme, Seife, Entkalker, Waschmittel oder ähnliches abfüllen. Das Ganze wird dann an der Kasse gewogen, das Leergewicht des Behältnisses abgezogen und die Kundinnen und Kunden können mit ihren selbst gefüllten Behältnissen nach Hause gehen.

Soweit so gut, aber ein paar Dinge dürfen nicht vergessen werden. Unsere Untersuchungen zeigen, dass es noch Nachholbedarf gibt vor allem bei der losen Abgabe von Wasch- und Reinigungsmittel, hier vor allem hinsichtlich der Kennzeichnung und der grundsätzlicher Dinge, die man bei der losen Abgabe von Wasch- und Reinigungsmittel beachten muss. Auch fanden sich Fehler in bereitgestellten Originaletiketten der Hersteller oder im Datenblatt für die Öffentlichkeit im Internet.

Im Jahr 2021 hat das IfB Lüneburg aus Unverpacktläden fünf unterschiedliche kosmetische Produkte von drei verschiedenen Herstellern untersucht. Es handelte sich dabei um zwei feste Shampoos, zwei feste Duschgele und eine feste Haarspülung. Bei allen Produkten wurde das Fehlen eines Kennzeichnungsträgers beziehungsweise dessen schlechte Lesbarkeit bemängelt. Drei Erzeugnisse konnten zudem nicht im Meldeportal für kosmetische Produkte der Europäischen Kommission (CPNP, cosmetic product notification portal) gefunden werden, so dass auch ein Hinweis zur Überprüfung der Notifizierung erfolgte.

Unverpackte Wasch- und Reinigungsmittel wurden 2021 ebenfalls untersucht: von zehn Proben wies circa die Hälfte eine mangelnde oder fehlerhafte Kennzeichnung auf - auch in bereitgestellten Originaletiketten und hinsichtlich der gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung. Mikrobiologische Probleme gab es keine.


In einem Untersuchungsprojekt des IfB im Jahr 2020 wurden 22 kosmetische Mittel und Wasch- und Reinigungsmittel aus niedersächsischen Unverpacktläden untersucht. 14 der Proben, also mehr als die Hälfte, wurden wegen unzureichender Kennzeichnung bemängelt – zum Teil aufgrund fehlender Kennzeichnungsträger vor Ort. Erfreulicherweise musste keines der kosmetischen Erzeugnisse wegen mikrobiologischer Probleme beanstandet werden.


Damit die Selbstabfüllung von loser Kosmetik und losen Wasch- und Reinigungsmitteln gut und sicher klappt, haben wir für Verbraucherinnen und Verbraucher, Hersteller und Händler daher unsere wichtigsten Hinweise und Tipps zusammengestellt.


Für die schnelle Übersicht haben wir die Tipps in einem kleinen Video zusammengefasst. Ausführlichere Informationen finden sich im Text darunter.

Eine Stofftasche, ein Geschirrtuch und zwei leere, saubere Gläser mit Schraubverschluss Bildrechte: © kristina rütten – stock.adobe.com
Achtung Verwechslungsgefahr: Lebensmittelverpackungen wie leere Marmeladengläser sollten auf keinen Fall zum Abfüllen von Wasch- und Reinigungsmitteln und Kosmetik verwendet werden!

Immer etikettieren!

Zunächst einmal die Verwechslungsgefahr! Wenn Dinkel- und Haferflocken zuhause verwechselt werden, dann ist das meistens nicht so schlimm. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln oder kosmetischen Mitteln kann das anders aussehen.

Ein Beispiel: Im Unverpacktladen werden ein Zahnputzpulver und ein Entkalker – beides als weiße Pulver – in zwei Gefäße gefüllt. Auf den Gefäßen ist das Leergewicht, aber sonst nichts notiert, und bis zur Ankunft zuhause wurde vergessen, was in welches Gefäß eingefüllt wurde. Wenn nun aus Versehen der Entkalker zum Zähneputzen verwendet wird, kann das zu schweren Verätzungen im Mundbereich führen. Schlimmer wäre es sogar, wenn Zucker und Entkalker verwechselt werden (in Getränken oder zum Backen). Eine Verwechslung von Wasch- und Reinigungsmitteln mit Lebensmitteln kann schwere gesundheitliche Folgen haben bis hin zu Vergiftung oder Tod.

Als nächstes wären da noch die Gefahren- und Anwendungshinweise bei Wasch- und Reinigungsmitteln und Chemikalien (Natron, Zitronensäure, Sauerstoffbleiche und andere). Auch diese haben ihre Berechtigung – schließlich sollen sie auf Gefahren (zum Beispiel Reizungen, Verätzungen, allergische Reaktionen, Gesundheitsschäden oder ähnliches) hinweisen und noch ein paar mehr Informationen (siehe Infokasten unten) bieten. Auch bei Kosmetika gibt es bestimmte Angaben (siehe Infokaste unten), die rechtlich verpflichtend und wichtig sind, um zum Beispiel Produktrückrufe, einen Kontakt zum Hersteller oder Informationen zu Inhaltsstoffen zu ermöglichen.

Deswegen einige wichtige Tipps:

  • Auf gar keinen Fall Lebensmittelverpackungen für das Abfüllen von Wasch- und Reinigungsmitteln oder kosmetischen Mitteln verwenden, damit es nicht zu Verwechslungen kommt!
  • Mitgebrachte Gefäße etikettieren! Etiketten müssen für Wasch- und Reinigungsmittel im Unverpacktladen bereit liegen. Wenn es so etwas nicht gibt, dann bitte nachfragen! Auch bei kosmetischen Mitteln müssen laut Gesetz die Angaben auf einem dem Erzeugnis beigepackten oder an ihm befestigten Etikett oder ähnliches angebracht werden, das zusammen mit dem kosmetischen Mittel an die Kundschaft abgegeben wird. Auch wenn Müllvermeidung wichtig ist: Bei diesen Angaben sollte nicht gespart werden, denn sie können sehr wichtig sein. Im Übrigen müssen auch die Behältnisse, in denen die Erzeugnisse im Unverpacktladen angeboten werden, korrekt gekennzeichnet und gegebenenfalls mit Gefahrensymbolen versehen sein.

Bild von verschiedenen Behältern (Waschmittel, Shampoo, Spray) zum selber Abfüllen von unverpackten Produkten Bildrechte: © LAVES
Leere Behälter von Wasch- und Reinigungsmitteln und kosmetischen Mitteln eignen sich zum Abfüllen, sollten aber unbedingt direkt beim Abfüllungsort etikettiert werden!
  • Wichtig ist, dass die Gefäße am Ort der Abfüllung – also zum Beispiel am Waschmittelspender und nicht erst an der Kasse – gekennzeichnet werden, um die Gefahr einer Verwechslung zu minimieren. Besser ist es, die eigentlichen Behältnisse und nicht die Deckel zu etikettieren – die kann man schnell mal vertauschen. Wichtig ist auch, bei einer Wieder- oder Neubefüllung im Unverpacktladen die Etiketten aktuell zu halten - wird ein Gefäß nun mit einem anderen Produkt befüllt als vorher oder hat sich zwischenzeitlich die Rezeptur verändert, muss das Etikett darauf angepasst werden!
  • Fotos der Kennzeichnung alleine reichen nicht aus! Weder für die Gefahrenhinweise noch für die sonstigen Angaben. Wenn ein WC-Reiniger verwendet wird, dann wird in diesem Moment die Information über die Gefahren einer Verätzung gebraucht und nicht erst nach der Suche nach dem richtigen Foto auf dem Smartphone – abgesehen davon, dass es auch bei Fotos leicht zu Verwechslungen bei der Zuordnung kommen kann. Und im Falle einer Vergiftung werden sofort Angaben über das Füllgut benötigt, damit Ärztinnen und Ärzte schnell und richtig handeln können. In einem solchen Fall ist keine Zeit, um noch 3.000 Fotos nach dem richtigen zu durchsuchen!

Um es kurz zu machen: Die Kennzeichnung gehört auf das Gefäß!

Ein Kind versucht an Reinigungsmittel zu kommen, das auf dem Küchentresen steht Bildrechte: © Pixel-Shot – stock.adobe.com

Und noch etwas: Diese Produkte müssen immer außerhalb der Reichweite von Kindern lagern! Bei einigen Wasch- und Reinigungsmitteln oder Chemikalien besteht zudem eine Verpflichtung zu kindergesicherten Verschlüssen. Dies umzusetzen, wird bei der Abfüllung in selbst mitgebrachte Gefäße natürlich schwierig. Am besten wäre es daher, wenn derartige Produkte gar nicht erst in Unverpacktläden angeboten würden.

Im Unverpacktladen sollte auch unbedingt darauf geachtet werden, dass die Abfüllstationen mit derartigen Erzeugnissen für kleine Kinder nur erschwert erreichbar und bedienbar sind.



Vor dem Nutzen putzen!

Apropos Mikrobiologie – besonders bei kosmetischen Mitteln ist noch etwas zu beachten: Im Prinzip wird beim Abfüllen kosmetischer Mittel ein Teil der Produktion übernommen. Und bei der Produktion muss der Hersteller gemäß der europäischen Kosmetikverordnung die sogenannte „Gute Herstellungspraxis“ (GMP) einhalten. Nun wäre es ein bisschen viel verlangt, dass sich die Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Einkauf in einem Unverpacktladen mit den GMPLeitlinien für kosmetische Mittel auseinandersetzen, aber ein paar Dinge sollten trotzdem beachtet werden:

Zuallererst: Auch kosmetische Mittel können verderben. Das ist leider viel zu häufig nicht bekannt. Weswegen hier noch einmal zu betonen ist: Cremes, Shampoos, Lippenstifte und so weiter können schlecht werden!

Das Problem an der Sache: Einen mikrobiellen Verderb sieht man Kosmetika nicht unbedingt an.

Welche Möglichkeiten gibt es also, um sich zu schützen? Hygiene! Auch wenn einige Hygieneregeln – wie die AHA-Regeln – mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden sind, ein paar weiterführende Hygienemaßnahmen sollten bei der Selbstabfüllung von Kosmetika noch angewendet werden. Es ist nun mal so: Je weniger Mikroorganismen, Staub, Verschmutzungen und so weiter in die Produkte hereingetragen werden, desto besser.

Deswegen:

Das Gefäß, in das ein Produkt abgefüllt werden soll, muss gründlich gereinigt sein. Das heißt, es dürfen keine Reste von dem enthalten sein, was vorher enthalten war: Weder vom Shampoo oder der Creme, noch Reste vom Reinigungsmittel. Das Gefäß muss auch vollständig trocken und intakt sein. Dies ist im Übrigen auch bei der Abfüllung von Großgebinden in die Abfüllstationen der Unverpacktläden zu beachten.

Bei der Abfüllung ist auf eine gute Hygiene zu achten: Es dürfen nur saubere Hilfsmittel (zum Beispiel Löffel) zur Entnahme benutzt werden. Das heißt, der Abfüllstutzen oder das vordere Ende einer Zange oder eines Löffels oder andere Abfüllutensilien sollten nicht mit den Händen angefasst werden oder in Kontakt zum mitgebrachten Gefäß kommen. Auch das Niesen oder Husten auf Behältnisse mit Kosmetika sollte unterlassen werden. Und natürlich: Saubere Hände sind eine prima Sache! Im GMP-Jargon heißt das: „Jegliches unhygienisches Verhalten im Herstellungsbereich sollte untersagt werden.“

Solche Hygienemaßnahmen sollten auch zuhause beachtet werden. „Dreckige“ Finger in der sauberen Creme sind der Qualität der Creme meist nicht zuträglich – deshalb lieber einen sauberen Spatel zur Entnahme benutzen. Auch eine selbst abgefüllte Zahncreme sollte besser mit einem sauberen Hilfsmittel entnommen werden als mit einer gebrauchten Zahnbürste. Bei pulvrigen Erzeugnissen wie Zahnputzpulver sollte darauf geachtet werden, dass das Pulver auch wirklich trocken bleibt und kein Wasser eingetragen wird. Das kann man für viele Produkte so weiterführen.

Die Quintessenz ist: Bitte nichts „Dreckiges“ oder „Benutztes“ mit einem sauberen Produkt in Kontakt bringen – besonders bei Erzeugnissen, die in Augennähe oder im Mund- oder Intimbereich angewendet werden, sollte besondere Sorgfalt gewahrt werden.

So ganz wird man einen Eintrag von Ungewolltem bei selbst abgefüllten Erzeugnissen vermutlich nicht vermeiden können, deswegen hier auch der Rat: Die Erzeugnisse sollten zügig aufgebraucht werden.


Zu den verpflichtenden Angaben auf Wasch- und Reinigungsmitteln gehören unter anderem:

  • Handelsname des Erzeugnisses
  • Anweisungen für die Verwendung und besondere
  • Vorsichtsmaßnahmen
  • ggf. Angaben zur Dosierung
  • Bestandteilsliste
  • Inverkehrbringer (mit Name und Anschrift; unter diesen Angaben ist auch ein Datenblatt für medizinisches Personal verfügbar)
  • Website-Adresse (unter der das Datenblatt für die Öffentlichkeit abrufbar ist)

Folgende Angaben sind auf Kosmetikverpackungen vorgeschrieben:

  • Verwendungszweck
  • eventuell Anwendungs- oder Warnhinweise
  • Bestandteilsliste
  • verantwortliche Person
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verwendbarkeitsdauer nach dem Öffnen
  • Chargennummer
  • Füllmenge


Informationen für Hersteller und Händler

In der Veröffentlichung „Wesentlich Aspekte zu Abfüllstationen kosmetischer Mittel im Handel haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) gemeinsam mit Mitarbeitern des CVUA Rheinland (Chemisches Veterinäruntersuchungsamt Rheinland), dem CVUA Karlsruhe (Chemisches Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe), AGES Wien (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) und LAVES Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) detaillierte Empfehlungen für Hersteller und Händler zusammengestellt, damit die Selbstbedienung durch den Kunden oder die Bedienung durch das Personal erfolgreich stattfinden kann. Der Beitrag ist im SOFW-Journal 10/2020 erschienen.


Weitere Informationen: Abfüllstationen sicher verwenden
Auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gibt wichtige Hinweise für die Abfüllung von kosmetischen Mitteln und Lebensmitteln in wiederverwendbare Behältnisse.
Bildrechte: © New Africa - stock.adobe.com

„Mindestens haltbar bis“ – das gibt es auch für kosmetische Mittel

Auf dem Etikett kosmetischer Mittel sind verschiedene Angaben verbindlich vorgeschrieben, so unter anderem die Angabe des Herstellers, eine Inhaltsstoffliste, ein Mindesthaltbarkeitsdatum. mehr
Bildrechte: ©Africa Studio - stock.adobe.com

Wenn jede Sekunde zählt – der UFI-Code

Der UFI - Unique Formula Identifier oder eindeutiger Produktidentifikator soll zukünftig den Gesundheitsschutz verbessern. Auf chemischen Produkten, wie zum Beispiel Waschmittel, Farben und Klebstoffe, ist künftig ein 16-stelliger UFI-Code zu finden. mehr
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln