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Damit frischer Atem auch gesund ist – Mundwasser nicht überdosieren

Das LAVES untersucht Fluorid- und Alkoholgehalt in Mundwässern und Mundwasserkonzentraten


Mundwasser Bildrechte: © von Lieres - Fotolia.com

Ein frischer Atem ist angenehm – um diesen zu erhalten, greifen viele Verbraucherinnen und Verbraucher neben der Zahnbürste auch zu Mundwässern (Mundspüllösungen). Diese sind zur direkten Anwendung oder als Konzentrate, die vor Gebrauch mit Wasser verdünnt werden, erhältlich. Aber ist der Griff zum Mundwasser immer die richtige Wahl?

Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) wurden im Jahr 2022 zehn Mundwasserkonzentrate sowie zwölf Mundwässer/Mundspüllösungen untersucht.


Viel bringt nicht viel

Zur Kariesprophylaxe sind in den Mundwässern und Mundwasserkonzentraten oftmals Fluorverbindungen enthalten. Diese können bei der Verwendung dieser Produkte vom Körper aufgenommen werden. Hier gilt – wie auch Paracelsus schon sagte – „Die Dosis macht das Gift“.

Besonders Fluorid hilft, die Zähne zu stärken und somit die Bildung von Karies zu vermeiden. Allerdings kann eine zu hohe Aufnahme an Fluorid auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen. Es kann zu Zahnschmelzflecken an den Zähnen kommen, wenn während der Zahnentwicklung zu viel Fluorid aufgenommen wurde. Wenn über mehrere Jahre eine zu hohe Aufnahme vorliegt, kann es auch zu unerwünschten Einlagerungen von Fluorid in den Knochen kommen.

Eine Anwendung frei nach dem Motto „viel bringt viel“ ist bei Mundspüllösungen mit Fluorid also nicht angebracht. Schon weil Fluorid nicht nur durch die Verwendung von Mundspüllösungen, sondern auch aus Zahncremes, Nahrung (zum Beispiel fluoridiertes Salz) und aus Trinkwasser aufgenommen werden kann.

Gesetzlich ist für den Gehalt an Fluorverbindungen gemäß der EU-Kosmetik-Verordnung (VO (EG) 1223/2009) in sogenannten Mundmitteln, wie zum Beispiel Zahncremes, eine Höchstmenge von 0,15 Prozent vorgeschrieben. Außerdem muss bei fluoridhaltigen Erzeugnissen der Hinweis „Enthält ...fluorid“ beziehungsweise „Enthält ...fluorphosphat“ unter Angabe der eingesetzten Fluorverbindung (wie Natriumfluorid) auf dem Etikett angebracht sein.

Für Mundspüllösungen empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) jedoch, den Fluoridgehalt auf 0,05 Prozent zu begrenzen. Für Kinder ab sechs Jahren sollte die Konzentration an Fluorid eher noch geringer sein, beispielsweise 0,02 Prozent. Eine Alternative dazu wäre ein Hinweis, dass Kinder fluoridhaltige Mundspüllösungen nur unter Aufsicht und höchstens zweimal täglich anwenden sollten. Kinder unter sechs Jahren sollten im Regelfall keine fluoridhaltigen Mundwässer verwenden. Durch die Angabe des Fluoridgehalts auf der Verpackung von Mundspüllösungen soll Verbraucher/-innen außerdem die Möglichkeit gegeben werden, einen Überblick über die Aufnahme an Fluoriden zu erhalten.

Hinweis: Der Fluoridgehalt wird auf den Etiketten oft in der Einheit „ppm“ (mg/kg) angegeben; 500 ppm entsprechen 0,05 Prozent (diese Angabe ist jedoch nicht rechtlich vorgeschrieben, sondern eine freiwillige Angabe der Hersteller).


LAVES untersucht Fluoridgehalt

Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg (IfB LG) des LAVES wurden im Jahr 2022 zehn Mundwasserkonzentrate sowie zwölf Mundwässer/Mundspüllösungen untersucht.

Die Auslobungen auf den Erzeugnissen bezogen sich überwiegend auf den Alkohol- und den Fluoridgehalt sowie auf beigefügte pflanzliche Komponenten (zum Beispiel etherische Öle).

Von den Erzeugnissen wurden sechs Proben auf ihren Fluoridgehalt untersucht: Dabei konnten maximale Fluoridgehalte von 0,06 Prozent festgestellt werden – die allesamt unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstkonzentration von 0,15 Prozent lagen. Bei den meisten Proben mit einer Auslobung zu Fluorid wurde als freiwillige Angabe der Fluoridgehalt angegeben.

Mundwasser Bildrechte: © Andrey Popov - Fotolia.com

Alkohol in Mundwässern und Mundwasserkonzentraten

Alkohol ist nicht gesund – das ist bekannt. Deshalb wird von wissenschaftlicher Seite empfohlen, den Alkoholgehalt (Ethanolgehalt) in Mundspüllösungen zu begrenzen oder aber ganz auf die Verwendung von Alkohol zu verzichten – vor allem, weil diese Produkte in zunehmendem Maße auch von Kindern verwendet werden.

Damit auch Verbraucher/-innen, die keinen Alkohol zu sich nehmen möchten, nicht versehentlich zu alkoholhaltigen Mundspüllösungen greifen, empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) außerdem, solche Produkte mit einem deutlichen Hinweis auf Alkohol als Inhaltsstoff und einer Angabe des Alkoholgehaltes zu versehen. Alkohol- und/oder fluoridhaltige Mundspüllösungen sollten generell nur mit dem Hinweis „Nicht schlucken“ auf dem Markt bereitgestellt werden.

Für den Gehalt an Ethanol in Mundpflegemitteln besteht in den derzeit gültigen Rechtsvorschriften keine Höchstmenge. Bei Erzeugnissen mit Ethanol muss nach der Kosmetikverordnung „Alcohol“ oder „Alcohol denat.“ in der Liste der Bestandteile angegeben werden.

Alkoholgehalt auf dem Prüfstand

In zehn der zwölf Mundwässer/Mundspüllösungen, die im Jahr 2022 im IfB LG zur Untersuchung eingegangen sind, wurde der Alkoholgehalt bestimmt. Lediglich vier Produkte waren alkoholhaltig: Die Gehalte lagen dabei zwischen 17 und 62 Prozent; bei allen alkoholhaltigen Erzeugnissen erfolgte ein Hinweis „enthält Alkohol“. In den restlichen sechs Erzeugnissen war Ethanol nicht nachweisbar – wie auch den Auslobungen zu entnehmen war.

Von den 10 Mundwasserkonzentraten wurden alle auf den Alkoholgehalt überprüft. Ethanol war in drei Erzeugnissen nicht nachweisbar; auch dies war in der Kennzeichnung vermerkt. In den restlichen Produkten konnten Gehalte zwischen 28 und 59 Prozent ermittelt werden; Das Enthaltensein von Alkohol war bei allen diesen Erzeugnissen auf dem Etikett angegeben – sogar mit dem Alkoholgehalt.

Weitere Informationen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR):

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