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Hamburger und Cheeseburger - Burger, oder doch Frikadellen?

Das LAVES untersucht Proben speziell aus Imbissbetrieben


Hamburger   Bildrechte: ©ExQuisine - stock.adobe.com

Wenn es schnell gehen muss, sind Hamburger und Cheeseburger beliebte Fertiggerichte, um schnell satt zu werden. Diese sind längst nicht mehr nur bei Fastfoodketten zu bekommen. Zunehmend eröffnen auf Burger spezialisierte Imbisse und Restaurants.

Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES mit Sitz in Braunschweig hat im Jahr 2021 untersucht, wie es um die Zusammensetzung der Burger speziell aus Imbissbetrieben bestellt ist. Der Fokus lag darauf, die Zusammensetzung und Kennzeichnung der Produkte zu überprüfen. Zudem wurde die Tierart der Burgerpatties bestimmt.

Untersuchungsergebnisse des LAVES

Im Jahr 2021 sind 26 unverpackte Burger-Proben eingereicht worden. Darunter waren drei Proben, die als Hähnchenburger in den Verkehr gebracht wurden. Insgesamt entsprachen 22 Proben den Rechtsvorschriften.

Untersuchung des Fleischanteils

In den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse ist festgelegt, dass der Fleischanteil von Hamburgern und Cheeseburgern ausschließlich aus Rindfleisch bestehen darf. Zudem darf er neben Salz und Gewürzen keine weiteren Zutaten enthalten. Somit ist die Verwendung von stärkehaltigen Binde- und Auflockerungsmitteln wie zum Beispiel Paniermehl bei einem als „Hamburger“ oder „Cheeseburger“ bezeichneten Produkt nicht zulässig.

Burger mit Hinweis: Der Fleischanteil eines Hamburgers oder Cheeseburgers darf nur aus Rindfleisch, Salz und Gewürzen bestehen. Sind Binde- und Auflockerungsmittel (wie Paniermehl) sowie Zwiebeln im Fleisch enthalten, so handelt es sich um eine Frikadel   Bildrechte: ©ffphoto - stock.adobe.com

Bei drei Proben, die mit der Bezeichnung „Beefburger“, „Hamburger“ und als „Burger“ angeboten wurden, konnte im Fleischanteil Stärke und somit die Verwendung von stärkehaltigen Bindemitteln nachgewiesen werden. Die Bezeichnungen der drei Proben wurden daher als unzutreffend und als zur Irreführung des Verbrauchers geeignet beurteilt.

Bei allen untersuchten Proben wurde die Tierart der enthaltenen Fleischkomponente untersucht. Erfreulicherweise enthielten alle Hamburger und Cheeseburger ausschließlich Rindfleisch. In den als „Chicken Burger“ bezeichneten Proben aus Hähnchenfleisch wurde kein anderes Fleisch nachgewiesen.

Prüfung der Kennzeichnung

Bei der Abgabe von unverpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung von allergenwirksamen Zutaten und bestimmter Zusatzstoffe verpflichtend. Bei den 26 Proben wurden ebenfalls überprüft, ob die Kennzeichnung der allergenwirksamen Zutaten korrekt erfolgt ist. Nur bei einer Probe wurde eine unvollständige Allergenkennzeichnung festgestellt.

Untersuchung abgepackter Hamburger und Cheeseburger

Einige Minuten in der Mikrowelle und schon ein fertiger Burger auf dem Teller? Was einfach und bequem klingt, wird in immer mehr Supermärkten, in Kiosken, Tankstellen und sogar Automaten angeboten: abgepackte Hamburger und Cheeseburger.

Im Jahr 2018 wurden bei 27 Proben abgepackter Burger die Zusammensetzung, die Nährwerte und die Kennzeichnung untersucht. Laut Zutatenverzeichnis handelte es sich bei den Fleischkomponenten aller Proben nicht um Hamburger oder Cheeseburger im Sinne der Leitsätze, sondern um Frikadellen. Frikadellen dürfen neben Rind- oder Schweinefleisch und Gewürzen auch zusätzliche Binde- und Auflockerungsmittel (beispielsweise Paniermehl) sowie Zwiebeln enthalten.

Daher wurden die Proben mit ergänzenden beschreibenden Bezeichnungen wie „Burger – Gebratene Rindfleischfrikadelle mit Gouda im Sesambrötchen“ verkauft. Eine zusätzliche Bezeichnung als Cheeseburger wurde toleriert. Die Patties von 13 Proben waren aus Rindfleisch, zehn aus Schweinefleisch und vier aus Hähnchenfleisch.

Bei einer Probe wurde die Bezeichnung „Hacksteak aus frischem Schweinefleisch im Sesambrötchen“ als unzutreffend beurteilt, da in der Fleischkomponenten Salami und Käse enthalten waren – diese Zutaten sind laut Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse jedoch für ein Hacksteak nicht üblich. Die Bezeichnung „Hacksteak“ muss daher um eine geeignete Beschreibung ergänzt werden, die die Abweichung von der Verkehrsauffassung deutlich macht.

Weitere Kennzeichnungsmängel waren die zu geringe Schriftgröße der Nennfüllmenge (Füllmenge, die in der Verpackung enthalten sein sollte) sowie ein durch zusätzliche Angaben unterbrochenes Zutatenverzeichnis.

Bei zwei Proben wichen zudem die auf der Verpackung angegebenen Nährwerte von den ermittelten Gehalten ab.

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