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Impressumspflichten für Druckwerke

Die Impressumspflichten für Druckwerke ergeben sich aus § 8 des Niedersächsichen Pressegesetzes (Nds. PresseG) wie folgt:


Impressum

  1. Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerks müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.
  2. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
  3. Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Namen und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
Verstöße gegen die Impressumspflicht bei Druckwerken können gemäß § 22 Nds. PresseG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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