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Gebühren Fachbereich Eier

Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)


Für den Fachbereich Eier und Bruteier wurden 2014 Gebührentatbestände für regelmäßig stattfindende Kontrollen und Tätigkeiten eingeführt in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). Diese Gebührentatbestände sind in der Regel als Pauschalen veranschlagt. Die Pauschalen berücksichtigen die Kontrollaufwendungen für die durchgeführte Tätigkeit, einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Zusätzlich zu diesen Pauschalen werden in der Regel Pauschalen für An- und Abfahrt sowie für Reisekosten erhoben.

Eier

Die konkreten jährlichen Kontrollen ergeben sich aufgrund einer Risikoanalyse. Je nach Risikoklasse ergeben sich Kontrollfrequenzen von einmal in 5 Jahren bis zu zweimal in einem Jahr. Soweit eine Gebührenstaffelung vorgenommen wurde, erfolgte diese nach Risikofaktoren, die auch die Kontrollhäufigkeit maßgeblich beeinflussen. Eiererzeugende Betriebe unterliegen stets mindestens zwei gebührenpflichtigen Tatbeständen, nämlich der nach § 7 Legehennenbetriebsregistergesetz und der nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2466.

Bruteier

Die Kontrollen gem. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 erfolgen regelmäßig einmal jährlich in Brütereien und einmal in 4 Jahren in Zucht- oder Vermehrungsbetrieben. Die Betriebsart bestimmt die Häufigkeit der Kontrolle und die Höhe der Gebühren.

Daneben gibt es Verdachts-, Nach- und Zulassungskontrollen, die nach dem anfallenden Aufwand abgerechnet werden. Die Stundensätze, nach denen der Aufwand abgerechnet wird, ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).



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