Speiseeis aus Sonderpostenmärkten – günstig, aber auch gut?
An heißen Sommertagen ist ein kühles Eis eine verlockende Erfrischung. Wer bezüglich Sortenauswahl nicht so wählerisch ist und gerne sparen möchte, kauft das Eis vielleicht in einem Sonderpostenmarkt. Aber entspricht das günstigere Eis auch den lebensmittelrechtlichen Vorgaben?
Im LVI Oldenburg wurden im Jahr 2024 insgesamt 24 Proben Speiseeis aus Sonderpostenmärkten untersucht. Die Proben stammten nicht nur aus Deutschland (10-mal), sondern auch aus Litauen (7-mal), Italien (6-mal) und Rumänien (1-mal).
Es handelte sich zum Teil um reine Eissorten (beispielsweise Eis mit Vanillegeschmack oder Eis mit Schokoladengeschmack), zum größeren Teil jedoch um unterschiedliche Eissorten mit Zusätzen von Soße, Keks- und/oder Schokoladenstückchen wie zum Beispiel Vanilleeiscreme mit Schokoladensoße und Brownie-Stückchen oder Vanilleeiscreme mit einem Kern aus Cookieteig, überzogen mit kakohaltiger Fettglasur und gezuckerten Kakaostückchen.
Untersuchung des LAVES
Überprüft wurde neben der Zusammensetzung auch die Kennzeichnung, einschließlich der Richtigkeit der Nährwertdeklaration. Sieben Eise aus dem Ausland wurden, aufgrund eines Eintrags im Schnellwarnsystem (Listerien in einem Eis aus der Ukraine), auch mikrobiologisch untersucht. Listerien waren dabei nicht nachweisbar. In einem Eis wurde aber ein erhöhter Gehalt an Enterobakteriazeen nachgewiesen, der vermuten lässt, dass bei der Herstellung die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde.
Untersuchungsergebnisse
Bei zwölf der 24 Proben wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Die übrigen zwölf Proben (50 Prozent) wurden wegen diverser Mängel beanstandet.
Sechs Proben wurden als irreführend gekennzeichnet beurteilt: darunter eine Probe Eis mit Erdbeergeschmack und Erdbeersoße, das laut Zutatenverzeichnis keine Erdbeeren in der Erdbeersoße aufwies.
Nach den Leitsätzen für Speiseeis enthält ein Erdbeereis mindestens 20 Prozent Erdbeeren. Ein Eis mit Erdbeergeschmack erhält seinen Geschmack ausschließlich oder überwiegend durch die Zugabe von Aromen. Für die Erdbeersoße gibt es nicht so „strenge“ Vorgaben. In den Leitsätzen für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse werden die Merkmale einer Fruchtsoße aufgeführt. Nach diesen Leitsätzen muss Erdbeersoße mindestens 2,4 Prozent Erdbeeren enthalten, Außerdem muss die geschmacksgebende Zutat in deutlich wahrnehmbaren Mengen enthalten sein.
Weitere Proben wurden als irreführend gekennzeichnet beanstandet, weil der in der Nährwertkennzeichnung angegebene Fettgehalt mit dem analysierten Wert nicht übereinstimmte. Außerdem wurde bei einer weiteren Probe das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum als irreführend beanstandet. Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen nicht mehr verkauft werden, es sei denn, es wird mit einem Schild an der Ware darauf hingewiesen. Speiseeis ist, aufgrund seines gefrorenen Zustandes, in der Regel noch über das angegebene Datum hinaus haltbar.
Zwölf der 24 Proben wiesen sonstige Kennzeichnungsmängel auf. Beispielweise fehlte bei einer Probe die Bezeichnung des Lebensmittels, in weiteren Proben waren die Zutatenverzeichnisse beziehungsweise die Nährwertkennzeichnung unvollständig oder die Kennzeichnung war in zu kleiner Schrift oder nicht in deutscher Sprache angegeben.
Eine Probe enthielt im Eis und in der Soße den nicht zugelassenen Farbstoff E124 (Cochenillerot). Cochenillerot ist ein roter synthetisch hergestellter Azofarbstoff, er ist für viele Lebensmittel beispielsweise Getränke und Süßwaren, jedoch nicht für Speiseeis zugelassen. Lebensmittel, denen E 124 zugesetzt wurde müssen mit dem Satz „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet sein.