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Backwaren mit Chiasamen

Chiasamen (Salvia hispanica) sind die Samen der in Südamerika beheimateten Chia-Pflanze und seit 2013 als neuartiges Lebensmittel in der Europäischen Union zugelassen. Mit einem Gehalt von bis zu fünf Prozent dürfen sie in Broterzeugnissen und bis zu zehn Prozent in anderen Backwaren verwendet werden. In der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels müssen sie mit dem Wortlaut „Chiasamen (Salvia hispanica)“ angegeben werden.

2020 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover 16 Proben Backwaren mit Chiasamen untersucht. Es handelte sich um Brötchen, Sandwichtoast, Weizen(misch)brote, Knäckebrot, glutenfreies Mehrkornbrot, Vollkornbrot und Kekse mit Chiasamen. Darunter waren sowohl lose als auch abgepackte Waren. Ein Zusatz von bis zu fünf Prozent Chiasamen ist üblich und wird gerne mit anderen Ölsaaten wie Leinsamen und Sonnenblumenkernen kombiniert.

Überprüft wurde der Nährwertgehalte, die Zusammensetzung, der Acrylamidgehalt sowie die Kennzeichnung. Insgesamt zehn Proben waren ohne Mängel. Die Ergebnisse im Einzelnen:

Die Überprüfung der Nährwerte ergab, dass bei zwei Proben der deklarierte Eiweißgehalt zu hoch und bei einer Probe der deklarierte Fettgehalt zu niedrig war. Die Angaben wurden jeweils als irreführend beanstandet.

In 13 Proben wurde der Acrylamidgehalt überprüft. Bei einer Probe Chia-Brötchen wurde der zugrunde gelegte Richtwert für Acrylamid von 50 Mikrogramm je Kilogramm überschritten.

Die Zutat „Psyllium“ beziehungsweise „pflanzliche Faser (Psyllium)“ war bei zwei Erzeugnissen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Bei „Plantago psyllium L.“ handelt es sich um die Pflanze Flohsamen-Wegerich, deren Samen als Lebensmittel verwendet werden. Die Bezeichnung „Psyllium“ reicht nach Auffassung der Fachleute des LVI Braunschweig nicht als Zutatenbezeichnung aus. Die Zulässigkeit der Verwendung von Psylliumfasern ist ebenfalls fraglich und kann anhand der vorhandenen Informationen zu den Proben nicht abschließend beantwortet werden. Durch die zuständige kommunale Behörde muss daher beim Hersteller anhand der Produktspezifikation der Fasern und der Rezeptur des Brotes überprüft werden, ob der Zusatz zulässig ist.

Folgende Kennzeichnungsmängel wurden festgestellt:

  • In zwei Fällen wurde die Bezeichnung als „Chiasamen“ wegen der fehlenden Ergänzung „Salvia hispanica“ als nicht ausreichend beurteilt.
  • Bei einem Erzeugnis mit Dinkel fehlte der vor dem Hintergrund der Allergenkennzeichnung notwendige Hinweis darauf, dass Dinkel eine Weizenart ist.
  • Im einem Zutatenverzeichnis fehlt eine Auflistung der Einzelzutaten für die zusammengesetzte Zutat „jodiertes Speisesalz“.
  • Bei einer Probe fehlte die vorgeschriebene mengenmäßige Angabe (QUID-Angabe) der in der Bezeichnung genannten Zutat „Chia“.
  • Die vorgeschriebene Reihenfolge der Nährwerte in der Nährwertdeklaration war in einem Fall nicht eingehalten.
  • Auf einer weiteren Verpackung wurden die Nährwerte als Fließtext aufgeführt. Dies ist nur bei Platzmangel auf der Verpackung zulässig. Da der Platz auf der Verpackung ausreicht, muss die Deklaration zukünftig in Tabellenform erfolgen.

Chiasamen auf Holzlöffel Bildrechte: suriya - Fotolia.com

Mehr Informationen zur Brot- und Brötchenvielfalt und weitere Untersuchungen:

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