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Alles ok bei Berliner und Co?

Ob mit farbenfroher Verzierung, Schokoladenglasur, cremiger Füllung oder pur - Berliner, Donuts und Spritzkuchen gibt es in den unterschiedlichsten Variationen. Das Siedegebäck, oder auch Fettgebäck genannt, ist so beliebt, dass es bei den Backwaren auf dem ersten Platz, bezogen auf den Gesamtabsatz, rangiert.

Da beim Frittieren erhebliche Mengen an Fett von Berlinern und Co. aufgenommen und anschließend mitverzehrt werden, muss eine gleichbleibend gute Qualität der Fette gewährleistet werden. Deshalb wird Siedegebäck aller Art immer wieder auf seine Zusammensetzung überprüft. Die Probenahme erfolgt zum Beispiel in Bäckereien mit handwerklicher Produktion, Konditoreien und Cafés, Imbiss- und Volksfestbuden sowie Beprobung der industriellen Produktion mit Vermarktung im Lebensmitteleinzelhandel und in Fastfoodketten.

Untersuchungsergebnisse 2019

Im Jahr 2019 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover 31 Proben Siedegebäck eingeliefert - davon 12 Berliner und 19 Donuts mit und ohne Füllung beziehungsweise farbigen, kakaohaltigen oder Schokoladenüberzügen.

Hierbei standen folgende Fragen im Fokus der Untersuchungen:

  • Werden Farbstoffe verwendet und vorschiftsgemäß kenntlich gemacht?
  • Wurde bei Hinweis auf „Schokolade“ Kuvertüre oder kakaohaltige Fettglasur verwendet?
  • Wie wird die weitere Kennzeichnung beurteilt?

Farbstoffe

Die Verwendung von (zugelassenen) Farbstoffen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Zusatzstoff-ZulassungsVO bei der Abgabe an Verbraucher/-innen durch die Angabe „mit Farbstoff“ kenntlich zu machen.

Bei Verwendung der Azofarbstoffe E102 (Tartrazin), E104 (Chinolingelb), E110 (Gelborange S), E122 (Azorubin), E124 (Cochenillerot A) und E129 (Allurarot AC) ist darüber hinaus der Hinweis:

"Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffes: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“

erforderlich (siehe Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1333/2008 i.V.m. Anhang V).

Von den 31 Siedegebäcken wies eine Probe vor Ort gar keine oder eine nur unzulängliche Kenntlichmachung der verwendeten Farbstoffe auf. Eine Verwendung von nicht zugelassenen Farbstoffen wurde nicht festgestellt.

Kuvertüre oder kakaohaltige Fettglasur?
Zur Unterscheidung von kakaohaltigen Fettglasuren von Schokoladen oder Kuvertüren wird die Verteilung der Fettsäuren im Fettanteil der schokoladeartigen Überzüge und Füllungen analysiert und mit der Fettsäureverteilung von Kakaobutter verglichen. Bei zwei von 31 Proben waren im Untersuchungsjahr 2019 der Hinweis auf die Verwendung von Schokoladenerzeugnissen in der Bezeichnung irreführend, da weder im Überzug noch in der Füllung Schokolade oder Kuvertüre enthalten war. Es handelte sich dabei um einen Donut mit der Bezeichnung “Schoko-Burger“ sowie einen Berliner mit einem Überzug aus kakaohaltiger Fettglasur.


Beurteilung der weiteren Kennzeichnung

Verpackte Lebensmittel sind nach den Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) mit Angaben zu bestimmten darin enthaltenen oder zur Herstellung verwendeten Stoffen und Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, zu kennzeichnen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich im Zutatenverzeichnis einen guten Überblick über die genaue Zusammensetzung der Produkte verschaffen. Die verwendeten Zutaten werden in mengenmäßig absteigender Reihenfolge aufgelistet und die wichtigsten allergenen Bestandteile sind besonders hervorgehoben.

Für lose abgegebene Ware müssen die allergenen Zutaten ebenfalls als Information zur Verfügung stehen. Die Art und Weise der Allergeninformationen bei loser Ware ist in der Lebensmittelinformations-Durchführungs-Verordnung (LMIDV) geregelt.

Dabei handelt es sich um die zwölf häufigsten Stoffe, die Allergene oder Unverträglichkeiten auslösen. Dazu gehören zum Beispiel Gluten aus glutenhaltigen Getreidesorten, Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse oder auch Schalenfrüchte wie Haselnüsse. Die Information der Verbraucher/-innen kann durch ein Schild auf oder bei dem Lebensmittel beziehungsweise in einem Aushang, auf Speise- oder Getränkekarten oder im Preisverzeichnis erfolgen. Auch eine mündliche Auskunft ist möglich, sofern ein Schild oder ein Aushang dies deutlich macht und eine schriftliche Dokumentation vorliegt, die Verbraucher/-innen auf Wunsch einsehen können.

Ergebnis

Bei fünf der 31 Siedegebäcke (16,1 Prozent) war die Kennzeichnung zu beanstanden. Einmal waren die Angaben zu den enthaltenen Allergenen unvollständig beziehungsweise entsprachen in Bezug auf die Art und Weise der Kennzeichnung nicht den rechtlichen Vorgaben.

In drei Fällen entsprach die freiwillig angegebene Nährwertkennzeichnung beziehungsweise das freiwillig angegebene Zutatenverzeichnis nicht den rechtlichen Vorgaben.

Fazit
Von den im Untersuchungsjahr 2019 untersuchten Siedegebäcken wurden 8 Proben (25%) beanstandet. Bei weiteren sieben Proben (22,6%) wurden Bemängelungen ausgesprochen: fünfmal zu den in den Verkaufsfilialen ausliegenden Produktinformationen, einmal zur Allergenkennzeichnung von Zutaten bzw. von Spuren sowie einmal zu einer nicht zutreffenden Verkehrsbezeichnung.


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