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Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln

für Lebensmittelunternehmer in der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung


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Seit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) Nr. 1169/2011 am 13. Dezember 2014 sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, allergene Zutaten wie zum Beispiel Eier, Nüsse, Sellerie oder bestimmte Getreidearten bei der Abgabe von Lebensmitteln in loser Form zu kennzeichnen.

Die Anforderungen an die Allergenkennzeichnung von loser Ware werden in Deutschland durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) konkretisiert.

Die Zusatzstoffkennzeichnung war bisher durch die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung geregelt. Diese wurde im Juni 2021 durch die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) ersetzt.

Nun gilt: die Zusatzstoffkennzeichnung muss, wenn gleichzeitig eine Allergenkennzeichnung erforderlich ist, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium wie die Allergenkennzeichnung bereitgestellt werden.

Bisher musste über Zusatzstoffe immer schriftlich informiert werden. Neu ist, dass nun auch eine mündliche Angabe der Zusatzstoffe möglich ist mit denselben Voraussetzungen, die auch bei der mündlichen Allergenauskunft gelten. Das heißt eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe muss vorliegen und diese auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich sein.

Weitere Einzelheiten sind dem Merkblatt „Kenntlichmachungspflicht“ zu entnehmen:

Merkblatt:

Weitere Informationen:

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