LAVES Logo mit Schriftzug Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen klar Logo

Handlungsempfehlung zum Umgang mit Salmonella-haltigen Futtermitteln

Erarbeitet von der Projektgruppe „Salmonellen, Mikrobiologie Futtermittel“ der LAV Arbeitsgruppe Futtermittel (AFU)


Bei Bekanntwerden eines positiven Salmonella-Befundes - zum Beispiel Ergebnis einer amtlichen Probenuntersuchung, Ergebnis der Eigenkontrolle von Unternehmen, RASFF-Meldungen - hat die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit zu treffen. Denn bei Futtermitteln, in denen Salmonellen nachgewiesen wurden, handelt es sich im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 um „nicht sichere Futtermittel“.

Der Umfang der betroffenen Partie ist exakt festzustellen. Hierfür sind insbesondere folgende Informationen notwendig: Umfang der Charge, Partie, Lieferbelege, Informationen zu Vertriebswegen ggf. der Chargen dieser Partie und eine eindeutige Beschreibung der erfolgten, (ursächlichen) Probenahme (Ort der Probenahme und Zugänglichkeit der betroffenen Partie).

Sind Salmonella-haltige Futtermittel bereits in den Verkehr gebracht worden, erscheint es geboten, dass durch die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde Maßnahmen anzuordnen beziehungsweise zu überwachen sind, mit denen verhindert werden soll, dass Futtermittel, die den Verwender noch nicht erreicht haben, auch nicht weiter in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, die bereits in den Verkehr gebracht worden sind und die zur unmittelbaren Verfütterung vorgesehen sind, ist ein Verbot des Verfütterns auszusprechen. Werden Salmonella-haltige Futtermittel einem geeigneten Behandlungsverfahren unterzogen, bei dem die vorhandenen Erreger sicher abgetötet werden, können diese Futtermittel (wieder) in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.

Meldepflichten, Rücknahme und Rückruf durch Futtermittelunternehmer

Hat ein Futtermittelunternehmer Kenntnis (zum Beispiel Ergebnisse aus Eigenkontrollen) oder Grund zu der Annahme (zum Beispiel Informationen, dass mit Salmonellen belastete Ausgangsmaterialien verarbeitet wurden), dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel mit Salmonellen kontaminiert ist und damit nicht den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit entspricht, ist er gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet,

  • unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen,
  • die zuständigen Behörden über die von ihm eingeleiteten Maßnahmen zu informieren und eng mit diesen zusammenzuarbeiten („Vertriebsliste ).
  • die Verwender des Futtermittels effektiv und genau über den Grund der Rücknahme zu informieren und erforderlichenfalls an diese gelieferten Produkte zurückzurufen, falls andere Maßnahmen nicht zu einer Beseitigung der Salmonella-Kontamination führen.
  • im Falle der Rücknahme des Futtermittels hat der Futtermittelunternehmer Vorkehrungen zu treffen, die eine Verschleppung von Salmonellen verhindern.

Die oben genannten Ausführungen zu Meldepflichten, Rücknahme und Rückruf gelten für jedes beteiligte Unternehmen in der Handelskette von Futtermitteln.

Nutzen Futtermittelunternehmer bei Eigenkontrollen PCR-Methoden zum Nachweis von Salmonellen, ist ein positives PCR-Ergebnis als Grund zur Annahme zu werten, dass das Futtermittel möglicherweise nicht die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit erfüllt.

Das positive PCR-Ergebnis ist durch den Futtermittelunternehmer durch eine bakteriologische Untersuchung zu überprüfen. Ein nicht sicheres Futtermittel liegt nur dann vor, wenn die bakteriologische Untersuchung den PCR-Befund bestätigt.

PCR-Methode oder mikrobiologische Untersuchung?

Mittels der PCR-Methode kann Salmonellen-DNA nachgewiesen werden. Unabhängig davon, ob es eine lebende Salmonelle oder zum Beispiel ein DNA-Fragment einer bereits durch eine geeignete Behandlungsmethode abgetöteten Salmonelle ist.

Die bakteriologische oder mikrobiologische Untersuchung bestätigt die Aktivität einer lebenden Salmonelle.

Eine PCR-Analyse geht schneller, eine mikrobiologische Untersuchung dauert deutlich länger, ist jedoch dann eindeutig.

In der Regel wird als Erstanalyse die PCR-Methode gewählt. Im Fall eines hier positiven Befunds werden meist die Wirtschaftsbeteiligten bereits informiert. Jedoch erst mit dem Vorliegen des mikrobiologischen Befunds gilt eine Partie als eindeutig Salmonellen-positiv.


Die vollständige Handlungsempfehlung gibt es im PDF-Format (nicht barrierefrei) zum Download: Handlungsempfehlung zum Umgang mit Salmonella-haltigen Futtermitteln .


Ihr Kontakt zum LAVES, Dezernat 41

Bei Fragen zum Vorgehen bei einem vorliegenden positiven Salmonellenbefund bitte direkt eine E-Mail an folgende Adresse senden: dezernat41@laves.niedersachsen.de




Petrischale mit Nachweis von Salmonella typhimurium auf einen Nährmedium Bildrechte: © LAVES, Futtermittelinstitut Stade

Mikrobiologischer Nachweis von Salmonella typhimurium auf einen selektiven Nährmedium ("Brilliance")

Handlungsempfehlung zum Umgang mit Salmonella-haltigen Futtermitteln und sog. "Vertriebsliste"

  Handlungsempfehlung zum Umgang mit Salmonella-haltigen Futtermitteln
(PDF, 0,61 MB)

  Vertriebsliste
(XLSX, 0,02 MB)

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln