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Untersuchung von außergewöhnlichen kosmetischen Mittel – Kennzeichnung mangelhaft!

LAVES untersucht Brauenseife, Zuckerpeeling, Zahnputztabletten und Co. auf Inhaltsstoffe und Kennzeichnung


Frau die ein weißes Zuckerpeeling auf ihre Hand aufträgt Bildrechte: © Ольга Шефер_stock.adobe.com
Zuckerpeeling

Gerade im Bereich der Kosmetik werden immer speziellere, teilweise außergewöhnliche Pflegeprodukte angeboten: Vom sanftem Zuckerpeeling über die besondere Brauenseife bis hin zu praktischen Zahnputztabletten – für ein rundum frisches und gepflegtes Wohlgefühl. Außergewöhnliche kosmetische Mittel werden, im Zuge wachsender Aufmerksamkeit für nachhaltige und umweltfreundliche Pflegeprodukte, immer beliebter.

Im Rahmen eines Projekts, das von einem Lebensmittelkontrolleur initiiert worden war, wurden kosmetische Mittel abseits des Mainstreams untersucht. Gewünscht war die Untersuchung neuer, außergewöhnlicher Kosmetik. Dadurch ist eine bunte Mischung an Proben im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES untersucht worden - mit ebenso bunt gemischten Ergebnissen.

Untersuchungsergebnisse des LAVES

Im Jahr 2024 wurden im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES im Rahmen des Untersuchungsprojekts 34 Proben von insgesamt 30 Herstellern eingesandt. Die Art der Proben variierte stark – so war von der Augenmaske über Brauenseife, Zuckerpeeling, Enthaarungscreme, Haarfärbemittel und Shampoo gegen Haarausfall bis zu Zahnputztabletten alles dabei, es handelte sich somit um ein breites Spektrum an verschiedensten kosmetischen Mitteln.

15 Proben (rund 44 Prozent) der Produkte waren auffällig.

Bei 13 Proben waren Kennzeichnungselemente fehlerhaft; darunter fiel zum Beispiel ein unklarer Verwendungszweck, die falsche Sprache bei verschiedenen Angaben, eine unvollständige oder fehlerhafte Bestandteilsliste etc. Bei sieben Produkten wurden Hinweise zu den Verpflichtungen der verantwortlichen Person ausgesprochen.

Der verbotene Duftstoff Lilial konnte in einer Probe nachgewiesen werden. Der Duftstoff Lilial besitzt ein allergenes Potential, in kosmetischen Mitteln verboten wurde er jedoch aufgrund seiner Einstufung als CMR (C=cancerogen, M=mutagen, R=reprotoxic)-Stoff (reproduktionstoxisch; Repr. Kat. 1B).

Bei einer weiteren Probe war die Sicherheit des Erzeugnisses fraglich, weswegen die Sicherheitsbewertung überprüft werden sollte.

Bei zwei Proben wurde wegen fraglicher Werbeaussagen empfohlen, die Belege für ebendiese zu überprüfen.

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