Weihnachtliches aus dem Kühlregal - LAVES untersucht Joghurt mit saisonalen Geschmacksrichtungen
LAVES-Presseinformation Nr. 027 vom 21. Dezember 2011
„Winterzauber“, „Bratapfel“, „Mandel-Spekulatius“, „Pflaume-Zimt“ – auch die Joghurt-Hersteller haben sich der Jahreszeit angepasst und ihr Sortiment um Produkte mit winter- und weihnachtlichen Geschmacksrichtungen erweitert. Aktuell wurden im Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) 20 dieser Joghurts auf Cumarin und Allergene untersucht. Das erfreuliche Ergebnis: in keiner Probe wurde Cumarin nachgewiesen und Allergene fanden sich nur dann, wenn sie auch entsprechend deklariert waren. Lediglich die Nährwertkennzeichnung gab bei fünf Proben Anlass zur Beanstandung.
Cumarin, das bei empfindlichen Menschen zu Gesundheitsproblemen führen kann, kommt in Zimt vor. Dieser findet als besonders „weihnachtliches“ Gewürz, in den saisonalen Joghurts häufig Verwendung. Man unterscheidet den hochwertigeren Ceylon-Zimt und den Cassia-Zimt, der in Hinterindien, China, Java und Japan gewonnen wird. Cassia-Zimt enthält relativ hohe Mengen (ca. 2 g/kg) an Cumarin, wohingegen Ceylon-Zimt nur ca. 0,02 g Cumarin/kg enthält. Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) empfiehlt, nicht mehr als 0,1 g Cumarin pro Kilogramm Körpergewicht und Tag aufzunehmen.
Erfreulicher Weise konnte im Lebensmittel- und Veterinärinstitut (LVI) Oldenburg des LAVES Cumarin in keiner Probe nachgewiesen werden, was auf die Verwendung des teureren Ceylon-Zimts hindeutet.
Zusätzlich wurden 18 der Winter- und Weihnachtsjoghurts im Lebensmittelinstitut (LI) Braunschweig des LAVES auf Allergene aus Nüssen, Weizen, Soja oder Ei untersucht. Auch hier ein positives Ergebnis: Sofern nicht als Zutat aufgeführt, wurden keine Spuren von Haselnüssen, Walnüssen, Erdnüssen, Mandeln, Gluten, Soja oder Eiprotein nachgewiesen. Einige der Proben enthielten Nüsse, Gluten (aus Weizen/Dinkel) oder Ei als Zutaten. Allergiker sollten daher das Zutatenverzeichnis immer genau studieren.
Nach der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung müssen die Nährwerte bei verpackten Lebensmitteln in Form einer Tabelle angegeben werden. Dies war bei fünf Proben nicht der Fall, was zur Beanstandung führte.
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erstellt am:
21.12.2011