Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 mit Wirkung vom 01.04.2023 bis zum 31.12.2024 der Rendac Icker GmbH & Co.KG für den Bereich des Landkreises Emsland
Mit Bescheid vom 23.12.2023/11.07.2024 hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) vom 21.04.1998 (Nds. GVBl. S. 480), in der aktuell gültigen Fassung, der in der Anlage beigefügten Entgeltliste zur unschädlichen Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 gegenüber durch die Firma Rendac Icker, GmbH & Co.KG für das Gebiet des Landkreises Emsland zugestimmt.
Die Entgeltliste wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Bescheid mit Begründung kann im Dienstgebäude des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Stau 75
26122 Oldenburg
zu den Dienstzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück Klage eingereicht werden.
Wird die Klage schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen ist. Die Klage kann bei diesem Verwaltungsgericht auch in elektronischer Form eingelegt werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Klageerhebung. Auf Ihren Antrag kann aber das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Oldenburg, 26.07.2024
Niedersächsisches Landesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
Axel Peters
Anlage
Entgeltliste