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Allgemeinverfügung zur Verwendung von nicht-ökolgischen Eiweißfuttermitteln für adultes Geflügel und adulte Schweine

Auf der Grundlage des Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 (Amtsblatt L428 vom 13.12.2020) in Verbindung mit Artikel1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1450 vom 27.06.2022 (Amtsblatt L228 vom 02.09.2022) wird der nachstehende Beschluss bekannt gegeben:

  1. Die Allgemeinverfügung zur Verwendung von nicht-ökologischen Eiweißfuttermitteln für adultes Geflügel und adulte Schweine vom 04.08.2022, zuletzt geändert am 06.09.2022, wird aufgehoben.
  2. Der Einsatz nicht ökologischer Eiweißfuttermittel in der Herstellung von Futtermitteln für adulte Schweine und adultes Geflügel sowie die Auslieferung ist zum 30.11.2022 zu beenden.
  3. Die Verfütterung von Futtermitteln, die unter Einsatz nicht-ökologischer Eiweißfuttermittel gem. Ziffer 2 erzeugt wurden, ist bis zum 31.12.2022 zulässig.
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
  5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Dienstgebäude des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Röverskamp 5
26203 Wardenburg

zu den Dienstzeiten eingesehen werden.
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