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Gebühren Fachbereich Obst und Gemüse

Einführung Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)


Nach Artikel 8 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 werden bei Obst und Gemüse auf allen Vermarktungsstufen Konformitätskontrollen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse sowie den weiteren Bestimmungen der Verordnung (EU) 543/2011 und den Artikeln 74, 76 und 230 Abs. 1 Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.

Im Fachbereich Obst und Gemüse waren schon bisher Vermarktungsverbote und Nachkontrollen aufgrund von Vermarktungsverboten gebührenpflichtig. Mit Inkrafttreten der GOVV ab 03.12.2014 gelten für den Fachbereich die in der Anlage zu § 1 GOVV unter Nr. XIII.3 abgebildeten Gebührentatbestände, welche Sie nebenstehend als Download finden. Die Gebühren für Konformitätskontrollen im Binnenmarkt (Nr. XIII.3.2) und Vermarktungsverbote (Nr. XIII.3.4) werden als Pauschalen geltend gemacht. Dadurch wird die Kostenhöhe für die zu kontrollierenden Unternehmen unabhängig von dem tatsächlichen Zeitaufwand vorhersehbar.

Die Gebührenpauschalen nach Nr. XIII.3.2 für Konformitätskontrollen im Binnenmarkt decken jeweils den Zeitaufwand für die in einer Betriebsstätte durchgeführte Kontrolle einschließlich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ab. Zusätzlich werden noch Reisekosten (siehe Anmerkung der Gebührenziffer) und die Zeiten für die An- und Abfahrt (§ 3 Abs. 2 GOVV) erhoben.

Die Pauschalgebühren bei Nr. XIII.3.2 werden nach den sogenannten statischen Risikopunkten der Betriebsstätte wie folgt gestaffelt:

Nr. Gegenstand Euro

XIII.3.2

Konformitätskontrolle von frischem Obst oder frischem Gemüse im Binnenmarkt nach Artikel 8 und 11


XIII.3.2.1

in einem Betrieb, der Erzeugnisse vornehmlich an Endverbraucher abgibt, je Betriebsstätte

35

XIII.3.2.2

in einem anderen Betrieb, je Betriebsstätte


XIII.3.2.2.1

mit 15 oder weniger statischen Risikopunkten

35

XIII.3.2.2.2

mit 16 bis 20 statischen Risikopunkten

75

XIII.3.2.2.3

mit 21 bis 30 statischen Risikopunkten

150

XIII.3.2.2.4

mit 31 bis 40 statischen Risikopunkten

300

XIII.3.2.2.5

mit 41 bis 50 statischen Risikopunkten

450


Dabei wird insbesondere das Ziel verfolgt, die kleineren und leistungsschwächeren Betriebe vor den Kosten der in der Regel zeitintensiven und somit teuren Kontrollen zu schützen.

Die statischen Risikopunkte im Sinne der GOVV ergeben sich aus der Betriebsart, der Produktvielfalt und dem Umsatz der Betriebsstätte. Diese Kriterien beeinflussen sowohl den Prüfaufwand als auch das Risiko in Bezug auf die Vermarktungsnormen. Die Nr. XIII.3.2 der GOVV lehnt sich daher mit den statischen Risikopunkten an diese im sogenannten „Leitfaden zur Risikoanalyse gemäß Artikel 11 und zu Berichtspflichten gemäß Artikel 10 (4) und 18 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Deutschland“ (PDF, nicht barrierfrei, in der 3. Fassung, Stand 15.5.2013, beschlossen am 13./14.11.2013) ebenfalls enthaltenen Kriterien für die Ermittlung der Gebührenhöhe an.

Nachfolgend ein Auszug aus dem Risikoleitfaden zur besseren Nachvollziehbarkeit der statischen Risikopunkte einer Betriebsstätte (die rechte Spalte „Risikopunkte“ gibt die Zahl der sogenannten „statischen Risikopunkte“ im Sinne des Gebührentarifs der Nr. XIII.3.2 der GOVV an):

3.1.3.1.1 Betriebsart

Für die „Betriebsart“ werden zwischen 10 und 20 Risikopunkte vergeben. Die Risikobewertung sieht grundsätzlich höhere Risikopunkte bei Erstinverkehrbringern vor. Dies trägt der Analyse Rechnung, wonach das Risiko an den sog. „Flaschenhälsen“ besonders hoch ist.

Betriebsart

Kennziffer

Risikopunkte

Erzeuger / Selbstvermarkter

1

10

Erzeugerorganisationen / Erzeugerzusammenschlüsse

2

20

Sortier-, Pack- und Lagerbetrieb

3

15

Großhandelsbetrieb

4

15

Handelsagentur

5

entfällt

Verteilerzentrum des Lebensmitteleinzelhandels

6

20


3.1.3.1.2 Sortiment

Mit steigender Sortimentsbreite wird eine Erhöhung des Risikos unterstellt. Es wird zwischen Voll- und Spartensortiment unterschieden und diese Sortimente werden mit Risikopunkten bewertet.

Sortiment

Kennziffer

Risikopunkte

Spartensortiment (bis 2 Erzeugnisse)

1

5

Vollsortiment

3

10


3.1.3.1.3 Umsatz

Die Risikopunkte werden entsprechend dem geschätzten Jahresumsatz vergeben. Für die Einstufung wird aus Vereinfachungsgründen der Jahresumsatz des sog. "Grünen Sortiments" (Obst, Gemüse, Kartoffeln, Zitrus- und Südfrüchte, jedoch ohne Verarbeitungserzeugnisse und Zierpflanzen) des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahrs zu Grunde gelegt. Liegen für ein Unter-nehmen lediglich Schätzwerte für die jährlich umgeschlagene Menge vor, kann der Jahresumsatz mit dem Faktor 1 kg Ware = 0,75 € näherungsweise berechnet werden.

Umsatz in €

Kennziffer

Risikopunkte

bis 50.000

1

0

50.000 - 100.000

2

0

100.000 - 200.000

3

1

200.000 - 400.000

4

2

400.000 - 800.000

5

3

800.000 - 1,5 Mio.

6

6

1,5 Mio. - 3,0 Mio.

7

8

3,0 Mio. - 6,0 Mio.

8

12

6,0 Mio. - 12,0 Mio.

9

15

12,0 Mio. - 25,0 Mio.

10

18

25,0 Mio. - 50,0 Mio. und mehr

11

20


Bei Nachkontrollen beanstandeter Partien und sonstigen anlassbezogenen Kontrollen im Binnenmarkt (Nr. XIII.3.5) sowie bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse in Drittstaaten (Nr. XIII.3.3) wird der tatsächliche Sach- und Zeitaufwand einschließlich der An- und Abfahrt sowie Vor- und Nachbereitung unter Beachtung der dortigen Gebührenrahmen abgerechnet. Im Fall der Nr. XIII.3.5 werden die Reisekosten allerdings pauschaliert geltend gemacht.

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