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Anwendung des EU-Tiergesundheitsrechtsakts ab 21. April 2021

Auswirkungen der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Aquakultur


Mit der bereits am 20. April 2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/Animal Health Law = AHL) wurde ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit geschaffen. Die Verordnung gilt seit dem 21. April 2021 und regelt für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere die Vorbeugung gelisteter und neu auftretender Tierseuchen sowie deren Bekämpfung. Wassertiere umfassen im Übrigen neben Fischen auch wasserbewohnende Krebstiere und Weichtiere.

Zum AHL wurden und werden Tertiärrechtsakte (delegierte und Durchführungsrechtsakte) erlassen, die der weitergehenden Regelung oder der Harmonisierung dienen, beispielsweise bei der Kategorisierung von Seuchen oder der Bereitstellung von Musterveterinärbescheinigungen. Diese Tertiärrechtsakte sind immer im Kontext mit dem Basisrechtsakt AHL anzuwenden. Eine Zusammenstellung der mit Stand vom 31. März 2023 veröffentlichten und für Wassertiere relevanten Rechtsakte ist am Ende des Artikels aufgeführt.

Mit dem AHL und den Tertiärrechtsakten wurden mit Wirkung ab dem 21. April 2021 über 50 Richtlinien und Verordnungen sowie etwa 400 Durchführungsrechtsakte der EU aufgehoben, darunter die Aquakulturrichtlinie 2006/88/EG sowie die für Wassertiere bis 20. April 2021 geltenden Durchführungsverordnungen, Entscheidungen und Durchführungsbeschlüsse.

Die auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassene Fischseuchenverordnung setzt die Aquakulturrichtlinie der EU in nationales Recht um. Die Aquakulturrichtlinie der EU wurde aber mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Da es sich bei dem AHL um eine Verordnung der EU handelt, gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die der delegierten und Durchführungsverordnungen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Konsequenzen die Anwendung des AHL ab dem 21. April 2021 für das Tiergesundheitsgesetz und die auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Spezialvorschriften, darunter die Fischseuchenverordnung, hat, ist mit Stand vom 31. März 2023 weiterhin noch offen. Das BMEL prüft im Rahmen der gebotenen Anpassung des nationalen Rechts aktuell die Konsistenz nationaler Vorschriften mit dem AHL und hat aber auch darauf hingewiesen, dass nach Geltungsbeginn des AHL das EU-Recht (AHL und Tertiärrechtsakte) das nationale Recht überlagert. Demzufolge dürfen gleichlautende oder entgegenstehende nationale Regelungen nicht mehr angewendet werden. Soweit das EU-Recht es zulässt können die übrigen Regelungen jedoch angewendet werden.

Die Task-Force Veterinärwesen hat ein Infoschreiben zur Anwendung des AHL seit dem 21. April 2021 erstellt, in dem die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Aquakultur dargestellt und kommentiert werden. Es enthält Informationen sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Tierhalter. Das Infoschreiben „Anwendung des AHL“ steht mit Stand vom 31. März 2023 als Download zur Verfügung.

Neben dem AHL wurden folgende für die Aquakultur relevanten Tertiärrechtsakte erlassen (verlinkt wird auf konsolidierte Fassungen, sofern mit Stand vom 31. März 2023 vorhanden):

  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/547
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung bestimmter Vorschriften
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen. Geltungsbeginn dieser Verordnung war der 13.12.2021. Diese Ermächtigungsgrundlagen wurden mit Stand vom 18.03.2022 für Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
  • Delegierte Verordnung 2022/671 […] zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen […].
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 […] zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen. Diese Verordnung regelt die mögliche Verwendung von Impfstoffen bei Wassertieren zur Prävention und Bekämpfung von Wassertierseuchen der Kategorie A.
Forellenzucht Bildrechte: © LAVES, Dr. Kleingeld

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