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Überbespannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur

Fischfressende Vögel und Säugetiere, wie Kormorane, Graureiher oder Fischotter, können Fischbestände in Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur erheblich dezimieren. Ein erhöhtes Aufkommen dieser Prädatoren führt in Fischbeständen zu Stress, infolgedessen die Fische weniger Nahrung aufnehmen. Dies wiederum führt zu einer Gewichtsabnahme und zum Konditionsverlust. Außerdem wird die Krankheitsanfälligkeit erhöht. Die Art des Nachstellens von Fischen z. B. durch Kormorane oder Fischotter kann auch zu direkten Verlusten führen. Darüber hinaus werden den Fischen Verletzungen zugefügt. Verletzungen können wiederum Eintrittspforte für Krankheitserreger sein. Außerdem können fischfressende Tiere Erreger anzeigepflichtiger Fischseuchen und andere Krankheitserreger passiv übertragen, z. B. über Schnabel- oder Fellkontakt.

Aus diesen Gründen stellen fischfressende Tiere eine ernst zu nehmende Gefahr für den Produktionserfolg der Teichwirtschaft dar, sodass ein Fernhalten von Prädatoren laut dem aktualisierten Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gerechtfertigt ist ( Bekanntgabe des ML vom 18.05.2017, gültig ab 19.05.2017 - Fundstelle: Nds. MBl. 2017, S. 1746).

Gemäß dem Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Überspannungen, Einhausungen oder Einzäunungen von Teichanlagen können zu Verletzungen z. B. von Vögeln führen. Trotzdem können diese Methoden, nach gründlicher Abwägung, aus Gründen des Tierschutzes, der Krankheitsvorbeugung und auch aus ökonomischen Erwägungen, als geeignete Möglichkeiten zum Fernhalten fischfressender Tiere genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Vorrichtungen nach aktuellem Kenntnisstand ordnungsgemäß und fachgerecht angebracht werden, um zu vermeiden, dass den fernzuhaltenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Hinsichtlich Überspannungen, Einhausungen oder Einzäunungen ist Folgendes zu beachten:

  1. Die verwendeten Materialien sollen dauerhaft witterungs- und temperaturbeständig sein.
  2. Die Draht- oder Schnurstärke soll mindestens 1,2 mm, bei festen Einzäunungen mindestens 2 bis 3 mm betragen.
  3. Bei der Überspannung soll der Abstand zwischen den Drähten oder Schnüren bei paralleler Führung zwischen 10 und 20 cm betragen.
  4. Die Maschenweite von Netzen zur Überspannung oder Einhausung soll ca. 8 cm betragen.
  5. Einhausungen müssen sowohl oberhalb als auch außerhalb der Wasserfläche nach unten hin vollständig geschlossen sein.
  6. Der Abstand zwischen Überspannung bzw. Netz und Wasser muss mindestens 50 cm betragen.
  7. Bei Einzäunungen zum Schutz gegen Säugetiere soll die Maschenweite ca. 4 cm betragen. Bei Litzenzäunen soll der Abstand zwischen zwei Litzen maximal 10 cm betragen, wobei die unterste Litze maximal 8 bis 10 cm über dem Boden anzuordnen ist. Die Zaunhöhe soll mindestens 70 cm betragen. Beim Einsatz von elektrischen Vergrämungseinrichtungen sind entsprechenden DIN-VDE-Normen einzuhalten. Elektrozaunanlagen sollten eine Mindesthöhe von 100 cm und eine Maschenweite von 7 cm aufweisen. Der Elektrodraht sollte an der Zaunaußenseite in einer Höhe von 20 bis 50 cm angebracht werden.
  8. Die Funktionstüchtigkeit soll täglich kontrolliert werden. Beispielsweise ist die Schnurspannung der Überspannung oder Einhausung zu prüfen. Mängel sind möglichst umgehend auszubessern.
  9. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, Schmerzen, Leiden und Schäden von den fernzuhaltenden Tieren abzuwenden. Die Vorrichtungen sind mindestens einmal täglich auf Tiere, die sich entweder verfangen haben oder in die Vergrämungsanlage hinein gelangt sein könnten, zu prüfen. Nicht verletzte Tiere, die sich innerhalb der Vorrichtung befinden, sind unter Vermeidung von Stress zu befreien. Verletzte Tiere sollen unverzüglich einem Tierarzt vorgestellt werden. Die Ursache, die dazu geführt hat, dass sich ein Tier verfangen oder verletzt hat oder durch die Vergrämungsanlage hindurch gelangt ist, muss unverzüglich abgestellt werden. Die Führung eines Betriebstagebuches wird empfohlen.

Oft ist eine Überspannung oder Einhausung bei sehr großen Teichen, wie in der extensiven Karpfenteichwirtschaft, nicht möglich. Nach der Niedersächsischen Kormoranverordnung (NKormoranV vom 09.06.2010 [Nds. GVBl. S. 255]) ist gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in teichwirtschaftlichen Betrieben die Tötung oder Vergrämung von Kormoranen durch Abschuss jedoch allgemein zugelassen, sofern die Anforderungen z. B. hinsichtlich örtlicher und zeitlicher Beschränkungen erfüllt werden. Andere Vergrämungssysteme, wie Stolperschnüre, Flittergalgen, Klappergalgen oder Knallschreckapparate sind für den Einsatz in der Teichwirtschaft nicht zielführend, vor allem weil fischfressende Tiere sich an diese Systeme gewöhnen.

Weitere naturschutz-, umweltschutz- oder jagdrechtliche Belange bleiben in Bezug auf mögliche Vergrämungsmaßnahmen unberührt.

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