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Wer ist kontrollpflichtig?

Nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 ist jedes Unternehmen, das ökologische/biologische Erzeugnisse (z. B. Lebensmittel) oder Umstellungserzeugnisse produziert, aufbereitet (verarbeitet), vertreibt oder lagert (handelt), solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführt oder in ein Drittland ausführt oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse

gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 VO (EU) 2018/848, ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;

und

sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 35 der VO (EU) 2018/848 zu unterstellen.

Grundsätzlich sind die Bezeichnungen Bio/Öko und biologisch/ökologisch für Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs, einschließlich der Aquakultur, d. h. für lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind sowie für Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial für den Anbau, sofern sie in Verkehr gebracht werden oder dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, geschützte Begriffe.

Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer/biologischer Produktion stammend.

Bio-Recycling, Bio-Spülmittel oder Öko-Kosmetika sind keine Erzeugnisse, die unter die oben genannten Verordnungen fallen und sind somit nicht ins Bio-Kontrollverfahren einbezogen oder vergleichbar.

Des Weiteren sind über das Portal www.oekolandbau.de eine Vielzahl von Flyern und Informationsbroschüren abrufbar.

Sollten Sie dennoch Fragen zum Kontrollverfahren haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernates 42 gerne zur Verfügung.

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