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Meldepflicht für den Bio-Einzelhandel trotz Ausnahme von der Zertifizierungspflicht

Obst/Gemüse Bildrechte: © Denis Pepin – Fotolia.com

Für Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte Bio-Erzeugnisse (außer Futtermittel) verkaufen, gibt es zwar eine Ausnahme von der Zertifizierungspflicht, eine Meldepflicht besteht jedoch weiterhin.

Folgende Bedingungen müssen für die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht erfüllt sein:

  • Die unverpackten Lebensmittel dürfen nicht selbst hergestellt oder verarbeitet werden.
  • Die Ware darf nur an der Verkaufsstelle gelagert werden und nicht an einem anderen Ort.
  • Die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein.
  • Diese Tätigkeiten dürfen nicht an Dritte vergeben werden.

Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse

  • eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr;
  • oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, sind Lebensmitteleinzelhändler nicht kontrollpflichtig und müssen kein Bio-Zertifikat besitzen. Sie müssen jedoch beim LAVES gemeldet sein. Zur Meldung verwenden Sie bitte das Formular im Download-Bereich.
Das LAVES behält sich vor, die angegebenen Informationen zu überprüfen. Die Unternehmen müssen diese Überprüfungen zulassen und alle notwendigen Informationen bereitstellen.

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