Vermarktung von Eiern - Packstellen
Nur Packstellen dürfen Eier nach Güte und Gewichtsklasse sortieren. Die Packstellen werden vom LAVES Dezernat 43 "Marktüberwachung" zugelassen. Es erteilt auf Antrag jedem Betrieb oder Erzeuger, der über geeignete Räumlichkeiten und die entsprechende technische Einrichtung verfügt, eine Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Kennummer. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Packstellen sind auch hygienerechtlich zuzulassen. Beide Zulassungen können getrennt voneinander erteilt werden. Eine Packstelle darf aber nur betrieben werden, wenn beide Zulassungen erteilt sind. Näheres dazu entnehmen Sie bitte auch dem nebenstehenden "Merkblatt für Packstellenbetreiber"
Alle sortierten und verpackten Eier sind der Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Spätestens in der Packstelle werden die einzelnen Eier mit dem Erzeugercode versehen.
Alle Großpackungen und Kleinpackungen sind der Verordnung entsprechend auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift zu kennzeichnen. Anzugeben ist nach Vermarktungsnorm:
- die Kennummer der Packstelle
- die Güteklasse und die Gewichtsklasse
- das Mindesthaltbarkeitsdatum
- die Empfehlung an den Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern
- Art der Legehennenhaltung, z.B. Eier aus Käfighaltung
Die Bedeutung des Erzeugercodes ist in oder auf der Verpackung zu erläutern.
Nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist auch die Anschrift des Betriebes, der die Eier verpackt hat auf der Verpackung anzugeben.
In den Packstellen werden, nach Art der Legehennenhaltung getrennt, Bücher über die Ein- und Ausgänge von Eiern geführt. Die Packstellen und deren Buchführung werden vom LAVES regelmäßig geprüft.
Sortiereinrichtung für Eier in einem landwirtschaftlichen Betrieb
(PDF, nicht barrierefrei)
Antrag auf Zulassung einer Eierpackstelle mit Erläuterungen
(PDF, 0,36 MB)