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Vermarktung von Eiern - Handel

Der Groß- und Einzelhandel, Großküchen und Gaststätten dürfen Eier nur von zugelassenen Packstellen beziehen.

Alle Großpackungen und Kleinpackungen sind der Verordnung entsprechend auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift zu kennzeichnen. Anzugeben ist:

  • die Anschrift des Betriebes, der die Eier verpackt oder die Verpackung veranlasst
  • die Kennummer der Packstelle
  • die Güteklasse und die Gewichtsklasse
  • die Zahl der verpackten Eier
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Angaben zur Lagerung
  • Art der Legehennenhaltung, z.B. Eier aus Käfighaltung

Der Großhandel hat Aufzeichnungen zu führen, welche

  • Datum und Menge der Käufe und Verkäufe und
  • Name und Anschrift der Lieferanten und Käufer

enthält.

Die Kontrolle gemäß der Verordnung erfolgt stichprobenweise auf allen Stufen der Vermarktung. Wird bei der Kontrolle durch das LAVES festgestellt, dass eine Partie der Verordnung nicht entspricht, so verbietet es die Vermarktung. Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass die beanstandete Partie mit der Verordnung in Einklang gebracht worden ist, dürfen die Eier wieder in den Verkehr gebracht werden.

Die Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier werden im Lebensmitteleinzelhandel von den dafür zuständigen Landkreisen, der Region und der Landeshauptstadt Hannover überwacht.

Großhandel
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