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Vermarktung von Eiern - Handel

Der Groß- und Einzelhandel, Großküchen, Bäckereien und Gaststätten dürfen Eier nur von zugelassenen Packstellen beziehen.

Zugelassene Packstellen verfügen über eine Packstellen-Kennnummer.

Alle Großpackungen und Kleinpackungen sind der Verordnung entsprechend auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift zu kennzeichnen. Anzugeben ist nach Vermarktungsnorm:

  • die Kennummer der Packstellen, in denen die Eier verpackt und gegebenenfalls umgepackt wurden
  • die Güteklasse und die Gewichtsklasse
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum
  • die Empfehlung an Verbraucherinnen und Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern
  • Art der Legehennenhaltung, zum Beispiel Eier aus ökologischer Erzeugung, Eier aus Bodenhaltung, Eier aus Freilandhaltung, Eier aus ausgestalteten Käfigen

Die Bedeutung des Erzeugercodes ist in oder auf der Verpackung zu erläutern.

Nach den allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben für Lebensmittel ist auch die Anschrift des Betriebes, der die Eier in Verkehr gebracht hat, auf der Verpackung anzugeben.

Die Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung erfolgen auf Basis einer Risikoanalyse auf allen Stufen der Vermarktung. Wird bei den Kontrollen durch das LAVES festgestellt, dass eine Partie der Verordnung nicht entspricht, so verbietet der/die Prüfungsbeauftragte die Vermarktung. Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass die beanstandete Partie mit der Verordnung in Einklang gebracht worden ist, dürfen die Eier wieder in den Verkehr gebracht werden.

Die Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier wird in Niedersachsen im Lebensmitteleinzelhandel durch die regional zuständigen Landkreise, kreisfreien Städte, die Region und die Landeshauptstadt Hannover überwacht.

Alle anderen Vermarktungsstufen werden durch das LAVES kontrolliert.
Im Bundesland Bremen (Städte Bremen und Bremerhaven) ist das das LAVES auch für die Vermarktungsstufe des Lebensmitteleinzelhandels zuständig.

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