LAVES Logo mit Schriftzug Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen klar Logo

Die Pflicht zur Einzeleikennzeichnung in der Produktionsstätte und mögliche Ausnahmen

1. Neue EU-Regelung in der Einzeleikennzeichnung

Mit Wirkung vom 08.11.2024 gilt EU-weit die Pflicht zur Einzeleikennzeichnung in der Produktionsstätte, die durch die Verordnung (EU) 2023/2464 eingeführt wurde.

Diese Kennzeichnungspflicht dient dazu, die Rückverfolgbarkeit bei der Vermarktung von Eiern zu verbessern und unbeabsichtigte oder vorsätzliche Falschkennzeichnungen zu verhindern beziehungsweise zu erschweren.

Für die Mitgliedstaaten wird dabei die Möglichkeit eröffnet, auf Grundlage objektiver Kriterien Ausnahmen zuzulassen, sofern die Kennzeichnung in der ersten Packstelle erfolgt, an die die Eier geliefert werden. Dies gilt jedoch ausschließlich für Lieferungen innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten.

2. Umsetzung in nationales Recht

Für Deutschland wurden entsprechende Ausnahmen in der EiMarktVerordnung zugelassen und gelten seit dem 08.11.2024. Für eine möglichst unbürokratische Abwicklung dieser neuen Ausnahmevorschrift ist lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde vorgesehen und zwar in drei Fällen:

  1. in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,
  2. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder
  3. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

Die Ausnahmen dienen dazu, der vorhandenen betrieblichen Struktur Rechnung zu tragen. Dies bedeutet insbesondere, dass vorhandene Farmpacker und Printer in jedem Fall zu nutzen sind und diese auch Instand zusetzen beziehungsweise zu ersetzen sind. Ein Rückschritt in der Kennzeichnung der Eier in der Produktionsstätte ist durch keine dieser Ausnahmen gedeckt. Dies wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen geprüft.

3. Umsetzung in Niedersachsen durch das LAVES

Für Niedersachsen sind die Anzeigen über einen Vordruck (siehe rechts unter Anzeigevordrucke) per
E-Mail an dezernat43@laves.niedersachsen.de einzureichen. Das Original der verschickten Anzeige ist für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle in der Produktionsstätte vorzuhalten. Grundsätzlich sind die Anzeigen vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle anzuzeigen. Für die Vorlage der Anzeigen nach Nummer 1 und 2 wird in Niedersachsen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 eingeräumt.

Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht in der Produktionsstätte beziehungsweise die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ahndung festgestellter Verstöße beginnt ab dem 01.01.2025.

Sollte sich die erste Packstelle ändern, ist vor der erstmaligen Kennzeichnung in der neuen Packstelle eine erneute Anzeige erforderlich.

Ausnahmen nach Nr. 2 können nur für Lieferungen an Packstellen, die in Deutschland liegen, geltend gemacht werden.

Anzeigen nach Nr. 3 sind ab sofort zwingend auf dem oben genannten Vordruck per E-Mail an das LAVES zu schicken. Die Verwendung des Vordrucks des KAT e. V. ist aufgrund anderer Inhalte allenfalls zusätzlich und fristwahrend nur möglich, wenn der Vordruck des LAVES unverzüglich nachgereicht wird. Diese Ausnahme nach Nr. 3 gilt ausschließlich für Packstellen, die sich innerhalb Deutschlands befinden.


4. Andere Ausnahmen zur Abweichung von der Einzeleikennzeichnung

a) Ausnahmen bei der Direktvermarktung

Eier, die im Rahmen der Direktvermarktung direkt an den Endverbraucher (Privatkunden) abgegeben werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Kennzeichnungspflicht befreit. Der Erzeuger kann ab Hof oder direkt an der Haustür Eier ungekennzeichnet an Endverbraucherinnen und -verbraucher zum eigenen Bedarf abgeben. Diese Eier dürfen nicht sortiert oder verpackt sein, weil dies Tätigkeiten sind, die unter dem Packstellenvorbehalt stehen und damit nur in zugelassenen Packstellen erfolgen dürfen.

Bei der Direktvermarktung über den Wochenmarkt ist keine Ausnahme von der Einzeleikennzeichnung möglich, in diesem Fall müssen die Eier mit dem Erzeugercode (dafür ist eine Registrierung erforderlich) gekennzeichnet sein.

Die Abgabe über einen Eierautomaten ist nur möglich, wenn eine (mindestens marktrechtliche) Packstellenzulassung vorliegt.

b) Genehmigungspflichtige Ausnahme bei direkter Lieferung an die Nahrungsmittelindustrie

Nach vorheriger schriftlicher Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ist es möglich, Eier direkt von einer Produktionsstätte an ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie zu liefern, ohne die Eier einzeln zu kennzeichnen.

Ein entsprechender Antrag ist beim LAVES unter Verwendung des Vordrucks „Antrag nach Art. 10 der VO (EU) 2023/2465“ zu stellen. Der Antrag wird schriftlich beschieden und ist gebührenpflichtig. Die Behörden in dem Mitgliedstaat, in Deutschland auch in dem Bundesland, in dem sich das Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie befindet, werden über die Gewährung der Ausnahme informiert.

Eine Lieferung der ungekennzeichneten Eier ist erst zulässig, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt. Direkte Lieferung bedeutet, dass zwischen der Produktionsstätte und dem Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie keine anderen Marktteilnehmer (Packstellen, Sammelstellen) angefahren werden dürfen.

c) Lieferungen in andere Mitgliedstaaten aufgrund von Lieferverträgen

Lieferungen von Eiern in andere Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nur möglich, wenn sie vor Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet wurden.

Wenn jedoch zwischen einem Erzeuger und einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat ein Liefervertrag mit der Mindestdauer von einem Monat geschlossen wurde, kann nach Antrag beider beteiligter Marktteilnehmer und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sich die Packstelle befindet, eine Ausnahme von der Pflicht zur Einzeleikennzeichnung gewährt werden.

Ein entsprechender Antrag der beiden Marktteilnehmer ist formlos schriftlich an das LAVES zu richten und muss als Anlage in jedem Fall den Liefervertrag enthalten.

Der Antrag wird schriftlich beschieden und ist gebührenpflichtig. Die Behörden in dem Mitgliedstaat, in Deutschland auch in dem Bundesland, in dem sich das Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie befindet, werden über die Gewährung der Ausnahme informiert.

Eierlieferungen aufgrund dieser Ausnahme müssen von einer Kopie des Liefervertrags begleitet werden.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln