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Geschüttelt, nicht gerührt – Milchshakes: was sie sind und was sie enthalten


In Eisdielen, Melkhuisen oder anderen Gastronomiebetrieben werden gerne sogenannte Milchshakes angeboten. Auch auf Volksfesten und ähnlichem finden sich entsprechende Stände. Die Zusammensetzung der Shakes ist rechtlich nicht geregelt.
Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES untersucht Milchshakes kontinuierlich auf ihren Gehalt an Zusatzstoffen.

Im Jahr 2018 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut in Oldenburg des LAVES 21 lose Proben Milchshakes auf ihren Gehalt an Konservierungs- und Farbstoffen sowie auf Süßstoffe untersucht, da Verbraucher über einen Gehalt dieser Zusatzstoffe bei der losen Abgabe informiert werden müssen. In keiner Probe waren diese Zusatzstoffe nachweisbar, daher entfiel auch die Pflicht zur Kenntlichmachung.

Im Jahr 2017 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut in Oldenburg des LAVES 24 lose Proben Milchshakes auf ihren Gehalt an Zusatzstoffen (Konservierungs- und Farbstoffe sowie Süßungsmittel) untersucht.

In einer Probe konnten Süßungsmittel nachgewiesen werden. Der Zusatz war durch die Angabe „mit Süßungsmittel“ kenntlich gemacht. In einem Milchshake konnte der Konservierungsstoff Sorbinsäure nachgewiesen werden. Hier fehlte die vorgeschriebene Kenntlichmachung.

Bei zwei eingesandten Milchshakes wurden zur Herstellung Kekse verwendet. Hier wurde auf das potentielle Allergen „Weizen“ aus den Keksen nicht hingewiesen. Bei einer Probe wurde das Zutatenverzeichnis des Ausgangsproduktes mit eingeschickt. Daraus konnte gefolgert werden, dass bei der vorliegenden Probe die Kenntlichmachung des Allergens Ei und des Farbstoffes fehlte.

In einem Milchshake Erdbeere konnten zwei Farbstoffe nachgewiesen werden. Diese wurden entsprechend der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kenntlich gemacht. Allerdings handelte es sich um sogenannte Azofarbstoffe, bei deren Verwendung zusätzlich der Hinweis „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffes/der Farbstoffe: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ angebracht werden muss. Dieser Hinweis fehlte bei der erfolgten Farbstoffangabe.

Eine Probe wurde unter der Bezeichnung „Muntermacher-Shake“ in den Verkehr gebracht. Dabei handelte es sich um eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe, die nur dann zulässig ist, wenn ihr eine spezielle bereits zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen aus der Verordnung eingehalten werden, sie zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen worden sind (VO (EG) Nr. 1924/2006).

Insgesamt wurden im Jahr 2017 bei vier von 24 Proben (17 %) Abweichungen festgestellt.

Im Jahr 2016 wurden insgesamt bei drei von 19 eingesandten Proben Abweichungen festgestellt. Bei einem Himbeermilchshake fehlte der Hinweis „Allurarot AC: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“. In einer Probe „Shake mit Vanillegeschmack“ konnte der Konservierungsstoff Sorbinsäure nachgewiesen werden. Hier fehlte die entsprechende Kenntlichmachung. Außerdem wurde in der Bezeichnung der Probe nicht auf das Allergen Milch hingewiesen. Die dritte Probe „Milchshake Schoko“ wurde als zur Irreführung geeignet beurteilt, da die Probe mit der zusätzlichen Angabe „ohne Zusatzstoffe“ ausgelobt war und Sorbinsäure analytisch nachgewiesen werden konnte.


Fazit

Aus den letzten Jahren ergibt sich die folgende Übersicht. Das Projekt sollte weiterhin regelmäßig einmal im Jahr durchgeführt werden.

Jahr

Anzahl eingesandter Probe

Anzahl der Proben mit Abweichungen

Prozentualer Anteil

2011

31

9

29 %

2012

24

4

17 %

2013

29

5

17 %

2014

12

2

17 %

2015

50

2

4 %

2016

19

3

16 %

2017

24

4

17 %

2018

21

0

0 %


Vorgaben der Zusammensetzung und Inhaltsstoffe


Herstellung

Eine vorgeschriebene Herstellungsweise für Milchshakes gibt es nicht, sowie auch keine gesetzlichen Vorgaben für die Zusammensetzung. Häufig wird Milch mit Speiseeis, Obst, Schokolade oder Aromen vermischt. Auch andere Zutaten wie Kekse, aromatisierte Sirupe, Nüsse, Sahne oder Joghurt werden verwendet.


Farbstoffe

Natürlich isst auch das Auge mit. Da kann die Versuchung schon mal groß sein, ein bisschen bei der Farbe nachzuhelfen. Der Zusatz von Farbstoffen zu Milchshakes ist erlaubt, muss aber bei der losen Abgabe nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit den Worten „mit Farbstoff“ kenntlich gemacht werden. Werden sogenannte Azofarbstoffe zur Färbung verwendet, muss nach der VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe bei dem Lebensmittel zusätzlich der Hinweis: „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffes/der Farbstoffe: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ angebracht werden.


Konservierungsstoffe

Bei Getränken auf Milchbasis (hier Milchshakes) ist ein direkter Zusatz von Konservierungsstoffen (wie Sorbinsäure) nach der Verordnung (VO (EG) Nr. 1333/2008) nicht zugelassen. Entsprechend dem Migrationsgrundsatz dürfen die Konservierungsstoffe enthalten sein, sofern sie über eine Zutat in das Lebensmittel gelangt sind, bei der die Verwendung von Konservierungsstoffen zugelassen ist, beispielsweise über einen aromatisierten Sirup für Milchmischgetränke. Falls das Lebensmittel dann einen noch wirksamen Konservierungsstoff enthält, muss dies entsprechend der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit den Worten „mit Konservierungsstoff“ oder„konserviert“ kenntlich gemacht werden.


Süßungsmittel

Auch die Verwendung von Süßungsmitteln ist unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. So dürfen sie Milchshakes nur zugesetzt werden, wenn es sich um brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte handelt. Der Einsatz bei der losen Abgabe ist auch entsprechend der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kenntlich zu machen. Hier muss in Verbindung mit der Bezeichnung die Angabe „mit Süßungsmittel“ oder „mit Süßungsmitteln“ aufgeführt werden.


Kennzeichnung

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen die Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, bei der losen Abgabe angegeben werden, und zwar mit dem Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das entsprechende Erzeugnis bezieht. Zu den entsprechenden Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, gehören unter anderem glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen […], Eier, Erdnüsse, Milch, Schalenfrüchte und die jeweils daraus gewonnenen Erzeugnisse.




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