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Trinkmahlzeit – Die Beikost für Unterwegs

Zunehmend werden z. B. trinkfertige Milchnahrungen als Convenienceprodukte angeboten. Diese trinkfertigen Produkte - meist im Tetrapack erhältlich - bieten den Vorteil, dass kein Anrühren des Pulvers mehr nötig ist. Daher sind sie eine gute Alternative „für unterwegs".

Häufig enthalten diese Trinkmahlzeiten neben der Hauptzutat Folgemilch auch schon einen gewissen Anteil an Getreide, wie z.B. Reismehl oder auch Zusatz eines Kekses.

Die Trinkmahlzeiten sind häufig für Kinder ab dem 10. Monat bestimmt und fallen in den Bereich der Beikost. Als Beikost bezeichnet man alle Lebensmittel außer Milch, die zur Ernährung von gesunden Säuglingen und Kleinkindern gedacht sind und während der allmählichen Entwöhnung von ausschließlich flüssiger Nahrung und zur Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.

Die Trinkmahlzeiten werden häufig als „Komplett-Mahlzeit" betitelt, was den Eltern vermitteln soll, dass sie dadurch eine Mahlzeit in Babys Tagesernährungsplan ersetzen können.

Und hier ist Vorsicht geboten, denn durch die Aufmachung der Produkte erinnern sie eher an ein so genanntes „Trinkpäckchen", welches nur als Durstlöscher für zwischendurch und nicht als Mahlzeitersatz dient.

Ergebnisse:

Im Jahr 2010 hat das Lebensmittelinstitut Oldenburg solche Trinkmahlzeiten auf die Einhaltung der in der Diätverordnung festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung sowie die Abwesenheit von Allergenen und Schwermetallen hin untersucht.

Erfreulicherweise waren in den Trinkmahlzeiten weder Schwermetalle (Blei, Cadmium) noch Allergene (z.B. Gluten, Nussprotein) nachweisbar.

Bei drei Proben wichen die analytisch ermittelten Gehalte von den deklarierten Nährwerten (Mineralstoffe, Zucker) ab. Da die Abweichungen nicht mehr in dem von der GDCh festgelegten Toleranzbereich für Nährstoffschwankungen bei der Nährwertkennzeichnung lagen, wurden die deklarierten Werte als irreführend beanstandet.

In 78 % der Fälle wurde die Kennzeichnung der Trinkmahlzeiten aufgrund von unzureichenden oder irreführenden Angaben beanstandet.

Hier ist z.B. zu nennen, dass einige Produkte mit einem Gehalt an Vitaminen ausgelobt waren. Tragen Produkte die Angabe, dass ein bestimmter Nährstoff enthalten ist, so muss mindestens 15 % der empfohlenen Tagesdosis enthalten sein. Dies war nicht für alle beworbenen Stoffe der Fall, weshalb diese Produkte in Einzelfällen beanstandet wurden.

Andere Produkte wurden beanstandet, weil Zutaten auf der Schauseite der Produkte durch Bilder oder Auslobungen hervorgehoben wurden, deren Gehalt aber nicht angegeben war (so genannte QUID-Regelung).

60 % der Proben wurden beworben mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, wie z.B.:

  • Calcium zum Aufbau von Knochen und Zähnen
  • Eisen zur Unterstützung der Blutbildung
  • reich an Vitamin C und Zink, die Babys körpereigene Abwehrkräfte unterstützen

Hierbei handelt es sich um Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern, die gemacht werden können, wenn sie in eine Gemeinschaftsliste der EU mit zulässigen Angaben aufgenommen wurden. Diese Liste ist noch nicht veröffentlicht, da noch nicht alle Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben von der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) abschließend bearbeitet wurden. Bis zur Veröffentlichung der Liste ist die Werbung mit diesen Angaben weiterhin erlaubt, sofern ein entsprechender Antrag auf Zulassung an die EU gestellt wurde.

Fazit:

Mit fast 80 % liegt die Beanstandungsquote sehr hoch, weshalb auch weiterhin ein besonderes Augenmerk auf die Überwachung von Säuglings- und Kleinkindernahrung gelegt werden muss. Zwar bezogen sich die Beanstandungen hauptsächlich auf Kennzeichnungsmängel, aber da dies häufig Angaben sind, die für den Verbraucher kaufentscheidend sind, ist es umso wichtiger, dass diese Angaben nicht irreführend oder sogar falsch sind.


Weitere Informationen zum Thema Säuglingsernährung:

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