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Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb

Merkblätter des ZDL


Zwei gelbe Futtersilos stehen vor einem Stall bei hellem Sonnenschein.   Bildrechte: ©hansenn - stock.adobe.com

Über die Regelungen der Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 183/2005 werden unter anderem höhere Anforderungen an solche Unternehmen gestellt, die Futtermittel-Zusatzstoffe verwenden. Die Unternehmen müssen hier ein System der Risikominimierung (HACCP) und Anforderungen aus dem Anhang II der Verordnung einhalten.

Der „Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft“ (ZDL) bietet auf drei Merkblättern eine Zusammenfassung dieser futtermittelrechtlichen Anforderungen beim direkten Einsatz von Säuren zur Konservierung von Getreide oder Futtermischungen und beim Einsatz von Futterharnstoff oder Aminosäuren auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Zudem geben sie Hinweise zur sicheren Verwendung.

Diese Merkblätter ersetzen nicht die Hinweise der Hersteller und gelten nicht für den Einsatz anderer Zusatzstoffe. Landwirtschaftliche Betriebe, die lediglich Siliermittel einsetzen, sind von den nachfolgenden Anforderungen nicht betroffen.

Alternativ ist es in jedem Fall möglich, anstatt des einzelnen Zusatzstoffes ein Ergänzungsfuttermittel zu verwenden, welches höhere Anteile zum Beispiel an Konservierungssäuren enthält. Im Fall des Einsatzes von Ergänzungsfuttermitteln, die die oben genannten Zusatzstoffe enthalten, entfallen die Verpflichtungen der Etablierung eines Systems der Risikominimierung (HACCP) sowie die Erfüllung der Anforderungen des Anhang II der VO (EG) 183/2005.

Alle anderen Anforderungen an Primärerzeuger bleiben davon unberührt.

Ihre Ansprechperson im LAVES, Dezernat 41

bei Fragen zu den oben genannten Anforderungen der VO (EG) 183/2005, Anhang II

Telefon: 0441 / 57026 - 115 (Frau Schröder)

Rechtsgrundlage

VO 183/2005 (Futtermittelhygieneverordnung), Artikel 5, Absatz (2):

„ Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Vorgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs II, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.“

i. V. m. Anhang II

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