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Einsatz von Futtermitteln mit tierischen Proteinen in Tierhaltungsbetrieben

Informationen und Antragsvordruck


Infolge der BSE-Krise ist die Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere in der EU grundsätzlich verboten worden. Dieses Verfütterungsverbot ist durch die VO (EG) 999/2001 geregelt. Sie dient der Verhütung und Eindämmung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE).

Schrittweise Lockerungen dieser Verordnung auf Basis von Risikobewertungen hatten und haben unter anderem das Ziel, die Abhängigkeit von externen Proteinquellen zu vermindern.

Registrierung oder Zulassung?

Wenn Sie als Selbstmischer Ergänzungsfuttermittel mit weniger als 50 Prozent Rohprotein tierischen Ursprungs beziehungsweise beim Einsatz von Di-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprunges mit weniger als 10 Prozent Gesamtphosphor einsetzen, so benötigen Sie eine Registrierung.

Sofern Sie höher konzentrierte Ergänzungsfuttermittel oder Einzelfuttermittel einsetzen möchten, benötigen Sie eine Zulassung.

Eine gesonderte Zulassung wird auch für Betriebe erteilt, welche Mischfuttermittel mit tierischem Protein in Betrieben an Zieltierarten verfüttern möchten, aber auch Nichtzieltierarten halten.

Inzwischen dürfen tierische Proteine unter bestimmten Bedingungen, auch an Nutztiere, verfüttert werden. Folgende Ausnahmen des Verfütterungsverbot gelten aktuell:Der Einsatz von fischmehl- und blutprodukthaltigen Futtermitteln zur Herstellung von Alleinfuttermitteln für Schweine oder Geflügel ist für sogenannte selbstmischende, landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer möglich, sofern hier eine Zulassung oder Registrierung gemäß VO (EG) 999/2001 vorliegt.

  1. Der Einsatz von fischmehl- und blutprodukthaltigen Futtermitteln zur Herstellung von Alleinfuttermitteln für Schweine oder Geflügel ist für sogenannte selbstmischende, landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer möglich, sofern hier eine Zulassung oder Registrierung gemäß VO (EG) 999/2001 vorliegt.
  2. Die Verfütterung von fischmehl- und blutprodukthaltigen Alleinfuttermitteln an Schweine oder Geflügel ist aber auch in Betrieben, die auch Wiederkäuer halten möglich, sofern hier eine Zulassung gemäß VO (EG) Nr. 999/2001 vorliegt.
  3. Die Verfütterung von trockenen, fischmehlenthaltenen Milchaustauschfuttermitteln an noch nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer (z. B. Kälber) ist gemäß VO (EG) 999/2001 mitteilungspflichtig.
  4. Die Verfütterung von Alleinfutter oder der Einsatz von einem Ergänzungsfuttermittel (Selbstmischer), welches
    a) verarbeitetes tierisches Protein aus Schwein enthält, ist für Geflügel haltende Betriebe möglich und entweder registrierungs- oder zulassungspflichtig
    b) verarbeitetes tierisches Protein aus Geflügel enthält, ist für Schweine haltende Betriebe möglich und entweder registrierungs- oder zulassungspflichtig
    c) verarbeitetes tierisches Protein aus Geflügel oder Schwein enthält, ist in der Aquakultur möglich und entweder registrierungs- oder zulassungspflichtig
    d) verarbeitets tierische Protein von Nutzinsekten enthält ist für Betriebe, die Geflügel, Schweine oder Tiere in Aquakultur halten möglich und entweder registrierungs- oder zulassungspflichtig.
  5. Die Verwendung von verarbeiteten tierischen Nichtwiederkäuer-Proteinen zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere der Aquakultur ist zulässig und registrierungs- oder zulassungspflichtig.

Für die Zulassung oder Registrierung ist ein Antrag zu stellen, diesen bitte senden an:

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Dezernat 41, Futtermittelüberwachung
Postfach 9262
26140 Oldenburg

Oder per Mail an: registrierung.dez41@laves.niedersachsen.de

Betreff: VO (EG) 999/2001

Hinweis:

Im Download-Angebot rechts finden Sie das Antragsformular für eine Registrierung oder Zulassung gemäß VO (EG) 999/2001 sowie das aktuelle Merkblatt mit den rechtlichen Rahmenbedingungen beispielhaft bezogen auf den Einsatz von Fischmehl und Nichtwiederkäuer Blutprodukten.

Ferkel auf Stroh Bildrechte: LAVES

Auch in der Ferkelfütterung ist ein Einsatz von tierischem Protein möglich.

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