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3.d) Zulassungsbescheid

Werden in dem vom LAVES kontrollierten Betrieb Mängel vorgefunden, erfolgt eine befristete Zulassung für drei Monate. Im Anschluss erfolgt eine weitere Kontrolle!

Werden wiederum Mängel vorgefunden erfolgt letztmalig eine auf drei Monate befristete Zulassung.

Nach einer weiteren Betriebskontrolle wird der Antrag entweder abgelehnt (Mängel sind weiter vorhanden) oder ein unbefristeter Zulassungsbescheid erstellt.

Mit dem Zulassungsbescheid wird Ihnen eine Zulassungsnummer mitgeteilt. Sie besteht aus NI (für Niedersachsen) und fünf Ziffern. Diese ist Teil des Identitätskennzeichens, mit dem Sie Ihre in Verkehr zu bringenden Lebensmittel entsprechend kennzeichnen müssen. Das Identitätskennzeichen setzt sich folgendermaßen zusammen:

DE-NI XXXXX-EG

Das DE steht für Deutschland. Dann wird nach einem Bindestrich das Bundeslandkennzeichen und die fünfstellige Zulassungsziffer angeführt. Nach einem weiteren Bindestrich folgt das Kürzel für die Europäische Gemeinschaft.

Die Zulassungsnummer wird dann dem BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) mitgeteilt, das die Nummer, die zugelassenen Tätigkeiten und die sich dahinter verbergende Firma bekannt macht und in eine Liste aufnimmt. Diese Betriebslisten werden im Internet veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner des LAVES zur Verfügung.

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