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Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und deren Produkte in Lebensmitteln

Kennzeichnungspflicht


Die Kennzeichnungspflicht in der Europäischen Union (EU) für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist am 18. April 2004 in Kraft getreten. Danach müssen in der EU alle Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden. Liegt keine Zulassung vor, dürfen solche Produkte nicht in den Verkehr gebracht werden („Nulltoleranz“).

Dies ist unabhängig davon, ob in dem Produkt ein analytischer Nachweis von spezifischen Bestandteilen der gentechnisch veränderten Organismen geführt werden kann, wie zum Beispiel in hochraffinierten Produkten wie Öl oder in stark verarbeiteten Produkten wie Sojasoße.

Ziel dieser Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung ist die Gewährleistung von Verbrauchertransparenz im Zusammenhang mit der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in Bezug auf Einsatz, Verwendung oder Verarbeitung von gentechnisch veränderten Organismen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher beziehungsweise die Käuferinnen und Käufer sollen die Möglichkeit haben selbst zu wählen, ob sie sich beim Einkauf für oder gegen gentechnisch veränderte Produkte entscheiden.

Weltweit werden in 29 Ländern auf mehr als 190 Millionen Hektar gentechnisch veränderte (gv)-Pflanzen angebaut. Die Hauptanbauländer sind USA, Brasilien, Argentinien, Kanada und Indien [1]. Im Jahr 2019 wurden auf 74% der weltweiten Ackerfläche für den Sojaanbau gv-Sojabohnen angebaut. Im Fall von gv-Mais betrug dieser Anteil 31%.

Im Gegensatz dazu nimmt der Anbau von gv-Pflanzen in Europa beständig ab. Ausschließlich in Spanien und Portugal wird eine gentechnisch veränderte Pflanzenlinie – ein insektenresistenter Mais (gv-Maislinie MON 810) – für die Vermarktung angebaut. Im Jahr 2022 wurde in Europa nur auf 1% der gesamten Anbaufläche dieser gv-Mais kultiviert [2].

Maisfeld
Maisfeld

Was sind gentechnisch veränderte Organismen (GVO)?

„Gentechnisch verändert“ (gv) ist ein Organismus, „[…] mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist“

- so die Definition des Artikel 2 der europäischen Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG).

Gene sind in allen Lebewesen vorhanden. Sie sind keine Besonderheit von gentechnisch veränderten Organismen. Das heißt, dass jeder Mensch, jedes Tier, jede Tomate, jeder Apfel und so weiter Gene enthält. Das Neue an gentechnisch veränderten Organismen ist die neuartige Zusammenstellung von Erbinformationen aus unterschiedlichen Organismen, die auf natürliche Art und Weise so nicht entstehen könnte.

Kennzeichnung von GVO und deren Bestandteilen in Lebensmitteln und Futtermitteln

Lebens-/Futtermittel und Lebensmittel-/Futtermittelzutaten aus gentechnisch veränderten Pflanzen dürfen nicht einfach so auf den europäischen Markt gebracht werden. Sie müssen vor ihrem Inverkehrbringen gemäß der EU-Verordnung Nr. 1829/2003 umfassend sicherheitsbewertet und nach einem vorgegebenen Verfahren zugelassen werden [3]. Nach der Zulassung müssen sie grundsätzlich bezüglich der Verwendung von GVO gekennzeichnet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Hier einige Beispiele an kennzeichnungspflichtigen Produkten:

  • Lebensmittel, die selbst GVO sind: zum Beispiel Soja, Maiskolben, Tomate* („Anti-Matsch-Tomate“), Kartoffel, Leinsaat*
  • Lebensmittel, die GVO enthalten: zum Beispiel Joghurt mit gv-Milchsäurebakterien*, Weizenbier mit gv-Hefe*
  • Lebensmittel, die aus GVO hergestellt sind: Öl aus gv-Raps oder gv-Sojabohnen, Stärke aus gv-Mais, Traubenzucker aus gv-Maisstärke

* theoretische Beispiele, entsprechende Produkte sind für den europäischen Markt bisher nicht zugelassen worden

Die Kennzeichnungspflicht kann entfallen, wenn Lebensmittel/Futtermittel und Lebensmittel-/Futtermittelzutaten, zufällige oder technisch unvermeidbare Anteile von GVO oder daraus hergestelltem Material bis höchstens 0,9% enthalten („Schwellenwert-Regelung“). Können betroffene Unternehmer nicht nachweisen, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein derartiger Verunreinigungen zu vermeiden, muss auch in diesem Fall eine Kennzeichnung erfolgen. Dies gilt analog für Futtermittel [4].

Rückverfolgbarkeit

Regelungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln sind in der VO (EG) Nr. 1830/2003 geregelt. So muss die Rückverfolgbarkeit aus jedem Produktionsschritt heraus gewährleistet sein („One step up, one step down“). Die entsprechenden Unterlagen sind entlang der Verarbeitungskette weiterzugeben, damit die Information die Endverbraucherinnen und Endverbraucher erreicht. Diese Unterlagen müssen mindestens fünf Jahre in geeigneter Weise aufgehoben werden.

Die Auslobung „Ohne Gentechnik“

Die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne die Anwendung von gentechnischen Verfahren hergestellt werden, wurde von der Bundesregierung bereits 1998 in der damaligen Fassung der Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV), niedergelegt. Hierbei handelt es sich um eine nationale Vorschrift, in der die Voraussetzungen und Nachweise für eine „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung festgelegt sind. So darf diese Auslobung nur mit dem Wortlaut „ohne Gentechnik“ erfolgen, da damit ihre Voraussetzungen und Nachweise verbunden sind. Seit dem Jahr 2008 ist dieser Bereich im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) geregelt.

Die Anforderungen an Lebensmittel und Lebensmittezutaten nicht tierischer und tierischer Herkunft sind teilweise unterschiedlich:

nicht tierischen Ursprungs:

So dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet wurden, die zu kennzeichnen, oder von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind. Das bedeutet, dass pflanzliche Lebensmittel, die einen zufälligen oder technisch unvermeidbaren GVO-Gehalt von weniger als 0,9% aufweisen zwar keine Kennzeichnung bzgl. GVO tragen müssen. Sie dürfen aber nicht die „ohne Gentechnik“ Auslobung tragen.

tierischer Herkunft:

Es darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen werden soll, in einem bestimmten Zeitraum vor der Gewinnung des Lebensmittels, kein Futtermittel verabreicht worden sein, dass gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Das beutet, ein Futtermittel, welches technisch vermeidbar/zufällig weniger als 0,9% GVO enthält, darf zur Verfütterung verwendet werden. Das später gewonnene Lebensmittel, zum Beispiel Eier, Fleisch, Butter oder Käse darf trotzdem die Auslobung „ohne Gentechnik“ tragen.

Bei dem auf vielen Produkten zu findenden „Ohne Gentechnik“-Siegel des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) handelt es sich um eine warenzeichenrechtlich geschützte Wort-Bild-Marke, deren Inhaber die Bundesrepublik Deutschland ist, vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Das Ministerium hat den VLOG exklusiv mit der Aufgabe der Vergabe und Verwaltung von Nutzungslizenzen betraut. Die Nutzung dieses freiwilligen Siegels unterliegt privatrechtlichen Vereinbarungen. Selbstverständlich ist die Verwendung von firmeneigenen „ohne Gentechnik“-Siegeln sowie die einfache Abgabe in Textform weiterhin zulässig.

Die Überprüfung der „ohne Gentechnik“ Auslobung gemäß dem EGGenTDurchfG obliegt ausschließlich den amtlichen Überwachungsbehörden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

Weiterführende Informationen sind in der Stellungnahme Nr. 2016/01: Leitfaden zur Kontrolle gentechnischer Veränderungen in Lebensmitteln [5] und im Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln zu finden [5a].

Rapsfeld
Rapsfeld

LAVES untersucht auf gentechnisch veränderte Organismen

Das Lebensmittelinstitut Braunschweig des LAVES untersucht gentechnisch veränderte Lebensmittel-, Saatgut- und Futtermittelproben. Die Untersuchung auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen wurde bereits im Jahr 1993 als Schwerpunkt in die amtliche Überwachung in Niedersachsen eingeführt und wird seitdem fortlaufend erweitert. Wurde z.B. im Jahr 1997 routinemäßig nur auf Bestandteile aus der sogenannten Roundup Ready (RR) gv-Sojabohne und einer speziellen gv-Maislinie namens Bt176 untersucht, so umfasst das gegenwärtige Routine-Untersuchungsprogramm 19 gv-Sojabohnenlinien, 26 gv-Maislinien sowie 13 gv-Rapslinien. Untersuchungen auf Bestandteile aus anderen, insbesondere in der EU nicht zugelassenen, gentechnisch veränderte Organismen (zum Beispiel gv-Reis, gv-Leinsamen, gv-Papaya, gv-Luzerne) werden ebenfalls durchgeführt.

Bei in der EU zugelassenen GVO spielt der Anteil des gentechnisch veränderten Materials eine wichtige Rolle in der Beurteilung, so dass nicht nur der qualitative Nachweis, sondern auch die quantitative Bestimmung von GVO-Bestandteilen in Braunschweig durchgeführt wird.

Gentechnisch veränderte Produkte und Verbraucherschutz

Die Anzahl und Art an gentechnisch veränderten Organismen steigen fortlaufend (eine gute weltweite Übersicht findet sich zum Beispiel bei [6]).

So sollen GVOs der neuen Generation an besondere Standortfaktoren angepasst werden, zum Beispiel an hohe Salz- und/oder Trockentoleranz. Oder sie sollen die Gesundheit unterstützen: So wurde der gentechnisch veränderten Reislinie „Golden Rice“ ein Gen eingefügt, das Beta Carotin (die Vorstufe zu Vitamin A) produziert. Ziel ist, die Bekämpfung der in asiatischen Ländern verbreitete Erblindung von Kindern aufgrund Vitamin A-Mangels. Mit dem Anbau sollte im Jahr 2021 begonnen werden.

Unter diesen Voraussetzungen ist es die Aufgabe am Lebensmittelinstitut Braunschweig, Lebens- und Futtermittel die unter die genannten Europäischen Verordnungen fallen:

• auf das Vorhandensein von GVO zu untersuchen,

• zu überprüfen, ob ein nachgewiesener GVO über eine gültige Zulassung verfügt,

• ob die Kennzeichnung korrekt erfolgt ist,

• ob eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.

Dadurch wird gewährleistet, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher auch zukünftig die Möglichkeit haben, sich über die Verarbeitung von GVO in einem bestimmten Produkt informieren zu können.



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