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Notifizierung kosmetischer Mittel über CPNP

Wer kosmetische Mittel verkaufen möchte, sollte dies nicht nur seinen potenziellen Kunden mitteilen: Für die Inverkehrbringer kosmetischer Mittel gibt es gewisse Meldepflichten. Diese sind in Deutschland in der nationalen Kosmetikverordnung geregelt. Auch nach der neuen europäischen Kosmetikverordnung (Verordnung 1223/2009/EG) bestehen entsprechende Meldeverpflichtungen (Artikel 13).

So hat die für das kosmetische Mittel verantwortliche Person vor dem ersten Inverkehrbringen eines Produktes Angaben wie den Namen, den Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird und weitere Angaben zu melden. Dazu gehört auch eine (Rahmen-)Rezeptur, um bei auftretenden Gesundheitsstörungen eine schnelle und wirksame medizinische Behandlung zu gewährleisten. Entsprechende Meldeverpflichtungen gelten auch bei der Einfuhr kosmetischer Mittel. Die Meldung hat teilweise bei der zuständigen Behörde – das sind in Niedersachsen die für Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständigen Ämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten – zu erfolgen, die Rezeptur hingegen ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu melden.

Seit dem 11. Januar 2012 kann die Meldung dieser Angaben auch über das europäische Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (Cosmetic Products Notification Portal – CPNP) erfolgen; seit dem 11. Juli 2013 ist die Benutzung des Portals obligatorisch.

Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission zum CPNP ist unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics im Bereich „News“ zu finden.

Konkrete Informationen zur Registrierung und Nutzung sind dem CPNP-Handbuch zu entnehmen: http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/files/pdf/cpnp_user_manual_en.pdf

Kosmetische Mittel
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