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Seuchenbekämpfung bei Fischen, Krebstieren und Weichtieren in Niedersachsen

Wichtiger Hinweis:

Ab dem 21. April 2021 gelten die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) sowie die entsprechenden Tertiärrechtsakte (Delegierte Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse). Mehr Informationen gibt es im Infoschreiben des LAVES .

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) prüft aktuell die Konsistenz nationaler Vorschriften mit dem AHL. Das BMEL hat darauf hingewiesen, dass nach Geltungsbeginn des AHL das EU-Recht (AHL und Tertiärrechtsakte) das nationale Recht überlagert. Demzufolge dürfen gleichlautende oder entgegenstehende nationale Regelungen nicht mehr angewendet werden. Soweit das EU-Recht es zulässt, können die übrigen Regelungen angewendet werden.

Da das nationale Recht noch nicht angepasst wurde, sind bestimmte Inhalte des nachfolgenden Artikels (insbesondere Verweise auf das Tiergesundheitsgesetz, die Fischseuchenverordnung, die Aquakulturrichtlinie 2006/88/EG sowie die auf Grundlage der Richtlinie 2006/88/EG erlassenen Durchführungsbestimmungen) nicht aktuell und gegebenenfalls nicht anwendbar. Eine Überarbeitung des Artikels unter Berücksichtigung des nationalen Rechts soll zeitnah erfolgen.


Die Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) vom 24. November 2008 regelt u.a. die Bekämpfung von Fischseuchen und setzt die EU-Richtlinie 2006/88/EG in nationales Recht um. Bei Fischseuchen im Sinne der Fischseuchenverordnung, handelt es sich um Krankheiten, die bei Fischen, Weichtieren oder Krebstieren auftreten können und als anzeigepflichtige Tierseuchen gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) gelten. Derzeit sind in dieser Verordnung 13 anzeigepflichtige Fisch-, Weichtier und Krebstierseuchen gelistet, die gemäß der Fischseuchenverordnung in exotischen und nicht exotischen Krankheiten unterteilt werden. Bei exotischen Krankheiten handelt es sich um Erkrankungen, die im EU-Raum nicht existent sind.

Für die Durchführung von etwaigen Schutzmaßregeln in Verbindung mit der Fischseuchenverordnung in Niedersachsen sind die Veterinärbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover sowie der Zweckverband Jade-Weser zuständig. Diese werden dabei von der Task-Force Veterinärwesen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) beratend unterstützt.

Nach der Fischseuchenverordnung bedarf es der Registierung oder der Genehmigung aller Aquakulturbetriebe. Eine Ausnahme für die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht gibt es lediglich für den Zierfischhandel und für die Zierfischhaltung in Gartenteichen, sofern bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden, sind nicht vom Anwendungsbereich der Fischseuchenverordnung betroffen.

Einer amtlichen Genehmigung bedürfen alle Aquakulturbetriebe, die Fische als Besatz für offene Gewässer oder andere Betriebe in den Verkehr bringen. Genehmigungspflichtige Betriebe unterliegen der Verpflichtung zur tiergesundheitlichen Überwachung ("Eigenkontrolle"). Diese Betriebe unterliegen auch der amtlichen Überwachung. Wenn Aquakulturbetriebe Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher (z.B. "Hofladen") oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen, bedarf es lediglich der Registrierung. Das Gleiche gilt für Angelteichanlagen.

Ob eine Registrierung oder Genehmigung erforderlich ist, geht aus dem Fließschema hervor.

Eine Erfassung der Aquakulturbetriebe in Niedersachsen erfolgte erstmals in den 80er Jahren. Im Zuge der Neufassung der Fischseuchenverordnung erfolgte eine Neuerfassung der Aquakulturbetriebe seit 2009. Nach derzeitigem Erfassungsstand (Stand: 31.12.2019) gibt es in Niedersachsen insgesamt 656 registrierte Aquakulturbetriebe (§ 6 FischSeuchV) und 95 genehmigte Aquakulturbetriebe (§ 4 FischSeuchV). Im Rahmen dieser Erfassung wurde auch die Anzahl der Betriebe erhoben, die seuchenempfängliche Arten halten. Eine Übersicht darüber kann Abb. 1 entnommen werden.

Betriebe mit seuchenempfänglichen Arten   Bildrechte: LAVES
Abbildung 1


Die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen führt für Fische insgesamt fünf Seuchen auf:

  1. EHN (exotisch)
  2. ISA - Infektiöse Lachsanämie
  3. VHS - Virale Hämorrhagische Septikämie ("Forellenpest")
  4. IHN - Infektiöse Hämatopoetische Nekrose
  5. KHV-I - Koi-Herpesvirus-Infektion der Karpfen

Im Falle von Weichtieren gibt es fünf anzeigepflichtige Tierseuchen. Bei Krebstieren sind drei Seuchen als anzeigepflichtig gelistet, darunter die nicht exotische Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere (WSD).

Genehmigungspflichtige Aquakulturbetriebe müssen Ihren Fischbestand gemäß § 7 FischSeuchV in Abhängigkeit vom durch die zuständige Veterinärbehörde festgestellten Risikoniveau regelmäßig (bis zu dreimal jährlich) von einem sogenannten "Qualifizierten Dienst" untersuchen lassen (Eigenkontrolle). Resultiert aus solchen oder weiteren Untersuchungen ein Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Fischseuche oder wird die Fischseuche tatsächlich nachgewiesen, treten Schutzmaßnahmen gemäß der Fischseuchenverordnung in Kraft. Dabei kommt es in der Regel nicht zu angeordneten Bestandstötungen, sondern zu Betriebssperren, wonach ein Verbringen lebender Fische untersagt wird. Der betroffene Betrieb erhält den Status eines Seuchenbetriebes bzw. seuchenverdächtigen Betriebes. Dieser Status wird dann aufgehoben, wenn der Verdacht sich nicht bestätigt oder wenn nach Leerung und Desinfektion der Haltungseinheiten die Seuche als erloschen gilt. Fische aus infizierten Beständen sind als Lebensmittel unbedenklich und dürfen vermarktet werden, wenn keine offensichtlichen Krankheitssymptome (z.B. Blutungen in der Muskulatur – siehe Abbildung 2) oder lebensmittelrechtlich relevanten Beanstandungen vorhanden sind. Klinisch auffällige Tiere (Fische mit Symptomen der entsprechenden Seuche) muss der Tierhalter töten oder töten lassen.

Blutungen im Filet einer Forelle
Abbildung 2

Mit der Fischseuchenverordnung wird auch die Möglichkeit geschaffen, sowohl einzelne Betriebe (Kompartimente) als auch Wassereinzugsgebiete (Zonen) als seuchenfrei in Bezug auf bestimmte anzeigepflichtige Fischseuchen anerkennen zu lassen ("Schutzgebiete"). In Niedersachsen besitzen derzeit insgesamt vier Kompartimente, eine Zone und eine Teilzone (mit Sachsen-Anhalt) den Status als Schutzgebiet in Bezug auf die VHS und IHN.

Die Untersuchungen zum Nachweis anzeigepflichtiger Fischseuchen sowie meldepflichtiger und weiterer Fischkrankheiten werden unter Verwendung mikrobiologischer und molekularbiologischer Nachweismethoden im LVI Braunschweig/Hannover (Fisch- und Krebstiere) und im IFF Cuxhaven (Weichtiere) durchgeführt.

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