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Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern in Niedersachsen

Am 2. Juni 2026 veröffentlichte das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen Runderlass mit einer Allgemeinverfügung zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern (Niedersachsen beendet Anbindehaltung für Rinder | Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz).

Dieser Ausstieg sieht Übergangsfristen vor, in denen Betriebe mit Anbindehaltung diese in ein Laufstallhaltungssystem umstellen oder aufgeben müssen.

Betriebe mit einer ganzjährigen Anbindehaltung müssen innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Allgemeinverfügung mitteilen, ob sie die Anbindehaltung in ein anderes Haltungssystem überführen oder die Rinderhaltung aufgeben. Die Übergangsfrist zum Umbau der Anbindehaltung oder zur Aufgabe dieses Haltungssystems endet für diese Betriebe nach 18 Monaten, deshalb müssen sie in dieser Zeit die Anbindehaltung umgebaut oder diese Form der Tierhaltung beendet haben.

Betriebe mit kombinierter Anbindehaltung (mit ganzjährig täglich mindestens zweistündigem Auslauf), saisonaler Anbindehaltung (Weide von Mai bis Oktober) oder mit Anbindehaltung männlicher Mastrinder (dürfen ab dem sechsten Lebensmonat für längstens sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden) müssen innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Anbindehaltung umzubauen oder einzustellen.

Betriebe mit diesen Haltungsformen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder beabsichtigen, die betroffene Rinderhaltung aufzugeben, müssen diese mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beenden. Spätestens mit Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung muss der Umbau abgeschlossen sein.

Im begründeten Einzelfall, beispielsweise bei Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, welche vom Tierhalter nicht zu verschulden sind, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.


Seit dem 1. August 2026 steht Betrieben, die Rinder noch in Anbindehaltung halten, das vom LAVES betriebene Portal

https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung

zur Verfügung, auf dem sie die Meldungen zur Aufgabe oder zum Umbau dieses Haltungssystems vornehmen können.


Innerhalb dieser Umstellungs- und Übergangsfristen sind, sofern keine Schäden an den Tieren durch die Anbindehaltung festzustellen sind, spezielle Mindestanforderungen für die Anbindehaltung einzuhalten (vgl. auch Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, 2007 bzw. Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, 2018).

Rinder auf der Weide   Bildrechte: LAVES

Rinder auf der Weide

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