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Zulassung oder Registrierung von Aquakulturbetrieben in Niedersachsen

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt - Animal Health Law / AHL) müssen Aquakulturbetriebe entweder registriert (Artikel 172 AHL) oder zugelassen (Artikel 176 - 180) werden. Die zuständige Behörde ("Veterinäramt") nimmt entsprechende Anträge entgegen und lässt nach Prüfung der Voraussetzungen Aquakulturbetriebe zu oder registriert sie.

Ob für Ihren Betrieb eine Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist oder es weder einer Zulassung noch Registrierung bedarf, geht aus dem "Entscheidungsbaum " hervor. Bei Wassertieren im Sinne des AHL handelt es sich im Übrigen nicht nur um Fische, sondern auch um Weichtiere und Krebstiere.

Die Vorschriften für die Zulassung oder Registrierung oder Registrierung von Aquakulturbetrieben gelten nicht für:

  1. die Ernte oder Fang wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden;
  2. Wassertiere zu Zierzwecken (Heimtiere), die ausschließlich zu privaten Zwecken in Haushalten gehalten werden (Heimaquarien, Gartenteiche).

Mehr Informationen zu dem neuen Tiergesundheitsrecht der EU in Bezug auf die Aquakultur gibt es im Infoschreiben des LAVES.

Praktische Hinweise für die Durchführung der Antragstellung

Für den Zulassungsantrag oder die Registrierungsanzeige sind die nachfolgenden Dokumente zu verwenden. Die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke sind dem örtlich zuständigen Veterinäramt zu übermitteln.

Erforderliche Dokumente

  1. Begleitschreiben
  2. Formular zur Erfassung der Daten zur Zulassung und Registrierung
  3. Ggf. vit-Antragsformular (s. Erfassungsformular)

Ein Formular zur Bestimmung des Risikoniveaus zulassungspflichtiger Aquakulturbetriebe steht nicht zum Download zur Verfügung. Die zuständige Behörde führt die Risikobestimmung nach Erhalt des Zulassungsantrags durch. Die Mindesthäufigkeit der erforderlichen Gesundheitsbesuche und der amtlichen Kontrollen wird aufgrund des ermittelten Risikoniveaus festgestellt.

In der Regel sind Gewässer, deren Fischbestände der Hegepflicht nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz unterliegen, tierseuchenrechtlich weder genehmigungs- noch registrierungspflichtig. Die EU-Verordnung gilt nicht für wildlebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden. Eine Registrierung von sogenannten Angelteichen ist jedoch erforderlich, wenn die Fischpopulation ausschließlich für die Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird. Keine Angelteiche im Sinne des Tiergesundheitsrechts sind Gewässer, bei denen der Besatz mit Fischen oder anderen Wassertieren zur Erfüllung der Hegepflicht oder ergänzend zum sich selbst reproduzierenden Wassertierbestand erfolgt. Das Formular „Datenerfassung zur Zulassung oder Registrierung“ muss in Bezug auf Angelgewässer daher nur ausgefüllt werden, wenn lebende Fische zu Besatzzwecken abgegeben werden oder die Anlagen als Angelteiche wie oben beschrieben betrieben werden.

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