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Kinderkekse und Knabberartikel für Säuglinge und Kleinkinder - ist drin was auf der Verpackung steht?

LAVES untersucht Kekse und Knabberartikel für die Jüngsten auf Zucker, Vitamin B1 (Thiamin), Schimmelpilzgifte und Schwermetalle sowie Kennzeichnung


Kind mit Keks Bildrechte: ©goodluz - stock.adobe.com

Ob beim Spielen zu Hause oder auf dem Spielplatz - Knabbereien und mitunter auch eine Packung Kekse für die Kinder gehören bei vielen Eltern dazu. Der Trend, vor allem Kekse mit einer besonderen Aufmachung speziell für Kinder zu bewerben, ist ungebrochen. Denn Kekse als Tierfiguren oder Comicfiguren aus beliebten Kinderserien in bunten Verpackungen sind bei Kindern sehr beliebt.

Die Produktpalette der Snacks für Säuglinge und Kleinkinder ist vielfältig: So finden sich diverse Kekse, Zwieback, Brezeln, Getreideknabberstangen und -sticks, Waffeln aus gepufftem Getreide, Knusperschnitten oder Getreidekringel sowie Frucht- und Müsliriegel speziell für die Kleinen in den Supermarktregalen.

Das LAVES hat im Jahr 2021 die Zusammensetzung und Kennzeichnung von zwölf unterschiedlichen Knabberprodukten überprüft, die speziell für Säuglinge (jünger als 1 Jahr) oder Kleinkinder (1-3 Jahre) angeboten werden.

Untersuchungsergebnisse des LAVES

Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES hat im Jahr 2021 die Zusammensetzung und Kennzeichnung von zwölf unterschiedlichen Knabberartikeln untersucht (siebenmal gepuffte Getreideprodukte, dreimal Kekse und zweimal Gebäckstangen), die speziell für Säuglinge (jünger als 1 Jahr) oder Kleinkinder (1-3 Jahre) angeboten werden. Davon waren elf Produkte aus biologischer Erzeugung.

In Keksen und Reiswaffeln wurden die Zuckergehalte bestimmt und die mit Vitamin B1 (Thiamin) angereicherten Erzeugnisse wurden hinsichtlich dieses Vitamins untersucht. Zudem wurden die Proben auf eine mögliche Belastung mit Mykotoxinen (Schimmelpilzgiften) und Schwermetallen (Cadmium, Arsen und Blei) überprüft.

  • Zucker

Zwei Keks-Proben wurde laut Zutatenverzeichnis während der Herstellung Zucker hinzugefügt. Bei einem Keks wurde anstatt des Zuckers ein Fruchtsaftkonzentrat (sowie ein Fruchtpulver) verwendet. Die deklarierten Zuckergehalte beliefen sich bei einem Keks mit Zuckerzusatz und einem Keks mit Fruchtsaftkonzentrat auf 17 bis 18 g/100 g. Ein anderer Keks mit zugesetztem Zucker enthielt 22 g/100 g laut Deklaration. Der maximal zulässige Gehalt an der Summe von zugesetzter Saccharose, Fruktose und Glukose (= Zucker) in Keksen von 7,5 g/100 kcal (gemäß Diätverordnung) wurde in den drei eingereichten Keksen eingehalten.

Zwei Reiswaffeln mit Saftkonzentraten wurden mit der Angabe beworben, dass sie 30 Prozent weniger Zucker enthielten, als vergleichbare Reiswaffeln. Die deklarierten Zuckergehalte beliefen sich auf circa 8 g/100 g und konnten analytisch bestätigt werden.

  • Blei, Cadmium und Arsen

Natürliche Elemente wie Blei, Cadmium und Arsen sind Bestandteile der Erdkruste und gelangen zum Beispiel durch Aufnahme über den Boden in die Lebensmittel. Auch werden sie durch industrielle Prozesse in die Umwelt freigesetzt und können so in unsere Lebensmittel gelangen. In der EU gelten für Säuglings- und Kleinkindernahrung bereits strenge gesetzliche Regeln, da diese Stoffe die menschliche Gesundheit schädigen können.

Die geringe Belastung mit Blei und die Einhaltung der festgelegten Höchstmengen für Blei, Cadmium und Arsen in allen untersuchten Proben ist erfreulich.

Die Mittelwerte der gemessenen Blei-, Cadmium- und Arsen- Gehalte bestätigen die Werte aus ähnlichen Projekten aus den Jahren 2018 , 2017 und 2016.

Wie schon in vorherigen Projekten, zeigt sich wiederholt das Bild der höheren Belastung von Reisprodukten mit Arsen. Die Reispflanze kann aufgrund ihrer Anbaubedingungen in besonderem Maße anorganisches Arsen aus dem Boden und aus belastetem Wasser aufnehmen und anteilig im Reiskorn und dessen Randschichten speichern. Somit können Reis und daraus hergestellte Produkte je nach Verzehrmenge erheblich zur Aufnahme des Schadstoffes über die Ernährung beitragen. Besondere Anforderungen gelten für Reis, der für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet wird. Die als Snack beliebten Reiswaffeln sollten von Säuglingen und Kleinkindern nur in Maßen verzehrt werden.

  • Vitamin B1 (Thiamin)

Für Getreidebeikost sind die Anforderungen an die Zusammensetzung in der nationalen Diätverordnung geregelt. Allerdings lassen sich nicht alle Snackprodukte eindeutig in eine der Kategorien für Getreidebeikost zuordnen, die in der Diätverordnung beschrieben sind.

So enthielten zwei gepuffte Getreideprodukte kein aktiv zugesetztes Thiamin (Vitamin B1).

Thiamin trägt unter anderem zur Aufrechterhaltung einer normalen Entwicklung des Nervensystems bei.[1]

Im Rahmen des Projektes wurden die mit Thiamin angereicherten Erzeugnisse auf dieses Vitamin hin untersucht. Die Ergebnisse wurden hinsichtlich der Höchst- und Mindestmenge nach Diätverordnung bewertet. Nach der Diätverordnung muss jede Getreidebeikost einen Thiamin-Gehalt von mindestens 100 µg/100 kcal aufweisen. Weiterhin darf bei einem Zusatz von Thiamin die Höchstmenge von 0,5 mg/100 kcal nicht überschritten werden.

Alle analysierten (angereicherten) Proben erfüllten die Mindestanforderung an den Thiamin-Gehalt deutlich, indem sie Thiamin-Gehalte von 153 bis 274 µg/100 kcal, unter Bezug auf den jeweils deklarierten Brennwert, aufwiesen. Die Höchstmenge für Thiamin wurde zu 31 bis 55 Prozent ausgeschöpft.

  • Mykotoxine (Schimmelpilzgifte)

Der Begriff Mykotoxine bezeichnet giftige Stoffwechselprodukte, die von Schimmelpilzen gebildet werden. Aufgrund ihrer Toxizität (Giftigkeit) für Mensch und Tier zählen Mykotoxine zu den unerwünschten Kontaminanten in Nahrungs- und Futtermitteln.

Im Rahmen des Projektes wurden die Proben auf Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 untersucht. Aflatoxine sind von den Schimmelpilzarten Aspergillus flavus und Aspergillus parasiticus gebildete Gifte (Mykotoxine).[2]

Erfreulicherweise waren bei allen Proben die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 nicht nachweisbar.

  • Tropanalkaloide (natürliche Pflanzeninhaltsstoffe)

Tropanalkaloide sind eine Gruppe natürlicher Inhaltsstoffe, die in bestimmten Ackerunkräutern vorkommen (beispielsweise Stechapfel, Tollkirsche, Bilsenkraut). Diese können in getreidebasierte Lebensmittel über die Verunreinigung des Getreides mit den Tropanalkaloid-haltigen Samenkörnern eingetragen werden. Die Tropanalkaloide Atropin und Scopolamin stellen zwei Vertreter dieser Gruppe dar und können bereits bereits bei geringer Aufnahmemenge die Herzfrequenz und das zentrale Nervensystem beeinflussen.

Für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, ist der Höchstgehalt an Atropin und Scopolamin mit jeweils 1,0 µg/kg festgelegt.

In den durchgeführten Untersuchungen wurden Atropin-Gehalte in einer Hirsestange sowie in einem gepufften Getreideprodukt mit Hirse und Mais von jeweils 0,3 µg/kg ermittelt und lagen somit unterhalb des Höchstgehalts.

Die Scopolamin-Gehalte lagen in beiden Proben jeweils nur unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,2 µg/kg.

  • Werbung mit nährwertbezogenen Angaben

Für die Kennzeichnung von Beikost gilt europaweit die Lebensmittel-Informationsverordnung (EU-Verordnung 1169/2011) sowie national die hierfür noch gültige Diätverordnung. Zusätzlich unterliegen gesundheits- und nährwertbezogene Angaben der Health-Claim-Verordnung (EU-Verordnung 1924//2006).

Die nährwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz“ darf nur verwendet werden, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Weiterhin sollte auf dem Etikett der Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ erscheinen, wenn dies zutreffend ist.

Die nährwertbezogene Angabe „Ohne Zusatz von Natrium/Kochsalz“ ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel kein zugesetztes Natrium/Kochsalz oder irgendeine Zutat enthält, der Natrium/Kochsalz zugesetzt wurde. Weiterhin darf das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium pro 100 g (bzw. mL) oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz (0,12 g Natrium x Faktor 2,5 = 0,30 g Kochsalz) enthalten.

Ein Keks mit Saftkonzentrat und Fruchtpulver, zwei Gebäckstangen und zwei gepuffte Getreideprodukte wurden mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ beworben und trugen als zusätzliche Angabe, dass die Zutaten von Natur aus Zucker enthalten. Auf vier anderen gepufften Getreideprodukten wurde aufgeführt, dass die Süße nur aus den Früchten stamme. Darunter wurde auf zwei Reiswaffeln mit Saftkonzentraten weiter ausgeführt, dass 30 Prozent weniger Zucker enthalten sein, als in vergleichbaren Reiswaffeln. Insgesamt waren die Angaben nicht zu bemängeln und entsprachen den festgelegten Vorgaben.

Hinsichtlich des Verzichts auf die Verwendung von Salz trug ein gepufftes Getreideprodukt die nährwertbezogene Angabe „ohne Salzzusatz“ und erfüllte mit einem Natriumgehalt von <0,02 g/100 g (Salzgehalt <0,05 g/100 g) die festgelegten Anforderungen.

Ausblick

Im Hinblick auf die Beliebtheit und Produktvielfalt von Snackprodukten sowie im Zuge der Zuckerreduktions-Strategie gilt es auch weiterhin die Zusammensetzung von diesen Produkten und die Werbeaussagen auf den Verpackungen für diese ganz besonders empfindliche Verbrauchergruppe im Auge zu behalten.


Kekse backen Bildrechte: © Monkey Business - Fotolia.com

Vorsicht Zuckerfalle!

Die meisten Kinderkekse enthalten jede Menge Zucker und sind daher eine Süßigkeit. Und die sollte immer nur ein Extra sein - egal ob die Kekse aus dem Bio-Laden kommen oder aus dem normalen Supermarkt. Außerdem sind, nach Aussagen von Ernährungsexperten, für Kinder nach dem ersten Lebensjahr keine speziellen Lebensmittel notwendig. Eine gute Alternative ist auch das selber Backen, da lässt sich gegebenfalls an Zucker sparen und es macht zudem der ganzen Familie Spaß!

Weitere interessante Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:

Literaturquellen:

[1] Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Wissenschaftliche Stellungnahme zur Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Zusammenhang mit Thiamin und Aufrechterhaltung einer normalen neurologischen Entwicklung und Funktion gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

[2] Bundesinstitut für Riskikobewertung (BfR): Aflatoxine

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