Tiefgefrorene, gewürzte Erzeugnisse aus Hähnchen- und Putenbrustfleisch
Zu viel Wasser im Fleisch?
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Hähnchenbrustfilet
Zart, mager und doch saftig – für viele ist die Hähnchen- oder Putenbrust das feinste und beste Stück des Geflügels. Sie wird als ganze Brust (mit Knochen) oder als Brustfilet, halb oder ganz ohne Haut und Brustbein- und Rippenknochen, angeboten. Ob im Salat, als Füllung in Wraps, im Curry oder pur zu Gemüse: gebratene Hähnchen- oder Putenbrust ist vielseitig, lecker und reich an wertvollem Eiweiß.
Im Jahr 2025 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES insgesamt 31 Proben rohe, tiefgefrorene, verpackte Hähnchen- und Putenbrustfilets mit Flüssigwürzung mit und ohne Marinade untersucht. Hierbei handelte es sich um zwölf verschiedene Produkte. Schwerpunkte der Untersuchung waren der Zuschnitt, der Zusatz und die Deklaration von Wasser und die Beurteilung der Aufmachung der Verpackungen.
Bei dem untersuchten Lebensmittel handelt es sich um eine Standardware aus dem Tiefkühlbereich. „Hähnchenbrustfilet-Teilstücke mit 8 % Flüssigwürzung“, in der Regel in 500 Gramm-Karton-Verpackungen mit den Eigenmarken der Handelsketten, sind in jedem gängigen Supermarkt zu finden. Diese Lebensmittelkategorie wird im Wesentlichen von wenigen großen Herstellern bestimmt. Daher wurden mehrfach verschiedene Proben mit derselben Kennzeichnung untersucht.
Insgesamt mussten 16 Proben (52 %) bemängelt werden:
Zwölf Proben wiesen überhöhte Anteile an zugesetztem Wasser auf. Bis zu 17 % zugesetztes Wasser anstelle der deklarierten 8 % Flüssigwürzung wurden analytisch festgestellt. Dies ist eine deutliche Zunahme im Vergleich zu Untersuchungen der Vorjahre.
Die Art des Zuschnitts (zum Beispiel „Hähnchenbrustfilet Teilstück“ oder „Hähnchenbrustfilet geschnitten“) war bei allen Proben korrekt angegeben. Der Begriff „Filet“ ist nur dem ganzen Brustfilet vorbehalten. Die Aufmachung der vollständigen Bezeichnung wurde bei einem Erzeugnis bemängelt, da „Hähnchenbrustfilet Teilstück“ sehr viel größer und deutlicher dargestellt war als die weiteren Pflichtangaben in der Bezeichnung (zum Beispiel „mit 8 % Flüssigwürzung“). In diesen Punkten hat sich die Kennzeichnung der Erzeugnisse in den letzten Jahren deutlich verbessert.
Bei drei Verpackungen wurden weitere Kennzeichnungsmängel festgestellt.
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