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Chrom (VI) in Leder - ein gesundheitliches Risiko?

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Viele Menschen kommen täglich in vielfältiger Weise mit Leder direkt in Kontakt - beispielsweise durch Gürtel, Schuhe, Geldbörsen oder Handtaschen. Kleidungsstücke und Accessoires aus Leder sind sehr beliebt, können jedoch auch ein gesundheitliches Risiko darstellen, wenn diese Produkte Chrom (VI) enthalten. Personen, die eine allergische Reaktion auf Chrom (VI) nicht ausschließen können, sollten vollständig auf chromgegerbte Lederprodukte verzichten und die Haut-Reaktionen zur Ursachenfindung beobachten.

Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES werden regelmäßig unterschiedliche Ledererzeugnisse für den Körperkontakt auf ihren Gehalt an Chrom (VI) untersucht.

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Warenkunde Leder

Die Ledererzeugung gilt als eines der ältesten Gewerbe der Welt. Bereits bei prähistorischen Funden wurden Lederanteile bei der Bekleidung nachgewiesen. Die tierische Haut besteht zu etwa 98 Prozent aus Eiweißstoffen, daneben sind Fettsubstanzen, Wasser und Mineralstoffe enthalten. Tierhaut kann als Material für den täglichen Gebrauch nur dann genutzt werden, wenn sie haltbar gemacht wird und bestimmte Verarbeitungsschritte durchläuft. Die Umwandlung der Tierhaut in Leder beinhaltet mehrere Bearbeitungsstufen. Im Vordergrund steht die Gerbung. Diese kann durch Einsatz von pflanzlichen, synthetischen oder mineralischen Gerbmitteln erfolgen. Die einzelnen Gerbstoffe verleihen dem Leder Haltbarkeit und ihr definiertes Aussehen beziehungsweise ihre besonderen Eigenschaften. Zu dem am häufigsten genutzten Gerbverfahren gehört die mineralische Gerbung mit Chromsalzen (mehr als 80 Prozent). Dabei werden Chrom (III)-Salze, die als gesundheitlich unbedenklich eingestuft sind, verwendet.

Gesundheitliches Risiko durch Chrom (VI)

Bei einer mangelhaften Technologieführung abhängig vom pH-Wert, der Temperatur oder durch Lichteinfluss kann es beim Gerbungsverfahren bedingt durch Redoxreaktionen zu einer chemischen Umwandlung von Chrom (III) zu Chrom (VI) kommen. Außerdem kann Chrom (VI) in Lederprodukten vorkommen, wenn bei der Gerbung eingesetzte Chrom-Salze mit Chrom (VI) verunreinigt sind. Zudem kann mit der Zeit durch die Verwendung der Lederprodukte Chrom (VI) entstehen.

Die Bildung von Chrom (VI)-Verbindungen sollte aufgrund der sensibilisierenden beziehungsweise allergieauslösenden Wirkung bei der Herstellung möglichst vermieden werden. Je nach Konzentration und Art des Kontaktes können Chrom (VI)-Verbindungen auch zu weiteren Gesundheitsschäden führen. Nachweisbare Mengen an Chrom (VI) deuten auf Lederwaren hin, die nicht nach dem aktuellen Stand der Technik hergestellt wurden.

Verordnungen und Höchstmengen

Seit dem 1. Mai 2015 existieren europaeinheitliche Regelungen zu Chrom (VI), die im Rahmen der REACH–Verordnung (Verordnung (EG) Nummer 1907/2006) umgesetzt wurden. Demnach dürfen Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom (VI)-Gehalt von drei Milligramm pro Kilogramm (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichtes des Leders aufweisen.


Gemäß des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ist es zudem verboten, Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch durch ihre stoffliche Zusammensetzung die Gesundheit des Menschen schädigen können - insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen.

Chrom(VI)-Verbindungen sind gemäß Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 unter anderem als karzinogen und als hautsensibilisierend eingestuft.

Auch wenn gesetzlich festgelegte Grenzwerte für sensibilisierende Substanzen eingehalten werden, können in der Regel nicht alle sensibilisierten Personen ausreichend vor einer allergischen Reaktion geschützt werden, da große Unterschiede in der Empfindlichkeit sensibilisierter Personen bestehen. Aufgrund der lebenslang bestehenden Sensibilisierung und der erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität betroffener Personen stellt nach Ansicht des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) eine Grenzwertüberschreitung ein ernstes gesundheitliches Risiko dar. Aus diesem Grund, sollte bei jeder Grenzwertüberschreitung auch eine Meldung über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX erfolgen.


Untersuchungsergebnisse des LAVES

Im Jahr 2020 wurden 21 Ledererzeugnisse auf ihren Gehalt an Chrom (VI) untersucht - darunter 16 Paar Schuhe, zwei Paar Handschuhe, zwei Gürtel und eine Jacke. Ein Paar Handschuhe wurde aufgrund einer Überschreitung an Chrom (VI) bemängelt.

Über das EU-Schnellwarnsystem RAPEX wurden im Jahr 2020 ebenfalls Grenzwertüberschreitungen an Chrom (VI) in Lederwaren gemeldet. Es gab insgesamt 13 Notifizierungen aufgrund von Chrom (VI) in Lederwaren. Detaillierte Informationen dazu gibt es im Internetartikel EU-Schnellwarnsysteme für Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände

Im Jahr 2019 wurden 27 Proben analysiert - darunter 19 Geldbörsen, vier Paar Schuhe, drei Lederprodukte aus Erotikgeschäften sowie ein Paar Handschuhe. Aufgrund einer Überschreitung an Chrom (VI) wurde das Paar Handschuhe bemängelt.

Frühere Untersuchungsergebnisse in der Übersicht:

Jahr Anzahl Proben Grenzwertüberschreitungen an Chrom (VI)
2018 7 (2 Taschen, 3 Geldbörsen, 2 Gürtel) keine
2017 41 (21 Paar Schuhe, 16 Paar Handschuhe, 2 Gürtel, 2 sonstige Lederprodukte) 3 Paar Handschuhe
2015 34 (31 Paar Schuhe (22 für Kinder), zwei Paar Handschuhe, eine sonstige Lederprobe keine

Fazit

Im Bereich Lederwaren wurden in den vergangenen Jahren regelmäßig Grenzwertüberschreitungen an Chrom (VI) festgestellt. Deshalb bleiben Lederprodukte mit Körperkontakt im Untersuchungsfokus des LAVES. Personen, die eine allergische Reaktion auf Chrom (VI) nicht ausschließen können, sollten vollständig auf chromgegerbte Lederprodukte verzichten und die Haut-Reaktionen zur Ursachenfindung beobachten.

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